BGer 1B_772/2012 |
BGer 1B_772/2012 vom 04.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_772/2012
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Urteil vom 4. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrenseinstellung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 25. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige einreichte gegen Y.________ wegen Veruntreuung etc.;
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dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 einstellte;
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dass der Anzeiger in der Folge mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte;
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dass dessen Abteilung Strafrecht die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diesem zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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