Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_733/2012
Urteil vom 24. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, reiste am 6. Januar 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit dem 25. März 1994 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Das Kreisgericht Rheintal erklärte X.________ am 21. April 2010 des mehrfachen Raubs, des versuchten Raubs, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug von drei vorangegangenen, zur Bewährung ausgesetzten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug dieser Strafe wurde zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juni 2010 widerrief das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) am 2. September 2010 die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, X.________ habe die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Massnahme zu verlassen.
X.________ focht die Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2010 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Sicherheits- und Justizdepartement) an, welches den Rekurs am 5. September 2011 abwies.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Verwaltungsgericht) erging am 22. September 2011 ein Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 2C_872/2011 vom 19. Januar 2012.
In der Hauptsache wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5. September 2011 mit Urteil vom 3. Juli 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 24. Juli 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entscheide des Migrationsamts und des Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib in der Schweiz als Niedergelassenem zu gestatten; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, zu erteilen. Subeventualiter beantragt X.________, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, zumindest aber zur vorläufigen Sistierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens und - nach Beendigung der stationären Massnahme - zur Neubeurteilung im Sinn der Vorbringen.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen lässt. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht fristgerecht vernehmen lassen.
X.________ nimmt mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 Stellung zu den Beschwerdeantworten und reicht weitere Unterlagen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs im konkreten Fall zu bejahen ist, wird im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen sein (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3.1 Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche aus der Zeit nach dem 3. Juli 2012 datieren (Korrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und den Justizvollzugsbehörden), sind demnach als unzulässige echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.3.2 Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
Bei den neu eingereichten Unterlagen, welche vor dem 3. Juli 2012 datieren, handelt es sich um eine Aktennotiz vom 19. Juli 2011 über die Anhörung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt, um diverse Arztberichte sowie um einen Auszug aus dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der Beschwerdeführer hätte diese Akten der Vorinstanz vorlegen können, zumal sein Gesundheitszustand bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2010 und im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5. September 2011 thematisiert worden war. Die genannten Beweismittel sind daher im vorliegenden Verfahren unzulässig. Demgegenüber wird das (auszugsweise eingereichte) Gutachten von Dr. med. Y.________, Klinik A._______, vom 21. Dezember 2009 zuhanden der Staatsanwaltschaft St. Gallen im Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 21. April 2010 und in der Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2010 erwähnt, und auch die Vorinstanz nimmt inhaltlich Bezug auf die ärztlichen Feststellungen des Gutachtens. Dieses stellt somit - obwohl es nicht bei den Akten liegt - kein unechtes Novum dar und kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.
2.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug diverser Akten ist insofern gegenstandslos, als diese - mit Ausnahme des nunmehr eingereichten Gutachtens von Dr. med. Y.________, Klinik A._______, vom 21. Dezember 2009 (vgl. E. 2.3 am Ende) - dem Bundesgericht bereits vorliegen.
3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe durch eine zu frühe Entscheidung über die fremdenpolizeilichen Konsequenzen der begangenen Delikte die Verfahrensfairness verletzt. Die Vorinstanzen seien immer wieder darauf hingewiesen worden, mit dem Wegweisungsentscheid zu warten, bis die therapeutische Massnahme Wirkung zeige, hätten dies aber ohne triftigen Grund "von der Hand gewiesen".
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf "verzögerte" Behandlung eines Rechtsmittels, wenn das Verfahren nicht sistiert worden ist. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ein (sinngemässer) Antrag auf Sistierung sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht abgewiesen worden, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt ohnehin nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung widerspricht es weder dem Landes- noch dem Staatsvertragsrecht, wenn ein Gericht vor Ablauf des Straf- oder Massnahmenvollzugs über den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis befindet (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 ff.). Die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Entscheid zu früh erlassen und damit das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, ist daher unbegründet.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness durch die Nichtabnahme von tauglichen Beweisen, insbesondere zur Legalprognose. Die Vorinstanz habe seinen wiederholt gestellten Antrag, bei der Justizvollzugsanstalt Strafanstalt B.________ einen aktuellen Führungsbericht einzuholen, ebenso abgewiesen wie seinen Antrag, sämtliche Unterlagen seines Hausarztes beizuziehen und namentlich ein aktuelles psychiatrisches Gutachten bezüglich der Legalprognose einzuholen.
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (Urteil 2D_29/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.1 mit Literaturhinweis; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 134 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr komme ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Die Beweisabnahme könne auch deshalb unterbleiben, weil weder behauptet noch substanziiert dargelegt worden sei, dass zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten sei. Dies wäre erforderlich gewesen, nachdem der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Kantons Zürich noch am 5. Juli 2011 festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und aufgrund der festgestellten schizoaffektiven Störung könne eine erfolgversprechende Milieutherapie und deliktorientierte Behandlung nicht durchgeführt werden.
Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als sie die Ablehnung der Beweisanträge damit begründet, der Beschwerdeführer hätte eine Besserung seines Gesundheitszustands darlegen müssen. Die Tatsache, welche der Beschwerdeführer beweisen wollte, bestand gerade in einem verbesserten Gesundheitszustand; der Beschwerdeführer hatte nur darzulegen, dass die zu beweisende Tatsache rechtserheblich ist (vgl. PAUL OBERHAMMER, Antizipierte Beweiswürdigung: Verfahrensmangel als Prozessgrundsatz?, in: Richterliche Rechtsfortbildung in Theorie und Praxis, 2005, S. 507 ff., hier S. 515 mit Hinweis auf BGE 125 I 417 E. 7 S. 430). Der Beschwerdeführer begründete seine Anträge im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach wichtigen Legalprognose: Die Straftaten hätten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden. Inzwischen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, so dass die Legalprognose anders ausfallen müsse als jene der Vorinstanz. Diese stütze sich auf den Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011, welcher im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils veraltet gewesen sei.
Es trifft zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils mit dem erwähnten Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011 nicht belegen lässt, da inzwischen ein Jahr verstrichen war. Unter der Voraussetzung, dass der Gesundheitszustand die Legalprognose beeinflusst und eine im Vergleich zum 5. Juli 2011 verbesserte Legalprognose rechtserheblich ist, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Einholung der entsprechenden Beweismittel.
3.2.3 Die Vorinstanz hat die Relevanz der Legalprognose für den Ausgang des Urteils verneint. Die Ablehnung einer Beweisofferte mit der genannten Begründung stellt eine "unechte" antizipierte Beweiswürdigung dar. Nach der Lehre fallen die Verneinung der Rechtserheblichkeit einer zum Beweis verstellten Tatsache und die objektive Eignung eines Beweismittels unter die "unechte" antizipierte Beweiswürdigung (HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2012, N. 39 zu Art. 8 ZGB). Dagegen stellt die Behörde bei der "echten" antizipierten Beweiswürdigung auf einen hypothetischen Sachverhalt ab, den sie aufgrund der bekannten Umstände und der bereits abgenommenen Beweise zu kennen glaubt (vgl. auch FRANZ HASENBÖHLER, Das Gericht im Spannungsfeld von Beweisanspruch und antizipierter Beweiswürdigung, in: "Im Namen des Obergerichts", 2004, S. 105 ff., hier S. 106); weitere Beweise versprechen in sachverhaltlicher Hinsicht keine neuen Erkenntnisse. Die Differenzierung erscheint auch in der Rechtsprechung, wonach das Gericht das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass hier die "echte" antizipierte Beweiswürdigung unzulässig wäre (vgl. E. 3.2.2 letzter Abschnitt). Das angefochtene Urteil stützt sich jedoch nicht auf einen hypothetischen Sachverhalt, sondern auf den Sachverhalt, wie er sich ohne die unbewiesene Tatsache darstellte. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte die Legalprognose im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, wie auch immer sie aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, keinen entscheidenden Einfluss auf das zu fällende Urteil haben.
3.2.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichten durfte, weil sie die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht für rechtserheblich hielt. Nach der Rechtsprechung kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA (SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zu (Urteile 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3; 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3).
Für den Beschwerdeführer könnte eine gute Legalprognose aufgrund der gesamten Umstände keine entscheidende Bedeutung haben. Im Vordergrund steht die mit den Erwägungen des Strafgerichts übereinstimmende Einschätzung der Vorinstanz, wonach (auch) in ausländerrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegt. Daraus resultiert ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Um dieses Interesse aufzuwiegen, bedürfte es starker privater Interessen bzw. gewichtiger Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers, welche einem Widerruf entgegenstehen. Solche sind, wie noch zu zeigen sein wird, kaum vorhanden (vgl. E. 8.4.2-8.4.7). Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers hätte auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteile 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Die Legalprognose ist daher vorliegend nicht in dem Sinn als rechtserheblich zu werten, dass dafür ein psychiatrisches Gutachten notwendig wäre. Das Gleiche gilt für die Einholung eines aktuellen Führungsberichts, zumal ein solcher wenig Aufschluss über die Rückfallgefahr gibt: Eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug wird von der verurteilten Person generell erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteil 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Was die Edition der hausärztlichen Unterlagen betrifft, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, was damit bewiesen werden sollte; im Übrigen stand es dem Beschwerdeführer frei, seine Krankengeschichte im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, indem sie seine Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aktuellen Führungsberichts sowie auf Edition der hausärztlichen Unterlagen abwies.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend.
