Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_198/2012
Urteil vom 19. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichts- und Parteikosten (Persönlichkeitsverletzung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen Entscheid vom 22. März 2012 des Bezirksgerichts Zofingen teilweise aufgehoben, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 738.-- (inkl. Kanzleigebühren und Auslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'130.65 (inkl. MWSt und Auslagen) an den Beschwerdegegner verpflichtet hat, im Übrigen jedoch auf die Anträge des Beschwerdeführers, soweit nicht gegenstandslos, nicht eingetreten ist,
in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels rechtsgenüglicher Darlegung bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Abteilungspräsidentin als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301), zumal deren Mitwirkung an früheren bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Oktober 2012 erwog, das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die 4. Zivilkammer des Obergerichts sei zufolge der Behandlung der Beschwerde durch die 3. Zivilkammer gegenstandslos, im Übrigen wäre das (allein wegen der Mitwirkung der Oberrichter in früheren Verfahren gestellte) Begehren auch unzulässig (BGE 105 Ib 301), in seinem Urteil vom 22. März 2012 sei das Bezirksgericht Zofingen auf die Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung mangels Vorschusszahlung und Sicherstellung der gegnerischen Parteikosten nicht eingetreten, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (in einer nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht) gestellte Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids als solchem sei ebenso unzulässig wie das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln, zulässiger Beschwerdegegenstand sei somit einzig der Kosten- und Entschädigungspunkt, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil sei von einem massgeblichen Streitwert von Fr. 11'097.-- (statt Fr. 20'000.--) auszugehen, beim anwendbaren Tarif ergäben sich auf dieser Grundlage die oben erwähnte reduzierten Gerichts- und Parteikosten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies querulatorische und missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen seinem Antrag) weder eine Parteientschädigung noch Auslagen zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer werden weder eine Parteientschädigung noch Auslagen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann