BGer 9C_64/2013
 
BGer 9C_64/2013 vom 29.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_64/2013
Verfügung vom 29. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Verom,
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. November 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben des M.________ vom 25. Januar 2013, worin er den Rückzug seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012 erklärt,
in Erwägung,
dass der Rückzug der Beschwerde das Verfahren unmittelbar beendet, welches infolgedessen durch den Einzelrichter ohne Urteil zu erledigen ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle