Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_6/2013
Urteil vom 10. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, Staatskanzlei,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzanspruch/Mediation,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012.
Erwägungen:
1.
Dr. X.________ wirft verschiedenen Amtsstellen bzw. Behördenmitgliedern im Kanton St. Gallen Fehlverhalten ihm und seiner Ehefrau gegenüber vor. Er gelangte am 20. November 2012 diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welchem er verschiedene Anträge unterbreitete; unter anderem solle der Kanton anerkennen, ihm und seiner Ehefrau Schadenersatz zu schulden. Nachdem es zuvor zweimal darauf hingewiesen hatte, dass es nicht zuständig sei, X.________ indessen auf der Behandlung seiner Eingabe vom 20. November 2012 beharrt und den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Rechtsbegehren gemäss dieser Eingabe nicht ein. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ am 31. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Bundesgericht, welchem er beantragt, "der Kanton St. Gallen sei dahingehend zu verpflichten, die Beschwerde vom 20. November 2012 zu bearbeiten" und "die entsprechenden Klagebewilligungen zu verlängern."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht gemäss Art. 95 BGG) verletzt habe. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; die Beschwerde führende Partei hat gezielt auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht ein Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Das Verwaltungsgericht hat untersucht, ob bzw. inwiefern es für die Anliegen des Beschwerdeführers als Rechtsmittel- oder Klageinstanz zuständig sein könnte. Es hat dabei umfassend die kantonale Verfahrensordnung dargestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers daran gemessen. Inwiefern es bei dieser Prüfung verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte, tut der Beschwerdeführer auch ansatzweise nicht dar und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller