BGer 4A_34/2013 |
BGer 4A_34/2013 vom 04.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_34/2013
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Verfügung vom 4. Februar 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisionsanspruch,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 mit Beschwerde vom 18. Januar 2013 beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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