BGer 1C_655/2012 |
BGer 1C_655/2012 vom 18.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_655/2012
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Urteil vom 18. Dezember 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader,
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Einwohnergemeinde Grindelwald, Baubewilligungsbehörde, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald.
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Gegenstand
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Überbauung Bergwelt Grindelwald, vorzeitiger Baubeginn; Entzug der aufschiebenden Wirkung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. November 2012.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Januar 2012 eine Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem weiteren Urteil vom 15. November 2012 auf eine von X.________ gegen eine prozessleitende Zwischenverfügung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde betreffend vorzeitiger Baubeginn bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist;
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dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2012 und 15. November 2012 erhoben hat;
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dass auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) von vornherein nicht einzutreten ist;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. November 2012 zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2012 daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Grindelwald und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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