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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_572/2012
Urteil vom 11. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Generalsekretär, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),
Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission,
vom 19. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1970, war Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts X.________ (nachfolgend: Bezirksgericht) und seit ... 2005 auch als nebenamtlicher Ersatzrichter des genannten Gerichts tätig. Der Bezirksrat Y.________ wählte ihn am ... 2010 für den Rest der Amtsdauer 2008-2014 zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts, welches am ... 2011 dessen Amtsantritt per ... 2011 festsetzte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: VK/OGer oder Vorinstanz) ersuchte A.________ um Einreihung in die Lohnklasse 24 des Lohnreglements 01, Stufe 18/LS 16, mit einem Jahresgrundlohn (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 169'840.00. Nachdem der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Generalsekretär oder Beschwerdegegner) die Einreihungspraxis mit Schreiben vom 25. Mai 2011 erläutert hatte, verfügte er am 21. Juni 2011 die Einreihung von A.________ in die Lohnstufe (LS) 5 der Lohnklasse (LK) 24 mit einem Bruttojahressalär (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 143'944.00.
B.
Der hiegegen erhobene Rekurs von A.________, mit welchem er seine Einreihung als Bezirksrichter in die LS 16 der LK 24 mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 169'840.00, eventualiter in die LS 12 der LK 24 mit Jahresgrundlohn von Fr. 160'423.00, beantragte, wies die VK/OGer mit Entscheid vom 19. Juni 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht A.________ per ... 2011 nunmehr im Hauptantrag um Einreihung in die LS 12 der LK 24 mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 161'225.00 (Stand 2011: Fr. 160'423.00). Eventualiter sei die Sache an die VK/OGer zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Vorinstanz und Beschwerdegegner verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), weil die VK/OGer als Rechtsmittelinstanz entschieden hat und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) unzulässig ist. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil 8C_199/2010 vom 23. März 2011 E. 1), weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C_687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.1, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, auch zum Folgenden). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).
2.2 In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 8C_687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.2).
2.4 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde, vergleichbar mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hievor). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255; Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.2.2).
3.
Angefochten ist die mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom 21. Juni 2011 erfolgte und mit Entscheid der VK/OGer vom 19. Juni 2012 bestätigte Einreihung des Beschwerdeführers in die LS 5 der LK 24. Streitig ist dabei die verfügte Lohnstufe 5, nicht jedoch die Lohnklasse 24.
3.1 Gemäss angefochtenem Entscheid wird der Anfangslohn nach § 15 Abs. 1 der Personalverordnung des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1998 (PVO/ZH; LS 177.11) in der Regel in den Lohnstufen 1-17 der Einreihungsklasse festgesetzt, wobei "namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stellung" zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 2 PVO/ZH). Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung trägt der Beschwerdegegner bei der Einstufung neu gewählter Richter praxisgemäss einerseits der Tatsache Rechnung, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur erfolgt, welcher mit einer Änderung von Aufgaben und Verantwortung verbunden ist, weshalb alle neu gewählten Bezirksrichter grundsätzlich einheitlich in der LK 24 LS 3 (mit einem Jahresgrundlohn von Fr. 139'234.00) eingestuft werden. Andererseits berücksichtigt der Generalsekretär auch die bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen: Von der Regel der einheitlichen Einstufung weicht er nämlich dann ab, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig war, also über "einschlägige Erfahrung" verfügt, und in dieser Funktion vor der Wahl zum neuen vollamtlichen Bezirksrichter einen höheren Lohn erzielt hat. In diesen Fällen werde auf den Lohn als Ersatzrichter abgestellt. In den übrigen Fällen werde in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999 (VVO PG/ZH; LS 177.111) der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Nach dem zuletzt genannten Vorgehen wäre der Lohn des Beschwerdeführers auf der LS 4 der LK 24 festzusetzen gewesen. Die neue Einreihung auf der LS 5 der LK 24 beruhe jedoch auf einer Erhöhung um drei Lohnstufen und berücksichtige damit auch die Erfahrung des Beschwerdeführers als nebenamtlicher Ersatzrichter. Die Vorinstanz stellte fest, dass die in Anwendung der Lohneinstufungspraxis des Beschwerdegegners vorgenommene Einreihung weder als willkürlich noch als gesetzeswidrig zu qualifizieren sei, sondern den massgebenden Kriterien der bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, der ausgewiesenen Fähigkeiten sowie der Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit umfassend Rechnung trage.
3.2 Im Rahmen der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) brauchte das kantonale Gericht nicht alle Äusserungen und Überlegungen des Beschwerdeführers wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im Einzelnen einzugehen, vielmehr durfte es sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf alle seine Argumente eingegangen sei, macht er nicht geltend und sind keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung des kantonalen Entscheides nicht möglich gewesen wäre. Besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen), kann hier von einer Gehörsverletzung keine Rede sein, zumal mit Blick auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, dass das kantonale Gericht die aufgelisteten Argumente allesamt "in keiner Weise behandelt" habe.
3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, soweit die Vorinstanz die nach kantonalem Recht massgeblichen Kriterien so ausgelegt habe, dass bei der Festsetzung des Anfangslohnes in der neuen Bezirksrichtertätigkeit allein die Lohneinstufung in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber relevant gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Gemäss angefochtenem Entscheid entspricht es der ständigen Praxis zur Einstufung neu gewählter Bezirksrichter, dass mit dieser Wahl ein grundsätzlicher Funktionswechsel mit Änderungen der Aufgaben und Verantwortung verbunden ist. Diesem Umstand trägt der Beschwerdegegner dadurch Rechnung, dass generell alle neu gewählten Bezirksrichter einheitlich in LK 24 LS 3 eingestuft werden. Von dieser Regel sei abzuweichen, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig gewesen sei und in dieser Funktion einen höheren Lohn erzielt habe. Diesfalls sei praxisgemäss auf den Lohn als Ersatzrichter abzustellen. In den anderen Fällen werde in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 VVO PG/ZH der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Unter der Prämisse, dass das Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zürcher Rechtspflege die bisherige Tätigkeit, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Eignung für diese Stelle berücksichtigt habe, führten ebendiese für den Richterberuf massgeblichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu einer entsprechenden Erhöhung gegenüber der Grundeinreihung eines neu gewählten Richters. Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz mit Blick auf die einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen in nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die beschwerdegegnerische Festsetzungspraxis hinsichtlich des Anfangslohnes von neu gewählten Bezirksrichtern nicht allein auf den bisherigen Lohn in der vorgängigen Anstellung innerhalb der Zürcher Rechtspflege abstellt, sondern damit auch die bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Erfahrungen in der richterlichen Tätigkeit in die Einstufung miteinfliessen.
3.4 Zur Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer eine Lohndiskriminierung, indem er seine Einreihung auf LS 5 der LK 24 als neu gewähltes vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts X.________ per Amtsantritt am ... 2011 mit den Gegebenheiten seines Richterkollegen B.________ vergleicht, welcher seine anfänglich befristete Stelle als vollamtlicher Ersatzrichter des Bezirksgerichts X.________ am ... 2010 antrat, jedoch sechs Lohnstufen höher - nämlich auf LS 11 der LK 24 - eingereiht worden sei, was bei der Einstufung einem jährlichen Lohnunterschied von Fr. 14'124.- entspreche. Insbesondere vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, obwohl er im Vergleich zu B.________ mehr und vielseitigere Aufgaben wahrzunehmen und eine grössere Verantwortung zu tragen habe, besser qualifiziert sei und über eine breitere Erfahrung sowie eine demokratische Legitimation verfüge, sei er "ganze sechs Lohnstufen unterhalb von B.________ eingestuft" worden. Die Vorinstanz habe mit Blick auf die umstrittene Einreihungspraxis des Beschwerdegegners zu Unrecht eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit verneint.
3.4.1 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den politischen Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79; 124 II 409 E. 9b S. 426 f.; 123 I 1 E. 6b S. 8; 121 I 102 E. 4a/c S. 104 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 8 BV (bzw. Art. 4 aBV) nicht verletzt, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6c S. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.6 und 2P.95/2001 vom 14. November 2001 E. 4). Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165; 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen). Schliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (BGE 121 I 102 E. 4d/aa S. 107; Urteil 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.7).
3.4.2 Dass die gesamte juristische Berufserfahrung eines Stellenbewerbers aus dessen früheren Tätigkeit in der Zürcher Rechtspflege bei Festsetzung des Anfangslohnes einer Richtertätigkeit innerhalb dieses Kantons im Rahmen von § 15 Abs. 2 PVO/ZH als sachgerechtes objektives Kriterium zulässigerweise bei der Lohneinstufung mitzuberücksichtigen ist, kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Fällt praxisgemäss (vgl. E. 3.4.1 hievor) eine bundesgerichtliche Korrektur der hier zur Diskussion stehenden, unterschiedlichen kantonalen Lohneinstufung unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots nur dann in Betracht, wenn sich die gerügte Lohnungleichbehandlung geradezu als willkürlich erweist, so hält jedenfalls die unterschiedliche Einstufung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Richterkollegen B.________ vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Denn diese Ungleichbehandlung beruht auf der Berücksichtigung eines unterschiedlich hohen Ausgangslohnes in den vor Antritt des Bezirksrichteramtes jeweils ausgeübten Tätigkeiten und der dabei erworbenen Arbeitserfahrung. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner bei B.________ dessen frühere Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber am Geschworenengericht (vgl. VVO PG/ZH Anhang 1: Einreihungsplan [in der bei Inkrafttreten der VVO PG/ZH am 1. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung]) - notabene einem kantonalen, auf der Ebene der oberen Instanzen angesiedelten Gericht, im Gegensatz zum Bezirksgericht - und den dabei vor Antritt der Stelle als vollamtlicher Ersatzrichter des Bezirksgerichts am ... 2010 erzielten höheren Lohn im Vergleich zu den entsprechenden Verhältnissen des Beschwerdeführers in dessen Tätigkeit als Leitender Gerichtsschreiber am Bezirksgericht bei der Lohneinstufung hinsichtlich der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter gleichermassen mitberücksichtigte. Gestützt auf das unterschiedliche Lohnniveau der beiden Ausgangstätigkeiten zeigte sich bei Festsetzung des Anfangslohnes eine entsprechende lohnmässige Ungleichbehandlung, welche jedoch auf sachlich haltbaren Gründen beruht. Soweit der Beschwerdeführer die Relevanz des Ausgangslohnes in der früheren Tätigkeit innerhalb der Zürcher Rechtspflege für die Einreihung des Anfangslohnes der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter infrage stellt, ist die kantonale Praxis zu § 15 Abs. 2 PVO/ZH jedenfalls verfassungsrechtlich nicht unhaltbar, wonach eine mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiber an Gerichten innerhalb des Kantons Zürich nicht nur einen Einfluss auf die Eignung hinsichtlich der neuen Tätigkeit als Bezirksrichter dieses Kantons, sondern auch begünstigende Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung des Anfangslohnes in dieser neuen Tätigkeit haben kann. Weshalb im Einzelnen seine eigene frühere Gerichtsschreibertätigkeit am Bezirksgericht "höher" zu bewerten gewesen wäre als diejenige seines Richterkollegen B.________ am Geschworenengericht, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Soweit die Vorinstanz feststellte, dass der Beschwerdegegner sowohl beim Beschwerdeführer wie auch beim Richterkollegen B.________ in rechtsgleicher Anwendung derselben Einreihungspraxis im Rahmen der Lohnfestsetzungskriterien gemäss § 15 Abs. 2 PVO/ZH auch das bisherige Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zürcher Rechtspflege analog zu § 38 Abs. 2 und 3 VVO PG/ZH mitberücksichtigt und ausgehend davon den Anfangslohn für die neue vollamtliche Bezirksrichtertätigkeit in beiden Fällen um dieselbe Anzahl Lohnstufen angehoben hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Dass dieser Schematismus grundsätzlich vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhält, auch wenn er in Grenzfällen Lohnunterschiede zur Folge haben kann, ist bereits dargelegt worden (E. 3.4.1 hievor).
3.4.3 Der Beschwerdeführer verwies im vorinstanzlichen Verfahren selber auf die bundesrechtskonforme (vgl. BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165 f. mit Hinweisen) kantonale Praxis, wonach sich angesichts des weiten Ermessensspielraums der einreihenden Behörde auch eine Lohndifferenz von rund 10 % für gleichwertige Arbeit vor dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV jedenfalls noch als verfassungsmässig erweisen kann. Das Bundesgericht schützte überdies unter anderem auch eine Lohndifferenz von 6,6 % bzw. 12 % aufgrund des Statusunterschieds zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten an den Zürcher Berufsschulen bei identischer Ausbildung, Berufserfahrung und Verantwortung sowie gleichem Aufgabenbereich als verfassungskonform, sofern sich diese Lohndifferenz nicht über besonders lang andauernde Lehrauftragsverhältnisse hinweg erstrecke (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 166; 121 I 102 S. 106 E. 4d/aa). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerügte Schlechterstellung in der Einstufung seines Anfangslohnes als vollamtlicher Bezirksrichter auf der LS 5, anstatt der LS 11 der LK 24 (Einstufung des Richterkollegen B.________ bei dessen Anstellung) hält sich innerhalb dieses Rahmens einer noch zulässigen Lohndifferenz.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die beanstandete lohnmässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Richterkollegen B.________ bei der Stufenfestsetzung des Anfangslohnes innerhalb der LK 24 sich auf objektive Gründe abzustützen vermag, im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der einreihenden Behörde liegt und daher das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. Zudem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli