BGer 6B_10/2013
 
BGer 6B_10/2013 vom 07.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_10/2013
Urteil vom 7. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 13. Dezember 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz eine Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zurück. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, weshalb eine Beschwerde ans Bundesgericht dagegen nicht zulässig ist (Art. 90 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn