Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_631/2012
Verfügung vom 27. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies mit Entscheid vom 20. September 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in Sachen Verlängerung der Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob X.________ am 12. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 nicht eintrat (Verfahren 1B_605/2012).
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde schrieb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. November 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (Verfahren 1B_735/2012) auf eine von X.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde nicht ein.
2.
X.________ erhob mit Eingaben vom 18. und 25. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen und machte sinngemäss Rechtsverzögerung geltend, da die kantonalen Behörden einen von ihm am 4. Oktober 2012 versandten "Freilassungsantrag" nicht behandelt hätten. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
3.
Am 30. Oktober 2012 hat das Zwangsmassnahmengericht über ein Haftentlassungsgesuch von X.________ befunden. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die von X.________ mit Eingaben vom 18. und 25. Oktober 2012 sinngemäss erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Beschwerde erweist sich als gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli