BGer 1B_780/2012 |
BGer 1B_780/2012 vom 03.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_780/2012
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Urteil vom 3. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 15. November 2012.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 20. Juli 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Ehemann Y.________ betreffend Entziehen von Unmündigen verlangte Strafuntersuchung nicht anhand nahm;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich führte;
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dass dessen III. Strafkammer auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2012 nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat;
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dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
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dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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