Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_97/2012
Urteil vom 23. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenentscheid,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 2. November 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 9'991.-- einreichte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2012 die Klage zurückzog;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 27. Februar 2012 das Verfahren abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilte;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 19. März 2012 die Höhe der geschuldeten Parteientschädigung auf Fr. 1'125.-- festsetzte;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin diese Verfügung mit Entscheid vom 4. Mai 2012 wegen fehlender Begründung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückwies;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2012 die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung erneut auf Fr. 1'125.-- festsetzte;
dass das Obergericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2012 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. November 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer einen "Verstoss gg die Verfassungsmässigen Rechte gem. Art. 10, Art. 11 und Art. 26" geltend macht;
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, ob er sich dabei auf die Bundes- oder die Kantonsverfassung bezieht, womit nicht ersichtlich ist, auf welche Rechte sich der Beschwerdeführer berufen will;
dass der Beschwerdeführer die unzulänglich definierten Verfassungsverstösse sodann auch nicht anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufzeigt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG mithin nicht genügt;
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni