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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_180/2012
Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Mathias Brenneis,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung; Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 2. September 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ gründete 1999 die A.________ AG, welche die Finanzplanung, Vermögensverwaltung und Allfinanzberatung bezweckte. Er amtete als Verwaltungsratspräsident und schloss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Anlageverträge sowie Vereinbarungen zur Darlehenshingabe (Wandelanleihen) ab. Die Anklage wirft X.________ vor, die Kundengelder nicht vereinbarungsgemäss verwendet und diese teilweise nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt zu haben.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 20. Mai 2009 wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 1 ½ Jahre des Strafvollzugs schob es bei einer Probezeit von drei Jahren auf. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (Anklage Ziff. I.B.2.12) sprach es ihn frei.
Die von X.________ erhobene Appellation hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt am 2. September 2011 teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. 1 ½ Jahre des Strafvollzugs schob es bei einer Probezeit von drei Jahren auf. Die Freiheitsstrafe sprach es als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 21. Juli 2009 und zum Urteil des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 13. Dezember 2010 aus. Von den Vorwürfen des Betrugs und der Veruntreuung (Anklage Ziff. I.B.2.1), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.3), der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.7), der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage Ziff. I.B.2.11) sowie der Veruntreuung (Anklage Ziff. I.B.2.12) sprach es ihn frei.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2011 sei aufzuheben. Er sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Ihm sei ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
D.
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. X.________ reichte eine Stellungnahme zu den beiden Vernehmlassungsantworten ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zulasten von B.________, die Ausführungen der Vorinstanz seien tendenziös. Diese erwähne, er sei vor allem durch Gedächtnislücken aufgefallen. Richtig sei, dass er sich bei einem Kundenstamm von 120-150 Personen und nach mehr als fünf Jahren nicht mehr an alle Details habe erinnern können. Seine Kooperationsbereitschaft werde gegen ihn ausgelegt, obwohl er auch von seinem Recht auf Schweigen hätte Gebrauch machen können. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das von B.________ verfertigte und unterzeichnete Protokoll des Verhandlungsgesprächs vom 9. Juni 1999 ab. Dieses sei bloss eine Parteibehauptung. Er habe das Protokoll damals nicht gegengezeichnet und es bei der Vorinstanz als Ganzes beanstandet.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kundengelder immer mit der Überzeugung entgegengenommen, diese fristgerecht und mit den vereinbarten Ertragszielen zurückerstatten zu können. So habe er etwa vom Geschäftsführer der C.________ AG zuverlässig erscheinende Zusagen erhalten, weshalb er in guten Treuen habe annehmen können, sämtliche Gelder vereinbarungsgemäss zurückzuzahlen. Er habe zudem angenommen, das ihm übergebene Geld wie bei einem Darlehen bis zum Rückzahldatum frei verwenden zu dürfen (Beschwerde, S. 5 ff.).
1.2 Die Vorinstanz erwägt, zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer habe am 9. Juni 1999 ein Gespräch zur Vorbereitung eines Short-Term-Geschäfts mit der A.________ AG stattgefunden, worüber B.________ ein von ihr unterzeichnetes Protokoll verfasst habe. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dieses gebe das Gespräch unzutreffend wieder. Es stehe daher fest, dass er B.________ die Vermittlung eines Short-Term-Geschäfts versprochen habe. Die A.________ AG hätte dazu von verschiedenen Anlegern USD 1'000'000.-- sammeln sollen, um das Geld danach über mehrere Trader bestmöglich zu investieren. B.________ habe mit dem Beschwerdeführer am 28. Juni 1999 einen Vermögensverwaltungsvertrag im Umfang von DM 500'000.-- abgeschlossen. Zunächst sollten davon DM 100'000.-- in die A.________ AG investiert werden. Die A.________ AG leitete von diesem Betrag USD 50'000.-- auf ihr Konto bei der UBS AG weiter, welche Fr. 75'175.-- gutschrieb. Der Beschwerdeführer habe Fr. 175.-- in bar bezogen und Fr. 75'000.-- auf das Konto von D.________ bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz überwiesen.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe B.________ und andere Anleger darauf hingewiesen, dass er von Short-Term-Geschäften keine Ahnung habe, sei eine Schutzbehauptung. Die Anleger hätten ihm kaum Geld für diese Geschäfte anvertraut, wenn er ihnen seine Inkompetenz offen mitgeteilt hätte. B.________ habe ihr Geld zurückverlangt, als sie gemerkt habe, dass dieses nicht vereinbarungsgemäss investiert worden sei. Sie habe am 3. März 2000 Fr. 70'890.80 vergütet erhalten. Ihre Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer sei nach dem erlittenen Verlust von rund Fr. 4'000.-- beendet gewesen (Urteil, S. 7 ff.).
