BGer 8C_858/2012 |
BGer 8C_858/2012 vom 18.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_858/2012
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Urteil vom 18. Dezember 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des K.________, geboren 1954, auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass ihm gemäss Gutachten des Instituts X.________, vom 25. Oktober 2010 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei und er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte (Invaliditätsgrad: 38%).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2012 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. Mai 2010 eine bis zum 30. November 2010 befristete halbe Invalidenrente zu.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298) und namentlich bei pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen (BGE 136 V 279 E. 3.2 S. 281 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, E. 2.2.3 S. 354 f.), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte und namentlich des Gutachtens des Instituts X.________ hat die Vorinstanz erkannt, dass auf die Einschätzung der Ärzte des Instituts X.________ abzustellen sei, wobei sie berücksichtigte, dass diese für die Zeit ab dem 1. April 2009 eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit und erst ab dem 1. September 2010 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass der psychiatrische Gutachter seine Angaben zu seinen Freizeitaktivitäten und den von ihm gepflegten Beziehungen falsch verstanden beziehungsweise sinnentstellt wiedergegeben habe. Zu Unrecht habe das kantonale Gericht die von ihm vorgebrachten und seiner Auffassung nach entscheidwesentlichen Umstände nicht weiter abgeklärt.
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3.2 Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich, dass er Spaziergänge unternimmt und dabei Kollegen trifft (welche sich zum Schachspiel in einem Park einfinden), dass er nach der Trennung von seiner bisherigen Ehefrau eine neue Beziehung angefangen hat und zu diesem Zweck in seine Heimat im Kosovo gereist ist. Dass er sich am Schachspiel nicht selber beteiligt habe, der Kontakt zu einer neuen Freundin von der Familie hergestellt worden sei und er die Reise gegen seinen Willen über sich habe ergehen lassen, wie er geltend macht, vermöchte aber insbesondere auch deshalb nicht ausschlaggebend zu sein, weil der psychiatrische Gutachter und gestützt auf seine Einschätzung auch das kantonale Gericht nicht allein und massgeblich darauf abgestellt haben.
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So wird im Gutachten des Instituts X.________ ausführlich beschrieben, dass bei der dortigen Untersuchung keine Anzeichen für eine schwere psychische Störung bestanden hätten. Er sei nicht suizidal gewesen und es hätten sich keine erheblichen Konzentrationsstörungen gezeigt, es hätten sich keine Hinweise auf unbewusste Konflikte und damit einen primären Krankheitsgewinn gefunden, und auch die komplexen Ich-Funktionen seien nicht gestört gewesen. Zu den früheren ärztlichen Berichten nahm der psychiatrische Gutachter eingehend Stellung und legte dar, dass und weshalb eine über die attestierten Arbeitsunfähigkeiten hinausgehende beziehungsweise sogar vollständige Invalidisierung zufolge von depressiven Zuständen, wie von den behandelnden Ärzten angenommen, nicht bestätigt werden könne. Ebenfalls auf die gutachtlichen Erörterungen stützte sich die Vorinstanz bei der Erwägung, dass sich die lediglich etwa alle sechs Wochen stattfindenden psychiatrischen Konsultationen und der Umstand, dass eine Therapie im eigentlichen Sinne schon alleine an der Sprachbarriere gescheitert sei, nicht mit einem schweren depressiven Leiden vereinbaren liessen. Dass der Beschwerdeführer selber diesbezüglich anderer Auffassung ist und weder eine stationäre Behandlung noch die Durchführung einer geeigneten Therapie für die Annahme einer entsprechenden Diagnose als unerlässlich erachtet, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
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Allein mit Blick auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zog der psychiatrische Gutachter des Instituts X.________ nebst den gegebenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Migrationsproblematik, Trennungssituation mit bevorstehender Scheidung, angespannte finanzielle Verhältnisse) die ansonsten gute Beziehungssituation innerhalb der Familie in Betracht und erwähnte in diesem Zusammenhang auch die mit ihr unternommenen Autoreisen und die neue Freundin; er berücksichtigte des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfachere Tätigkeiten zu verrichten, kleinere Einkäufe zu besorgen und manchmal Kontakte zu den Schach spielenden Kollegen zu pflegen, und erklärte die geklagten Schlafstörungen vornehmlich damit, dass der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Arbeit nachgehe und sich auch am Tag hinlegen würde.
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Den Freizeitaktivitäten, hinsichtlich welcher sich der Beschwerdeführer missverstanden fühlt, kam in der gutachtlichen Einschätzung nach dem Gesagten somit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Anhand seiner Vorbringen, die sich im Wesentlichen auf diesen Einwand beschränken, lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der gestützt auf das Gutachten ergangenen vorinstanzlichen Feststellungen deshalb nicht begründen und weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
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4.
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Der vorinstanzliche Einkommensvergleich wird nicht beanstandet und er gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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5.
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Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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