BGer 9C_68/2013 |
BGer 9C_68/2013 vom 30.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_68/2013
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Urteil vom 30. Januar 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. November 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 22. Januar 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Dezember 2012 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2012,
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in Erwägung,
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dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post die Gerichtsurkunde am 28. November 2012 bei der Abholstelle eintraf und dem Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers entsprechend einbehalten wurde,
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dass eine nur gegen Unterschrift überbrachte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die mit dem Eintreffen an der Abholstelle am 28. November 2012 ausgelöste siebentägige Frist am 29. November 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 5. Dezember 2012 ablief,
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dass die Gerichtsurkunde an diesem Tag als zugestellt galt (Urteil 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen) und damit die nach Art. 100 BGG dreissigtägige Beschwerdefrist am 6. Dezember 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass der letzte Tag der Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar - auf den 20. Januar 2013 fiel,
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dass darum nach Art. 45 Abs. 1 BGG die Rechtsmittelfrist erst am Montag, 21. Januar 2013 endete,
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dass die Beschwerde am 22. Januar 2013 verspätet erhoben wurde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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