1.3
1.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss detailliert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.
1.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Er legt in seinen Ausführungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Vermögensinteressen von B.________ und den übrigen Anlegern, deren Gelder er verwaltete, verletzte. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Pflichtverletzungen beruhten lediglich auf nicht bewiesenen Mutmassungen, zielt ins Leere. Statt das mit B.________ vereinbarte Short-Term-Geschäft mit der CS beziehungsweise der UBS abzuschliessen, überwies er das Geld abredewidrig auf ein Konto von D.________ bei der Liechtensteinischen Landesbank. Dass er einen Teil der von B.________ einbezahlten Gelder zurückerstattete, ändert nichts an deren zweckwidrigen Verwendung.
1.4 Nach dem sogenannten Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (ausführlich zum Wesen und Inhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.1 ff. mit Hinweisen; zum Begriff des Vermögensschadens BGE 129 IV 124 E. 3.1). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf die Tatmittel, den Erfolg und den Kausalzusammenhang richten.
1.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten keine Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorgenommen. Auch der subjektive Tatbestand werde ohne Begründung als erstellt erachtet. Seine angebliche Pflichtverletzung beruhe einzig auf nicht bewiesenen Mutmassungen. Ihm könne kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Es habe für ihn keinerlei Anzeichen gegeben, dass das Geld verlustig gehen könnte (Beschwerde, S. 8 ff.).
1.6 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass der objektive Tatbestand ohne weiteres gegeben ist.
1.7
1.7.1 Die Rechtsprechung stellt beim subjektiven Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Dieser darf nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3e; 120 IV 190 E. 2b; 86 IV 12 E. 6). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.7.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Diese können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 125 IV 242 E. 3c S. 252; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; je mit Hinweisen).
1.7.3 Während die erste Instanz ohne Begründung ausführt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und eine Vermögensschädigung in Kauf genommen, erwähnt die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand nicht. Sie nimmt auch nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen und die inneren Tatsachen des Beschwerdeführers Bezug. Ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln lässt sich jedoch aus den Umständen der Tatbegehung ableiten. Der Beschwerdeführer zahlte mit Wissen und Willen abredewidrig das von B.________ angelegte Geld auf ein Konto der Liechtensteinischen Landesbank ein, um in einen von der E.________ AG betriebenen Trade zu investieren. Er musste aufgrund der finanziellen Lage dieses Unternehmens, das kurz darauf in Konkurs fiel, von einem erheblichen Risiko des Totalverlusts der Investition ausgehen. Seine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Die Beweggründe des Beschwerdeführers bestanden einzig in der Finanzierung eigener Ausgaben. Dass er einen Teil der von B.________ einbezahlten Gelder zurückerstattete, ändert weder etwas an deren zweckwidrigen Verwendung noch an seinem eventualvorsätzlichen Handeln.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzt kein Bundesrecht.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen Betrugs zum Nachteil von F.Y.________ und G.Y.________ verurteilt. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt. Nicht nur der Wille, die vom Ehepaar investierten Fr. 100'000.-- zurückzuzahlen, sei vorhanden gewesen, er habe den investierten Betrag auch tatsächlich zurückgezahlt (Beschwerde, S. 11). Es liege zudem kein Vermögensschaden vor. Im Zeitpunkt der Überweisung sei das Geld - etwa durch die geplante Zusammenarbeit mit der C.________ AG - nicht gefährdet gewesen. Obwohl er das Geld für einen anderen Zweck verwendet habe, sei die Rückzahlung nicht in Gefahr gewesen. Die Vorinstanz gehe bei der Prüfung des Vermögensschadens von theoretisch-juristischen Konstruktionen aus. Es liege jedoch kein Schaden vor, da er nicht nur die investierten Fr. 100'000.--, sondern Fr. 150'000.-- zurückbezahlt habe. Deshalb hätten F.Y.________ und G.Y.________ einen Gewinn verbuchen können. Er habe keinen Vermögensvorteil erzielt und keinen solchen gewollt, da er das investierte Geld für die laufenden Unternehmenskosten und die Rückzahlungen verwendet habe (Beschwerde, S. 11 f.).
2.1.2 Der Beschwerdeführer verneint, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Vorinstanz begründe den Vorsatz nicht, obwohl er diese Frage vor den kantonalen Instanzen als Kern des vorliegenden Strafverfahrens bezeichnet habe. Er habe sämtliches Geld entgegengenommen, um es am Ende der Laufzeit samt Zins und/oder Wertzuwachs zurückzuzahlen. Er habe gewusst, dass seine Kunden während der Laufzeit das Geld nicht hätten beanspruchen können, weshalb er der Meinung gewesen sei, über dieses frei verfügen zu können. Diese Bedingung sei in den Anlagevereinbarungen festgehalten worden. Er sei immer willens gewesen, die ihm überwiesenen Gelder zurückzuzahlen. Er habe im Zeitpunkt des Geldtransfers mit gutem Gewissen angenommen, aufgrund der Entwicklung der Zusammenarbeit mit der C.________ AG bestehe kein Problem mit der Rückerstattung. Er habe das Ehepaar Y.________ nicht schädigen wollen und auch nicht wissen können und müssen, dass eine Schädigung möglich sei. Vorsatz und Eventualvorsatz fielen daher ausser Betracht (Beschwerde, S. 12 ff.).
2.1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Sachverhaltsirrtum. Obwohl er einen solchen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen. Er habe geglaubt, er dürfe während der Anlageperiode frei über das Geld verfügen und müsse lediglich im Endzeitpunkt in der Lage sein, dieses zurückzuzahlen (Beschwerde, S. 12 ff.).
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer verneine zu Unrecht eine Täuschungshandlung zum Nachteil des Ehepaars Y.________. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die einbezahlten Gelder vereinbarungsgemäss anzulegen. Im Ermittlungsverfahren habe er betont, geglaubt zu haben, die Geldmittel nach seinem Gutdünken verbrauchen zu dürfen. Demgegenüber mache er jetzt geltend, die Ehegatten Y.________ informiert zu haben, das Geld zunächst von verschiedenen Anlegern zu sammeln, um es anschliessend gesamthaft in einen Fonds zu investieren. Tatsächlich habe er die empfangenen Gelder innert weniger Wochen und Monate für eigene Zwecke verbraucht (Urteil, S. 13). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege ein Vermögensschaden vor. Das Ehepaar Y.________ habe zwar das investierte Kapital ohne Zinsen zurückerhalten. Es habe jedoch eine erhebliche Vermögensgefährdung bestanden, indem der Beschwerdeführer das Geld umgehend für fremde Zwecke, insbesondere zur Befriedigung einer anderen Gläubigerin, verbraucht habe. Die Rückzahlung sei ihm nur möglich gewesen, weil er neue Anleger gefunden habe, und nicht, weil er mit dem Geld gewinnbringend gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer habe in Bereicherungsabsicht gehandelt und einen Vermögensvorteil erlangt, welcher der Vermögensgefährdung entspreche, die den Ehegatten Y.________ entstanden sei (Urteil, S. 14).
2.3 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.4 Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt habe, sind unbehelflich. Nach den nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz täuschte der Beschwerdeführer die Ehegatten Y.________, indem er vorgab, das Geld gewinnbringend in einen Fonds zu investieren, es jedoch in Bereicherungsabsicht für eigene Zwecke verbrauchte. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er Fr. 50'000.-- mehr als die ursprüngliche Geldanlage zurückgezahlt hat. Aus den Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass er Jahre später lediglich die investierte Summe ohne Zins zurückerstattet hat (pag. 566 der Vorakten). Neben diesem Vermögensschaden bestand eine Vermögensgefährdung in der Verwendung der einbezahlten Gelder für fremde Zwecke.
2.5 Obwohl sich die Vorinstanz erneut nicht zum subjektiven Tatbestand äussert, ergibt sich dieser auch hier aus dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer handelte mit Wissen und Willen, indem er das Geld nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern damit eigene Ausgaben finanzierte. Dass er geglaubt hat, während der Anlageperiode frei über das Geld verfügen zu dürfen, ist abwegig. In den Vermögensverwaltungsmandaten mit den jeweiligen Kunden (für die Ehegatten Y.________ vgl. pag. 1955 der Vorakten) vereinbarte der Beschwerdeführer, dass die Anlagegelder "treuhänderisch auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers in Anteile ausgewählter Anlagefonds und auf ausdrücklichen Wunsch in Einzeltitel investiert und verwaltet" werden. Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor.
3.
3.1 Gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag mit der A.________ AG überwies deren damaliger Vermögensverwalter H.________ insgesamt Fr. 490'000.-- auf ein Konto der Volksbank Bodensee AG in Basel. Mit diesem Betrag erwarb er Wertpapiere und nahm auf diesen einen Lombardkredit über Fr. 200'000.-- auf. Diese Summe überwies er - gewechselt in Euro 127'823.-- - auf ein Konto der I.________ Ltd. bei der Verwaltungs- und Privatbank AG in Vaduz, auf das nur der Beschwerdeführer zugreifen konnte. Obwohl vereinbart war, das auf das I.________-Konto transferierte Geld in einen Trade zu investieren, bezog der Beschwerdeführer dieses Kapital für eigene Zwecke und verbrauchte es.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt die inkriminierten Tathandlungen, welche die erste Instanz wiedergibt (erstinstanzliches Urteil, S. 33 ff.), nicht in Abrede. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz verurteile ihn zu Unrecht wegen Betrugs. Soweit er sich dabei auf die bereits vorgetragene Argumentation bezieht, der subjektive Tatbestand sei wegen fehlender Täuschung nicht erfüllt (Beschwerde, S. 15), kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, arglistig gehandelt zu haben. Er habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch habe er falsche Angaben gemacht, deren Überprüfung durch H.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar gewesen sei. Er habe ihn nicht von einer Überprüfung abgehalten und habe auch nicht damit rechnen können, dass dieser eine solche unterlassen werde. H.________ habe sich offenbar nicht für sein Geld interessiert. Als Vermögensverwalter der A.________ AG habe jener Einblick in sämtliche Dokumente gehabt. Es sei ihm daher jederzeit möglich gewesen, die inkriminierten Geschäfte zu überprüfen. Es habe sich nicht um besondere Machenschaften gehandelt, die schwierig überprüfbar gewesen wären, sondern um nicht arglistige Falschangaben (Beschwerde, S. 15 f.).
3.4 Die Vorinstanz erwägt, die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers seien arglistig. H.________ sei als damaliger Angestellter der A.________ AG im Anlagegeschäft nicht unerfahren gewesen. Er habe bei der Geldhingabe aber nicht durchschauen können, was mit dem investierten Kapital tatsächlich geschehe (Urteil, S. 18). Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der ersten Instanz, welche die Investitionen in Trades als spezialisierte Form der Vermögensanlage bezeichnet. Dafür bedürfe es entsprechenden Wissens und Erfahrung, die H.________ fehlten. Ihm könne kein Unterlassen minimaler Vorsichtsmassnahmen vorgehalten werden, da er mit dem Beschwerdeführer gerade einen vermeintlichen Experten beigezogen habe. Für H.________ sei nicht überprüfbar gewesen, ob der Beschwerdeführer die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich habe umsetzen wollen (erstinstanzliches Urteil, S. 36 f.).
3.5 Dem vorliegend umstrittenen Tatbestandsmerkmal der Arglist kommt die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben zu bejahen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 in fine).