4.1 Das Migrationsamt habe ihm am 12. November 2009 mitgeteilt, während der Dauer des Strafvollzugs entfalle jegliche Anwesenheitsregelung, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bleibe pendent und nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug werde die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung geprüft. In einer Kehrtwendung zu dieser Haltung habe das Migrationsamt am 22. Juni 2010 plötzlich ausländerrechtliche Massnahmen prüfen wollen und am 2. September 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt. Darin liege ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV.
4.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz scheinen von der falschen Prämisse auszugehen, die Niederlassungsbewilligung sei befristet gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2. Oktober 2009 um deren Verlängerung ersucht.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, so dass sich ein "Gesuch um Verlängerung" erübrigt. Davon zu unterscheiden ist der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung, welcher gemäss Art. 41 Abs. 3 AuG zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt wird. Dieser Ausweis stellt keine Bewilligung dar, weshalb mit seiner Verlängerung (vgl. Art. 63 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) nicht zwingend eine materielle Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen verbunden ist. Unabhängig von der Gültigkeit des Ausweises nach Art. 41 Abs. 3 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Art. 63 Abs. 1 AuG genannten Widerrufsgründe erfüllt ist (zur Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung vgl. auch Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.1 mit Literaturhinweis). Diese Rechtslage darf bei dem seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juni 2010 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als bekannt vorausgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer unterschrieb das ausgefüllte Formular "Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" am 2. Oktober 2009 und reichte es sodann ein. Am 12. November 2009 sandte ihm das Migrationsamt ein Schreiben mit der Betreffzeile "Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" und im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Text (vgl. E. 4.1).
4.3 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird rechtsprechungsgemäss geschützt, wenn die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (BGE 131 V 472 E. 5; vgl. auch BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.).
Mit Blick auf das in E. 4.2 Gesagte hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen können, dass die schriftliche Mitteilung des Migrationsamts vom 12. November 2009, wonach während des Strafvollzugs jegliche Anwesenheitsregelung entfalle, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung pendent gehalten werde und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, fehlerhaft war. Die Auskunft enthält überdies keine Zusicherung hinsichtlich des Bestands der Niederlassungsbewilligung, so dass die Berufung darauf ohnehin ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer durfte gerade nicht darauf vertrauen, dass die Bewilligung nicht widerrufen würde. Vielmehr musste er, der durch die Verwirkung einer 24-monatigen Freiheitsstrafe bereits einen Widerrufsgrund gesetzt hatte, mit dem Entzug der Niederlassungsbewilligung rechnen. Das Schreiben des Migrationsamts vom 12. November 2009 konnte somit beim Beschwerdeführer kein berechtigtes Vertrauen erwecken.
4.4 Da eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der fehlenden Vertrauensgrundlage scheitert, erübrigt sich die Prüfung der übrigen Voraussetzungen. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben im Zusammenhang mit dem Schreiben des Migrationsamts vom 12. November 2009 ist zu verneinen.
5.
Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 70 Abs. 1 VZAE, wonach im Fall von Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtlicher Unterbringung die bisherige Bewilligung bis zur Entlassung der ausländischen Person gültig bleibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung ist nicht auf Niederlassungsbewilligungen zugeschnitten, denn diese bleiben immer gültig, solange sie nicht rechtskräftig widerrufen sind. Der Bewilligungswiderruf während einer strafrechtlichen Massnahme steht im Einklang mit Art. 70 Abs. 2 VZAE, wenn die Wirkung des Widerrufs - wie vorliegend - auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Massnahme hin angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung liegt es im Interesse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 S. 237 f.). Nachdem gemäss Vollzugsregelung des Amts für Justizvollzug des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010 die Massnahme längstens bis zum 20. April 2015 dauert und eine bedingte Entlassung nicht ausgeschlossen ist, kann dieser Richtwert als eingehalten gelten. Die Rüge, Art. 70 VZAE sei durch zu frühen Entscheid verletzt worden, ist somit unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in "willkürlicher, zumindest unrichtiger" Anwendung von Art. 62 lit. b AuG den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der Erwägung, der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gegen ihn sei keine Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden, ist dies unbehelflich, da die Vorinstanz den Widerrufsgrund in der ersten ("zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt"), nicht in der zweiten Variante von Art. 62 lit. b AuG verwirklicht sieht. Es spielt daher keine Rolle, dass sich die Massnahme gemäss Art. 59 StGB erheblich von den Massnahmen nach Art. 61 und Art. 64 StGB unterscheidet, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
6.2 Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG bringt der Beschwerdeführer vor, bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten handle es sich um eine Gesamtstrafe. In Berücksichtigung des vom Bundesgericht entwickelten Grundsatzes, wonach verschiedene Freiheitsstrafen nicht addiert oder kumuliert werden dürften, sei für die vom Kreisgericht Rheintal am 21. April 2010 beurteilten Taten von einer geringeren Strafe auszugehen als von vollen zwei Jahren.
6.2.1 Nach der Rechtsprechung muss sich die längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen; eine Zusammenrechnung von mehrere Strafen, welche in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (BGE 137 II 297 E. 2). Diese Praxis beschlägt die Anwendung von Art. 62 lit. b AuG; sie richtet sich somit an die Migrationsbehörden und die zugehörigen Rechtsmittelinstanzen. Die Strafbehörden sind davon nicht betroffen.
6.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Sodann lässt Art. 46 Abs. 1 StGB zu, dass bei gegebenen Voraussetzungen eine früher ausgesprochene, bedingte Strafe widerrufen und zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet wird. Wenngleich die Modalitäten dieses Verfahrens Gegenstand der neueren Rechtsprechung gebildet haben (vgl. BGE 137 IV 249; 134 IV 241), sind die Migrationsbehörden bei der Anwendung von Art. 62 lit. b AuG an das Strafmass der Gesamtfreiheitsstrafe gebunden. Für eine Rechtsprechung, wonach sich die "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinn von Art. 62 lit. b AuG auf ein einziges Strafurteil stützen muss, bildet die Praktikabilität einen wesentlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3.5). Eine Aufsplittung der Gesamtstrafe in verschiedene Teilstrafen würde diesem Erfordernis zuwiderlaufen, da aus dem betreffenden Strafurteil nicht immer eindeutig hervorgeht, wie sich die Gesamtstrafe zusammensetzt. Das Erfordernis, wonach sich die längerfristige Freiheitsstrafe aus einem einzigen Strafurteil ergeben muss, ist bei der Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt. Das Bundesgericht stellt denn auch auf das jeweilige Strafmass ab (vgl. Urteile 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 2).
6.2.3 Ausgangspunkt des Strafurteils vom 21. April 2010 bildete die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Raubs, versuchten Raubs, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121); er hatte die Delikte während der Probezeit begangen. Das Strafgericht kam zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, und ging von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus. Straferhöhend würden die mehrfache Tatbegehung bzw. die Tatmehrheit sowie die Vorstrafen, strafmildernd bzw. -mindernd die mittelgradige Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und die sogar mittel- bis hochgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ins Gewicht fallen. Das Strafgericht erachtete die Voraussetzungen für den Widerruf der drei früheren, bedingt ausgesprochenen Strafen als erfüllt und bildete in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten; die Übertretung des BetmG sanktionierte es mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf die widerrufenen Geldstrafen entfallen lediglich 150 Tagessätze, so dass immer noch eine Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr übrigbliebe. Die Frage, ob das Abstellen auf das Strafmass der Gesamtstrafe dem Verbot der Addition unterjähriger Strafen gemäss BGE 137 II 297 zuwiderlaufe, ist daher hier nicht entscheidrelevant. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG in der ersten Variante ist ohnehin erfüllt, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sei, solle bei der Anwendung von Art. 62 lit. b AuG nur auf die effektiv zu vollstreckende Massnahme, nicht aber auf die Strafe selbst abgestellt werden. Das Strafmass sei ein theoretischer Wert, weil die Strafe in dieser Konstellation kaum je vollzogen werde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG sei weder in der ersten noch in der zweiten Variante erfüllt, weil die ausgesprochene Strafe nicht vollzogen werde und die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme keine Massnahme im Sinn von Art. 62 lit. b AuG darstelle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es bei der Prüfung des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 lit. b AuG in der ersten Variante keine Rolle, ob die längerfristige Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (Urteile 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.1). Daraus erhellt, dass die Art des Vollzugs der Strafe nichts am Bestehen des Widerrufsgrunds ändert. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt auch vor, wenn diese zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.
6.4 Ebenfalls unter dem Titel der willkürlichen bzw. unrichtigen Auslegung von Art. 62 lit. b AuG moniert der Beschwerdeführer, die von ihm begangenen Delikte seien hinsichtlich Intensität, Art und Schwere nicht mit jenen Delikten vergleichbar, welche gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 125 II 521 eine strenge ausländerrechtliche Praxis gebieten würden. Auch die Täterpersönlichkeiten seien ganz unterschiedlich, weshalb die in BGE 125 II 521 geübte Praxis auf ihn nicht anwendbar sei. Diese Rüge ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu behandeln (vgl. E. 8); das Gleiche gilt für die weiteren, im Zusammenhang mit Art. 62 lit. b AuG erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Verschulden wegen seiner Krankheit zu relativieren und er als faktischer Angehöriger der Zweitgeneration zu behandeln sei.
6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Verwirkung einer 24-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat.
7.
7.1 In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration und die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG).
7.2 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Aber selbst bei einer ausländischen Person der zweiten Generation sind fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190); bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei wiederholter Delinquenz, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; vgl. auch Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).
8.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er sei trotz seines Alters in höchstem Mass von seinen Eltern und Geschwistern abhängig. Diese Verwandten hätten ihm ein Dach über dem Kopf geboten, für seine Klinikeinweisungen gesorgt und Kostenvorschüsse für Gerichte und Anwälte geleistet.
8.1 Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben beschränkt sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen BGE 129 II 11 E. 2). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
Der Beschwerdeführer ist erwachsen, geschieden und kinderlos, so dass eine Berufung auf die Kernfamilie grundsätzlich entfällt. Für die behaupteten engen Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern gibt es keine Anhaltspunkte. Es wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der Untersuchungshaft im Jahr 2009 dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder Geschwistern gewohnt hätte. Die finanzielle Unterstützung seitens der Familie ist unter den gegebenen Umständen normal und nicht Ausdruck einer besonderen Abhängigkeit. Die Anrufung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Garantie der Achtung des Familienlebens ist somit unbehelflich.
8.2 Nach der Rechtsprechung kann aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ohne Familienbezug (Anspruch auf Schutz des Privatlebens) nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib im Aufenthaltsstaat abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die normale Integration genügen hierfür nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Einerseits konnte sich der Beschwerdeführer beruflich kaum etablieren und delinquierte während mehrerer Jahre wiederholt, was kaum auf eine überdurchschnittliche Integration schliessen lässt. Andererseits spricht er fliessend Deutsch, hat hier fast seine ganze Schulzeit verbracht und eine Berufslehre als Polymechaniker abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Garantie des Privatlebens betroffen ist.
8.3 Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
8.4 Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als Rechtfertigung eines Eingriffs in das Privatleben sind insbesondere die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
8.4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen Gewaltdelikten und Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden; bei solchen Delikten werde eine strenge Praxis verfolgt. Der Beschwerdeführer hält dagegen, im Unterschied zum Täter im Fall des von der Vorinstanz angeführten BGE 125 II 521 habe er lediglich zwei unbewaffnete Raubüberfälle begangen, bei denen er total Fr. 280.-- und EUR 10.-- erbeutet habe. Das Strafgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass es sich jeweils nur um kleine Deliktsbeträge gehandelt habe und die Opfer teilweise Bekannte von ihm gewesen seien. Die Widerhandlungen gegen das BetmG hätten sodann ausschliesslich in Eigenkonsum bestanden. Es bestehe daher kein Anlass, in seinem Fall wegen der Art der Delikte besondere Strenge walten zu lassen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er kein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen hat. Es handelte sich ausschliesslich um Übertretungen des BetmG in Form von Marihuanabesitz und -konsum, derentwegen der Beschwerdeführer jeweils gebüsst wurde (vgl. widerrufener Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 24. April 2007 sowie widerrufene Bussenverfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 30. September 2008; das Kreisgericht Rheintal verurteilte den Beschwerdeführer am 21. April 2010 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.--.). In Bezug auf diese Delikte ist die von der Vorinstanz angeführte strenge Praxis des Bundesgerichts bezüglich der ausländerrechtlichen Würdigung des Drogenhandels (vgl. etwa Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) nicht einschlägig.
Hingegen stellen die Raubtaten, auch in der nicht qualifizierten Form, Gewaltdelikte dar, welche aufgrund der mehrfachen, teilweise gemeinsamen Begehung gegenüber jugendlichen Opfern schwerwiegend sind. Das Strafgericht hat diese Umstände sowie die Vorstrafen des Beschwerdeführers (auch die widerrufenen Strafen betrafen teilweise Gewaltdelikte, namentlich Tätlichkeiten und versuchte Gewalt gegen Behörden und Beamte) straferhöhend, die mittelgradige Einsichtsfähigkeit und die mittel- bis hochgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sowie die Geständnisse des Beschwerdeführers strafmildernd gewertet. Die Tatsache, dass dieser während allen drei Probezeiten erneut delinquiert hat, lässt zudem auf eine gewisse Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit schliessen. Die Vorinstanz ist daher - in Würdigung des Strafmasses von zwei Jahren - zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, ist das Verschulden aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht weiter zu relativieren; diese persönliche Komponente ist bereits in das Strafmass eingeflossen.
8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit. Zusätzlich zum schon erreichten Integrationsgrad müsse dieser Integrationsbereitschaft bei der Entscheidung erhebliches Gewicht zukommen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass bei der Würdigung der Integration im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AuG) einzig der im Entscheidzeitpunkt bestehende Integrationsgrad massgeblich ist. Zudem kommt der Abschluss einer Integrationsvereinbarung gemäss Art. 54 Abs. 1 AuG nur bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung in Frage (gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VintA; SR 142.205] soll dies anscheinend auch bei der Verlängerung dieser Bewilligungen der Fall sein; ob diese Bestimmung gesetzeskonform ist, kann hier offen gelassen werden). Die Integrationsvereinbarung hat lediglich deklaratorische Wirkung, indem sie die (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses gemäss Art. 54 Abs. 1 AuG festhält. Aus den zitierten Bestimmungen geht hervor, dass die Integrationsvereinbarung für Personen gedacht ist, die erstmals in die Schweiz einreisen oder sich noch nicht lange hier aufhalten. Wenn eine Person, die wie der Beschwerdeführer seit über 21 Jahren in der Schweiz lebt, sich zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärt, spricht dies nicht für eine erfolgreiche Integration. Von einer solchen kann hier in sozialer und beruflicher Hinsicht denn auch nicht die Rede sein, wenngleich diese Umstände teilweise auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.
8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei als faktischer Angehöriger der zweiten Generation wie eine ausländische Person zu behandeln, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei.
Der Beschwerdeführer ist mit acht Jahren relativ jung in die Schweiz gekommen, hat aber immerhin einen Teil seiner Kindheit in Mazedonien verbracht. Ob er als Angehöriger der Zweitgeneration zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben, weil bei wiederholter Delinquenz, insbesondere wenn die Schwere der Taten zunimmt, selbst einer hier geborenen ausländischen Person die Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann (vgl. E. 7.2). Im Fall des Beschwerdeführers hat die Schwere der Delikte eher zugenommen. So lagen der verfahrensauslösenden Verurteilung zu 24 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe erstmals Raubdelikte zugrunde, während zuvor Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und weitere "weniger schwerwiegende" Delikte im Vordergrund gestanden hatten. Auch wenn es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, um unbewaffneten Raub gehandelt hat und die erbeuteten Beträge eher gering waren, liegt dennoch ein Gewaltdelikt vor. Wie das Kreisgericht Rheintal in seinem Urteil vom 21. April 2009 hevorgehoben hat, wiegen die Verfehlungen des Beschwerdeführers schwer. Seine lange Anwesenheit in der Schweiz fällt daher im Vergleich zum Verschulden nicht entscheidend ins Gewicht.
