BGer 1B_614/2012 |
BGer 1B_614/2012 vom 11.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_614/2012
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Urteil vom 11. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 8. Mai 2000 von der Anklage der vorsätzlichen Tötung ihres Ehemannes wegen Unzurechnungsfähigkeit frei und ordnete ihre Verwahrung an.
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Am 9. August 2010 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen die an diesem Strafurteil beteiligten Richter Strafanzeige ein wegen Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB.
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Am 31. Mai 2012 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das von X.________ angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand.
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Am 31. August 2012 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Beschwerde von X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und es anzuweisen, das Strafverfahren durch unbefangene Richter wieder aufzunehmen und ihr Akteneinsicht in sämtliche erstinstanzliche Gerichtsakten zu geben.
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C.
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Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und auf den Antrag betreffend Akteneinsicht nicht einzutreten. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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In ihrer Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin wäre befugt sie zu erheben, wenn sie als Privatklägerin am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
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Der Kanton Luzern haftet für allfällige Schäden, die ein Kriminalrichter in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht, nach öffentlichem Recht; direkte Ansprüche gegen (angeblich) fehlbare Richter sind ausgeschlossen (§§ 1, 2 und 4 des Haftungsgesetzes des Kantons Luzern vom 13. September 1988). Da sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe auf die Amtstätigkeit der Richter beziehen, kann sich der angefochtene Entscheid allenfalls auf Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Luzern auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche gegen die angezeigten Kriminalrichter. Sie ist daher zur Beschwerde nicht befugt.
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2.
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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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