Weiter ist zu untersuchen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht vermeiden kann, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend, und es ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.6 Die Vorinstanz geht zu Recht von arglistigen Täuschungshandlungen aus. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass H.________ im Anlagegeschäft nicht unerfahren war und als Vermögensverwalter der A.________ AG offenbar Einblick in sämtliche Dokumente hatte. Für ihn war es aber nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die ausserhalb der A.________ AG geführte Firma I.________ Ltd. lediglich ein Scheinunternehmen des Beschwerdeführers war. Als Beschäftigter bei der A.________ AG musste er nicht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer als Gründer und Verwaltungsratspräsident dieser Unternehmung nicht an die vertraglichen Abmachungen halten und die persönlich investierten Gelder zweckentfremden würde. Der Beschwerdeführer konnte damit rechnen, dass H.________ seine falschen Angaben nicht überprüfen würde.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Betrugs zum Nachteil von H.________ verurteilt.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf zum Nachteil von J.________ hält die Vorinstanz fest, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe es zwischen den beiden eine Anlagevereinbarung gegeben. Der Beschwerdeführer habe J.________ erklärt, aufgrund seiner guten Beziehungen habe er die Möglichkeit, das Geld der Anleger in Trades zu investieren und den Vermögenswert innert fünf Jahren zu vervierfachen. J.________ habe, auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauend, sein Vermögen von der K.________ AG auf das durch die A.________ AG eröffnete Konto bei der Volksbank Bodensee AG übertragen und zudem einen Lombardkredit von Fr. 100'000.-- aufgenommen. Diesen Betrag habe J.________ auf Veranlassung des Beschwerdeführers auf das Konto der I.________ Ltd. überwiesen. In der Folge habe dieser das Geld zweckwidrig zum eigenen Nutzen verbraucht und nicht in Trades investiert. Er habe diese Vorwürfe im Ermittlungsverfahren anerkannt (Urteil, S. 19 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, J.________ getäuscht zu haben. Es habe keinen direkten Kontakt zwischen ihnen gegeben. Er habe keine Handlung vorgenommen, die vermögensschädigend gewesen sei. Aufgrund der Kundennähe von H.________ sei es wahrscheinlicher, dass dieser auf ihn eingewirkt habe. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Die Vorinstanz habe seine beiden Rückzahlungen in Höhe von Fr. 30'000.-- und Fr. 10'000.-- nicht berücksichtigt. Diese Zahlungen schlössen eine Bereicherungsabsicht aus, hätte er doch andernfalls alles für sich behalten (Beschwerde, S. 16 f.).
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Die Vorinstanz begründet mit zutreffenden Argumenten, dass es eine Vereinbarung über die Vermögensverwaltung gegeben hat. J.________ hätte ohne vertragliche Abrede nicht die entsprechenden Vermögensdispositionen zugunsten der I.________ Ltd. vorgenommen. Dass nicht er, sondern H.________ ihn zu diesen Zahlungen verleitet hätte, ist eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer bestreitet auch zu Unrecht, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Seine Begründung, er habe insgesamt Fr. 40'000.-- zurückbezahlt, ändert daran nichts. Wie die erste Instanz unangefochten festhält (erstinstanzliches Urteil, S. 38 f.), bezahlte der Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 30'000.-- und Fr. 10'000.-- mit Vermögenswerten zurück, die L.________ der A.________ AG zur Anlage anvertraut hatte. Zudem erstattete der Beschwerdeführer nicht einmal die Hälfte des ausstehenden Betrages.
Die Vorinstanz erwägt weiter zutreffend, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Handlungen vorsätzlich vornahm, indem er das Geld von J.________ nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern damit eigene Ausgaben finanzierte. Es kann auf die Ausführungen in E. 2.5 verwiesen werden.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Betrugs zum Nachteil von J.________ verurteilt.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe M.________ vorgeschlagen, in eine Wandelanleihe zu investieren, um das Kapital nach 25 Monaten mit einem Gewinn von 30 % zurückzuerhalten. M.________ habe dazu Fr. 100'000.-- zur Verfügung gestellt. Pro Fr. 50'000.-- investiertes Kapital habe er eine Aktie der A.________ AG erhalten. Die Fr. 100'000.-- habe der Beschwerdeführer mit seinem Mitangeklagten N.________ zweckwidrig und zum eigenen Vorteil verbraucht. Der Beschwerdeführer habe M.________ einige Monate später dazu bewegt, eine zusätzliche Anlagevereinbarung abzuschliessen. Dabei habe jener Fr. 200'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der CS überweisen müssen, wobei dieser Betrag nach 30 Monaten zu 130 % hätte zurückbezahlt werden sollen. Auch diese Summe habe der Beschwerdeführer zweckwidrig zur Deckung eigener Schulden, namentlich für das Tagesgeschäft der A.________ AG und zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Ehepaars Y.________, verwendet (Urteil, S. 22 ff.).
Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren eingeräumt, M.________ nicht vorgängig über die Situation der A.________ AG informiert zu haben. Die A.________-Wandelanleihe sei nach Angaben des Beschwerdeführers eine nicht registrierte und gehandelte Eigenkreation gewesen. Entgegen seiner Auffassung habe er damit nicht seinen Rückzahlungswillen bekundet, sondern gezeigt, dass er mit dem Geld neuer Anleger alte Löcher stopfen wolle. Er habe M.________ arglistig eine Erfüllungsbereitschaft vorgetäuscht, die in Tat und Wahrheit nie vorhanden gewesen sei. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Geld zur Bedienung der aufgelaufenen Schulden der maroden A.________ AG verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe in seinen an die Anleger versandten Zwischenberichten stets euphorisch angekündigt, angeblich kurz vor dem Abschluss mehrerer Millionengeschäfte zu stehen. Von diesen sei jedoch kein einziges verwirklicht worden. Eine tatsächliche Zusammenarbeit habe es auch nicht mit der C.________ Asset Management Schweiz AG gegeben. Ausser Geschäftsanbahnungen habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas vorweisen können. Ihm habe daher bewusst sein müssen, dass seine hochfliegenden Pläne allesamt unrealistisch gewesen seien. Die erste Instanz habe Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu Recht bejaht (Urteil, S. 26 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch zum Nachteil von M.________. Seine Rückzahlungen hätten gezeigt, dass er sich nicht habe bereichern wollen. Andernfalls hätte er soviel wie möglich behalten. Er sei aus demselben Grund auch immer erfüllungsbereit gewesen. Er sei kurz vor Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages von 30 Mio. Euro gestanden. Ebenso seien ihm Vermögensverwaltungsmandate der C.________ AG im Umfang von einer Milliarde und die Übernahme der A.________ AG in Aussicht gestellt worden. Zudem habe sich die C.________ AG bereit erklärt, die Ausstände der A.________ AG zu übernehmen. Der geplante Zusammenschluss sei kein Fantasiegebilde gewesen, sondern habe auf schriftlichen Bestätigungsschreiben beruht.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Rahmen des subjektiven Tatbestandes des Betrugs sei nicht zu prüfen, ob die Geschäftsanbahnungen, auf die er vertraut habe, tatsächlich zustande gekommen seien. Entscheidend sei, was er gedacht habe. Die Vorinstanz habe diese Prüfung unterlassen und mit Verweis auf die erste Instanz den subjektiven Tatbestand bejaht (Beschwerde, S. 17 f.).
5.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen).
Tatsachen im Sinne des Art. 146 StGB sind Zustände und Veränderungen der Gegenwart und Vergangenheit. Künftige Ereignisse fallen nicht darunter, wenn sie noch ungewiss sind (BGE 102 IV 84 E. 3). Das Bundesgericht führte im erwähnten Entscheid aus, für den Kreditgeber sei neben dem Leistungswillen des Kreditnehmers die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird grundsätzlich nach den zur Zeit des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie einen Schluss auf dessen Verhältnisse zur Zeit der Fälligkeit zulassen. Diese Ausführungen gelten auch vorliegend.
5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Erfüllungsbereitschaft und der Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden. Dieser war im Zeitpunkt der Anlagevereinbarungen weder willens noch in der Lage, die nicht registrierte und nicht gehandelte, selbst kreierte A.________-Wandelanleihe mit der vereinbarten Rendite zurückzuzahlen. Die angelegten Gelder benutzte er vielmehr dazu, die marode finanzielle Lage der A.________ AG zu verbessern. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nicht bereichern wollen, da er Rückzahlungen vorgenommen habe, ist unbehelflich. Ebenso können gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die von ihm geltend gemachten - freilich allesamt unrealistischen - künftigen Geschäftsanbahnungen nichts an seiner fehlenden Erfüllungsbereitschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von M.________ verletzt kein Bundesrecht.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil von O.________, L.________, P.________ und Q.________ (Beschwerde, S. 18 und S. 20 f.). Er verweist dabei ausschliesslich auf seine bisherigen Ausführungen, die bereits ausführlich widerlegt worden sind.