8.4.4 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr nach Mazedonien den Beschwerdeführer hart treffen würde. Er hat einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, und seine Familie lebt grösstenteils ebenfalls hier. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 (42034/04). Parallelen zu jenem Fall ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Kindesalter in die Schweiz gekommen ist, unter einer psychischen Störung leidet, sich beruflich kaum etablieren konnte und nur schwache Bindungen zu seinem Herkunftsland besitzt. Im Unterschied zum Fall Emre, in dem es um jugendliche Delinquenz ging und Freiheitsstrafen von insgesamt dreizehneinhalb Monaten ausgesprochen worden waren (vgl. Urteil 2A.51/2004 vom 3. Mai 2004 E. 3), delinquierte der Beschwerdeführer fast ausschliesslich als Erwachsener und in zunehmendem Mass, was schliesslich zur Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten führte. Das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers ist somit schwerer zu gewichten als jenes im Fall Emre.
8.4.5 Was die Rückfallgefahr betrifft, ist diese wie dargelegt (vgl. E. 3.2.4) von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ohnehin fraglich, ob eine im Urteilszeitpunkt aktualisierte Legalprognose günstiger ausgefallen wäre als jene der Vorinstanz. Einen Antrag auf bedingte Entlassung wies das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen am 29. September 2011 mit der Begründung ab, angesichts des weiter bestehenden Rückfallrisikos und der gefährdeten Rechtsgüter könne eine bedingte Entlassung nicht verantwortet werden.
In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Begehung der Delikte ist anzumerken, dass die verfahrensauslösenden Straftaten im Urteilszeitpunkt am 3. Juli 2012 erst drei Jahre zurücklagen. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne wohl verhielt, ist in erster Linie auf seinen Aufenthalt in der Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug bzw. im Massnahmenvollzug zurückzuführen.
Selbst eine günstige Legalprognose würde dadurch relativiert, dass bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteile 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1).
8.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei wegen seiner Erkrankung nicht zumutbar, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung ist der Gesundheitszustand einer Person im Verfahren um den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen. Gesundheitliche Gründe wie die vorliegenden können für sich allein genommen kein Anwesenheitsrecht begründen (Urteil 2C_722/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3.2). Nichts deutet darauf hin, dass die Behandlung der schizoaffektiven Störung in Mazedonien nicht möglich wäre. Letztlich befindet sich der Beschwerdeführer in der gleichen Lage wie seine Landsleute in Mazedonien, welche an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können (vgl. Urteil 2C_187/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.3).
8.4.7 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Mazedonien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung, unverheiratet und kinderlos. Er hat in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert und spricht die mazedonische Sprache. Auch wenn aus der in Mazedonien vollzogenen Verheiratung und Scheidung ohne weitere Anhaltspunkte nicht - wie dies die Vorinstanz getan hat - auf eine tiefere Verbundenheit mit dem Herkunftsland geschlossen werden kann, ist der Beschwerdeführer dort dennoch nicht vollkommen fremd und wird sich eine Existenz aufbauen können. Die Kontakte zu seiner Familie und anderen Bezugspersonen wird er durch moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche pflegen können. In Anbetracht der genannten Umstände erscheint eine Rückkehr nach Mazedonien, wo der Beschwerdeführer acht Jahre seines Lebens verbracht hat, insgesamt als zumutbar.
8.5 Nach dem Gesagten überwiegt das sicherheitspolitische Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als verhältnismässig.
9.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV und das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV.
9.1 Der Beschwerdeführer tut in keiner Weise dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Würde durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verletzt wäre. Es ist daher nicht näher auf diese Rüge einzugehen (vgl. E. 2.1 am Ende).
9.2 Soweit der Beschwerdeführer (unter Berufung auf Art. 12 BV) vorbringt, nur in der Schweiz sei eine adäquate Behandlung seiner Krankheit gewährleistet, handelt es sich um eine unbewiesene Behauptung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern in Mazedonien eine psychische Erkrankung nicht mittels ambulanter psychiatrischer Therapie oder medikamentös behandelt werden könnte. Daraus, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz besser ist als in Mazedonien, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Auch der Hinweis, er sei auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, ändert daran nichts: Der Beschwerdeführer kann die Unterstützung seiner Familie in Form von Besuchen oder finanzieller Hilfe auch in seiner Heimat entgegennehmen. Einer dauernden Anwesenheit in der Schweiz bedarf es im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers nicht.
10.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn einer - im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung - milderen Massnahme. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3). Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.
11.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zu neuer Entscheidung, jedenfalls aber zur Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung der stationären Massnahme und anschliessenden Neubeurteilung. Da das angefochtene Urteil nicht rechtsfehlerhaft ist, bleibt für eine derartige Anordnung kein Raum. Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner