BGer 5A_33/2013 |
BGer 5A_33/2013 vom 15.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_33/2013
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Urteil vom 15. Januar 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Zürich und Politische Gemeinde A.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt A.________.
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Gegenstand
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Mitteilung des Pfändungsanschlusses,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte Mittelung eines Pfändungsanschlusses in drei Betreibungen) abgewiesen hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
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dass gemäss der Sendungsinformation der Post das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2012 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 11. Januar 2013 und damit (unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 10. Januar 2013) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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