7.
7.1 Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betrugs zum Nachteil von R.________ führt die Vorinstanz aus, dieser habe dem Beschwerdeführer Euro 100'000.-- zur Vermögensanlage überwiesen. Obwohl der Vermögensverwaltungsvertrag eine "konservative" Anlage vorsah, habe der Beschwerdeführer den Betrag in den hochspekulativen Fonds "S.________ Ltd." angelegt. Zudem habe er R.________ eine Wandelanleihe empfohlen, mit der das investierte Kapital nach einer Laufzeit von 32 Monaten von Fr. 50'000.-- auf Fr. 70'000.-- hätte anwachsen sollen. Als Sicherheit hätten zwei (wertlose) Aktien der A.________ AG dienen sollen. R.________ habe den Betrag von Fr. 50'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers bei der UBS AG überwiesen. Jener habe den Betrag jedoch zur Kapitalerhöhung bei der A.________ AG und zur Gründung der C.________ Asset Management Schweiz AG verwendet. Später habe er R.________ mit den gleichen falschen Angaben ein weiteres Mal getäuscht, weshalb er weitere Fr. 50'000.-- auf das Konto "A.________ Financial Coaching" des Beschwerdeführers einbezahlt habe. Mit diesem Geld beglich der Beschwerdeführer Schulden gegenüber T.________ (Urteil, S. 30 f.).
Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Bank Leu, von wo aus das Geld in den Fonds hätte einbezahlt werden sollen, auf dessen Risiken aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb verschiedene Unterlagen unterzeichnen müssen. Er habe im Laufe des Verfahrens die hohen Risiken dieser Vermögensanlage eingeräumt. Damit sei erstellt, dass die Anlage der vereinbarten Anlagestrategie zuwider lief. Der Beschwerdeführer habe sich unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
Den zweimaligen Verkauf der A.________-Wandelanleihe wertet die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz als mehrfachen Betrug (Urteil, S. 33).
7.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nur zum Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er macht geltend, die Vorinstanz begründe diese lediglich damit, dass die Anlage beim Fonds "S.________ Ltd." hochspekulativ und damit vertragswidrig gewesen sei. Dies leite sie einzig aus dem Risikohinweis der Bank Leu ab. Solche Hinweise gäben die Banken regelmässig bei bankenfremden Anlagen. Die Gründe lägen darin, dass die Kunden einerseits von den hausinternen Produkten überzeugt werden sollen, andererseits nicht für jedes Produkt eine "Due Dilligence" durchgeführt werden könne.
Die U.________ sei die weltgrösste Anbieterin kapitalgarantierter Investitionen. Diese sei mit einem AA+-Rating bewertet worden. Es stelle sich die Frage, ob er im Zeitpunkt der Investition tatsächlich habe wissen können und müssen, dass dieser Fonds hochspekulativ gewesen sei. Ein vorsätzliches Handeln dürfe bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht leichthin angenommen werden. Auch für Eventualvorsatz bestünden hohe Hürden. Er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass er das Geld von R.________ ohne Risiko und vertragsgemäss investieren könne. Er habe nicht mit einem Verlust rechnen müssen. Es lägen keine Beweise vor, dass er einen Verlust gebilligt hätte. Er sei daher vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen (Beschwerde, S. 19 f.).
7.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sie hält willkürfrei fest, dass der Fonds "S.________ Ltd." als hochspekulativ einzustufen ist. Da der Beschwerdeführer mit R.________ eine "konservative" Anlagestrategie vereinbart hatte, erfolgte die Anlage beim Fonds der U.________ vertragswidrig. Das Risiko des vom Beschwerdeführer ausgewählten Anlageprodukts teilte ihm die Bank Leu unbestrittenermassen mit. Es ist unbehelflich, wenn er vor Bundesgericht in Abrede stellt, vom Risiko der Anlage gewusst zu haben. Die Vorinstanz hat die Tathandlung zu Recht als vorsätzliche ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht gewerbsmässig gehandelt. Die Deliktssumme sei von der Vorinstanz irrtümlich auf "Fr. 1'441'236'52" festgesetzt worden, betrage richtigerweise jedoch Fr. 1'531'236.52. Die falsche Kommasetzung stelle ein nicht zu vernachlässigendes Versehen dar. Die Vorinstanz verkenne, dass die Deliktssumme nicht in ihrer absoluten Grösse massgebend, sondern im Verhältnis zum verwalteten Vermögen von 50 Mio. Franken zu sehen sei. Somit mache sie lediglich 3 % seines Gesamtvermögens aus.
8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4; Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2006 E. 3.2). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
8.3 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Tathandlungen des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Betrug qualifiziert (Urteil, S. 41 f.). Sie nimmt in ihren Erwägungen Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die 14 Betrugshandlungen an neun Betrugsopfern bei einer Deliktssumme von mehr als 1,4 Mio. Franken stellen unzweifelhaft eine gewerbsmässige Tathandlung dar. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verbrauchte der Beschwerdeführer den grössten Teil des Ertrogenen für seine Zwecke und finanzierte daraus regelmässig seinen Lohn. Sie erwägt ausserdem zutreffend, dass das Verhältnis der vom Beschwerdeführer insgesamt verwalteten Gelder zur inkriminierten Summe unbeachtlich ist.
Ohne Belang ist auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Berechnung der Deliktssumme. Auch wenn die Vorinstanz den entsprechenden Rappenbetrag nicht mit einem Punkt oder Komma, sondern einem Apostroph dargestellt hat, ist aufgrund der Zahlengruppierung klarerweise ersichtlich, dass der Betrag rund 1,44 Mio. Franken beträgt. Indem der Beschwerdeführer einen höheren Totalbetrag im Umfang von Fr. 1'531'236.52 einräumt, kann er von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die exakte Deliktssumme kann daher offenbleiben.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessung tendenziös vorgenommen. Die entlastenden Faktoren seien unberücksichtigt geblieben oder würden ins Gegenteil verkehrt. Der Beschwerdeführer führt an, seine Tränen hätten gemäss Vorinstanz nur ihm selber statt den Opfern gegolten. Auch werde der Umstand, dass er nicht mehr in der Finanzbranche tätig sei, nicht positiv bewertet, sondern mit seinem "nachhaltigen Scheitern" in dieser Branche begründet. Die Vorinstanz habe weder seinen guten Leumund noch die Deliktsfreiheit vor und nach den inkriminierten Taten berücksichtigt. Zudem sei bei ihm das spezialpräventive Kriterium der Besserung nicht zu berücksichtigen, da er nicht mehr in der Finanzbranche beschäftigt und eine Wiederholung der Taten nicht möglich sei (Beschwerde, S. 21 f.).
9.2 Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Strafzumessung. Ergänzend hält sie zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten fest, er habe einen Mangel an Reue und Unrechtsbewusstsein, bei gleichzeitiger Tendenz zur Selbstbemitleidung, gezeigt. Er habe den Schaden der Opfer mit keinem Wort bereut. Sein Abschied aus der Finanzbranche sei löblich, beruhe aber nicht auf Einsicht. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wovon eineinhalb Jahre bedingt aufgeschoben, sei angemessen. Aufgrund der wenig ins Gewicht fallenden zusätzlichen Freisprüche und der leicht geringeren Deliktssumme sei die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf zwei Jahre und vier Monate, wovon eineinhalb Jahre bedingt aufgeschoben, zu reduzieren (Urteil, S. 42 ff.).
9.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
9.4 Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie stützt sich weitestgehend auf die ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz (erstinstanzliches Urteil, S. 74-77).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die erste Instanz, worauf die Vorinstanz verweist, seine (weitgehende) Deliktsfreiheit sehr wohl gewürdigt. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb bei ihm spezialpräventive Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen wären, führt sein beruflicher Wechsel in die Solarbranche doch nicht dazu, dass er künftig keine Vermögensdelikte mehr verüben könnte.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller