Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_991/2012
Urteil vom 20. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Juli 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2012, mit welchem die Beschwerde des L.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 15. Dezember 2011 betreffend eine einmalige Abfindung (Altersrente) abgewiesen wurde und welcher L.________ mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz am 11. September 2012 mittels Publikation im Bundesblatt (BBl 2012 S. 8019) eröffnet wurde,
in die Beschwerde vom 24. November 2012 (Poststempel Belgrad, Serbien),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz angab,
dass die Vorinstanz deshalb den Entscheid mit der Publikation im Bundesblatt auf dem Ediktalweg rechtsgenüglich eröffnet hat und die Beschwerdefrist mit der Veröffentlichung im Bundesblatt zu laufen begann (hier 11. September 2012),
dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen gegen die Notwendigkeit eines Zustelldomizils in der Schweiz wendet,
dass in den entsprechenden Ausführungen auch sinngemäss kein Fristwiederherstellungsgesuch erblickt werden kann,
dass ohnehin ein Fristwiederherstellungsgesuch allein nicht genügt, sondern das Rechtsmittel gleichzeitig auch die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde damit verspätet ist,
dass sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Eingabe nicht mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, mit welchen dargelegt wird, weshalb ihm entgegen seinem vorinstanzlichen Antrag keine höhere Altersrente, sondern nur eine einmalige Abfindung ausbezahlt werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein