BGer 6B_470/2012
 
BGer 6B_470/2012 vom 17.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_470/2012
Urteil vom 17. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe; Probezeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 26. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 15. November 2011 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 300.-- Busse. Es widerrief den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen aus dem Jahr 2006, nicht hingegen denjenigen einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus dem Jahre 2009. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung der Drogenproblematik an.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl widerrief das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Juni 2012 den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus dem Jahre 2009.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und der bedingte Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz beurteilt die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers als ungünstig. Sie führt aus, seine persönlichen Umstände, welche dem Gutachten vom 11. April 2011 zugrunde liegen, hätten sich seither nicht massgeblich verändert. Er sei zwar aus dem Strafvollzug entlassen worden und habe vor wenigen Monaten eine ambulante Massnahme angetreten. Seine Ehe stehe aber vor der Scheidung, Kontakt zu seinen Kindern habe er zurzeit nicht. Er sei weder beruflich noch sozial integriert, sondern nehme nur im Rahmen der Bewährungshilfe an einem Arbeits- und Wohnprogramm teil. Schliesslich stehe ihm nach der Scheidung die freiwillige oder unfreiwillige Rückkehr in den Libanon bevor. Die Begutachtung habe stattgefunden, als er sich in Haft befand, so dass die Gutachter auch dem Umstand Rechnung getragen hätten, dass er bereits die Erfahrung eines längeren Freiheitsentzuges gemacht hatte.
Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die wesentlichen Merkmale in ihre Beurteilung einbezogen. Insbesondere berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe an einem Arbeits- und Wohnprogramm teilnimmt und vor wenigen Monaten eine ambulante Massnahme angetreten hat. Sie erwähnt zwar nicht, dass der bisherige Verlauf positiv beurteilt wird und der Beschwerdeführer sich gegenüber der medikamentösen Therapie "compliant" zeigt (Akten des Obergerichts, act. 71/2). Aus dem Verlaufsbericht geht aber nicht hervor, der Beschwerdeführer habe seine Überzeugung aufgegeben, dass sein Kokainkonsum zwingend die Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei und dass er aufgrund seiner Mittellosigkeit seinen Eigenbedarf nur mit Kokainhandel habe befriedigen können (kantonale Akten, act. 10/9, S. 43 Abs. 2). Dass die Drogenkontrollen während der Therapie negativ ausfielen, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil bei ihm keine Drogenabhängigkeit, sondern lediglich ein Drogenmissbrauch diagnostiziert wurde (a.a.O., S. 50).
Der Gutachter hält fest, man habe dem Beschwerdeführer wegen Anpassungsstörungen und des Verdachts auf PTBS über Jahre hinweg Therapien angeboten, um ihm Integrationsleistungen zu erleichtern und seine ihn belastende Symptomatik zu behandeln. Psychotherapien erforderten ein Mindestmass an Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit, was bei ihm nur am Anfang und auch nur sehr punktuell gegeben gewesen sei. Ein langfristiges Interesse an einer Therapie, die die Symptome einer Anpassungsstörung bzw. einer PTBS zum Inhalt hat, bei der Verantwortungsübernahme hätte eingeübt werden können, der Beschwerdeführer bei Integrationsversuchen begleitet worden wäre und ihm Hilfestellung bei Alltagsproblemen und im Umgang mit seiner familiären Situation ermöglicht hätte, sei nicht erkennbar. Ebenfalls habe er es vermieden, in der therapeutischen Situation seinen Kokainmissbrauch zu thematisieren (a.a.O., S. 43). Angesichts dieser langjährigen fruchtlosen Bemühungen und der nur anfänglichen und punktuellen Bereitschaft des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz willkürfrei feststellen, die persönlichen Umstände hätten sich seit dem Gutachten vom 11. April 2011 nicht massgeblich verändert, und auf ein Ergänzungsgutachten verzichten.
Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Berichte ein, die nach dem angefochtenen Urteil verfasst worden sind. Darauf ist nicht einzutreten, weil sich die Vorinstanz damit nicht befassen konnte.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner