Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_11/2013
Verfügung vom 22. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________, vertreten durch
Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sympany Versicherungen AG,
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. November 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. Januar 2013, worin die Beschwerde der K.________ vom 4. Januar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. November 2012 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz