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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_229/2012
Urteil vom 17. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Landstrasse 92, 8754 Netstal,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des "Gerichts Glarus".
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde gegen das "Gericht Glarus" beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und auch nicht darlegte, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass im Übrigen die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da sich aus ihr nicht einmal ergab, gegen welchen anfechtbaren kantonalen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli