BGer 1C_29/2013 |
BGer 1C_29/2013 vom 15.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_29/2013
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Urteil vom 15. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich.
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In Erwägung,
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dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 den Führerausweis vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab 20. Dezember 2012 entzogen hat;
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dass X.________ diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Januar 2012 beim Bundesgericht angefochten und das Gericht mittels superprovisorischer Verfügung um sofortige Aushändigung des entzogenen Führerausweises ersucht hat;
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dass erst Entscheide letzter kantonaler Instanzen beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG);
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dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamts denn auch auf die Rekursmöglichkeit an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hingewiesen wurde;
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dass auf die vorliegende Beschwerde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen ist;
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dass folglich auch kein Raum für eine vorsorgliche Massnahme besteht;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Eingabe von X.________ wird der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, zur weiteren Behandlung überwiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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