BGer 6B_308/2012
 
BGer 6B_308/2012 vom 04.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_308/2012
Urteil vom 4. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
vom 30. März 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ erwarb im Jahre 2002 die F.________ Ltd. mit Sitz in Gibraltar. Anfangs 2004 wurde er deren Direktor und einziges Organ. Auf seine Veranlassung gelang es G.________ sel., sechs Investoren zu akquirieren. Diese überwiesen der F.________ Ltd. insgesamt Fr. 556'000.-- zur gewinnbringenden Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien. X.________ und G.________ sel. verwendeten das Geld in der Folge für persönliche Bedürfnisse.
B.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 30. März 2012 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover (D) aus dem Jahre 2005. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf sechs Monate fest. Das Obergericht verpflichtete X.________ zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt Fr. 546'000.-- nebst Zins.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 210 Tagessätzen zu Fr. 230.-- oder zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen von folgendem Sachverhalt aus (Entscheid S. 4 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 7 ff.): H.________ präsentierte dem Beschwerdeführer im Jahre 2002 die Geschäftsidee der I.________ AG / J.________ AG (nachfolgend: J.________ AG). Er stellte dem Beschwerdeführer 300'000 Aktien als Provision in Aussicht, wenn es diesem gelingen würde, 800'000 Aktien der J.________ AG zu platzieren. Der Beschwerdeführer betrieb neben der F.________ Ltd. zusammen mit G.________ sel. und einer weiteren Person die K.________ AG. G.________ sel. trat in Absprache mit dem Beschwerdeführer gegenüber den Anlegern als Vertreter der F.________ Ltd. auf. Es gelang ihm, sechs Investoren für die J.________ AG zu finden. Diese leisteten gestützt auf einen Vertrag mit der F.________ Ltd. im Zeitraum vom 23. Januar 2004 bis zum 22. April 2004 insgesamt Fr. 556'000.--. Das Geld zahlten die Investoren auf zwei Konten der F.________ Ltd. ein. Die F.________ Ltd. hätte das Geld zur Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien der J.________ AG verwenden sollen. In Tat und Wahrheit wurden die Beträge weder in Aktien noch anderweitig angelegt. Insbesondere flossen die Kundengelder, wie noch im kantonalen Verfahren vorgebracht, nicht in die K.________ AG zur Entwicklung eines "Molekularbeschleunigungsgeräts". Vielmehr verwendeten der Beschwerdeführer und G.________ sel. das Geld für persönliche Bedürfnisse. Die Abhebungen erfolgten ab 27. Januar 2004 bis zum 7. März 2005, bis die Saldi der Konten noch je rund Fr. 800.-- betrugen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bei der J.________ AG habe es sich um eine unbekannte, nicht börsenkotierte Gesellschaft gehandelt. Diese habe bereits im ersten Geschäftsjahr (2002) einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Ende 2004 sei das mit der J.________ AG verfolgte Konzept endgültig gescheitert, und im Jahre 2005 habe ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden müssen. Der Kauf von Aktien einer solchen Gesellschaft sei mit erheblichen Risiken verbunden, die ohne Weiteres zum Totalverlust des investierten Kapitals führen könnten. Aufgrund der risikobehafteten Art der Investitionen habe er respektive die F.________ Ltd. die Gelder nicht mit der Verpflichtung übernommen, diese ständig zu erhalten. Mithin habe keine Werterhaltungspflicht bestanden. Zudem habe die Vorinstanz betreffend die Versprechungen von G.________ sel. gegenüber den Anlegern den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2 Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Ausreichend für das Anvertrautsein von Vermögenswerten ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen; siehe bereits BGE 109 IV 27 E. 3 S. 31 ff.; Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Der Täter trägt eine besondere Werterhaltungspflicht für das wirtschaftlich fremde Vermögen (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteil 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.5; vgl. auch Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 und 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 und 5.3.4; je mit Hinweisen).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 103 f. zu Art. 138 StGB; zum Vermögensschaden vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, ZStrR 114/1996 S. 78 f.).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen).
2.3 Die F.________ Ltd. hat die Vermögenswerte nicht für sich eingenommen. Sie verpflichtete sich vertraglich gegenüber den vermeintlichen Investoren, die zur Verfügung gestellten Gelder zur Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien der J.________ AG zu verwenden. Sie war demnach beauftragt, die für sie wirtschaftlich fremden Werte in bestimmter Weise im Interesse der Geldgeber zu verwenden. Die Investoren leisteten ihre Einlagen bewusst und freiwillig. Damit traf die Gesellschaft respektive den Beschwerdeführer als deren Direktor eine vertraglich begründete Werterhaltungspflicht. Die Verletzung dieser Pflicht liegt in der vereinbarungswidrigen Verwendung der Anlegegelder für die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers und von G.________ sel. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, keine Werterhaltungspflicht gehabt zu haben, da eine Beteiligung an der J.________ AG respektive an deren Geschäftsideen mit grossen Risiken verbunden gewesen sei. Diesen Schluss zieht der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass über die J.________ AG im Jahre 2005 ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden musste. Ob er zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist sicherlich, dass eine Gesellschaft "unbekannt" oder nicht börsenkotiert ist. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus BGE 133 IV 21 nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Das Bundesgericht verneinte ein Anvertrautsein von Vermögenswerten, welche reine Vermittlungsgebühren (im konkreten Fall Gegenleistungen für die vertragliche Beschaffung einer Bankgarantie) darstellten. Es liess die Frage offen, wie es sich mit der Werterhaltungspflicht verhält, wenn die Vermögenswerte als Anlage in ein risikobehaftetes Projekt fliessen (BGE 133 IV 21 E. 7.2 S. 29 f.). Die Vorinstanz erwägt, die Zahlungen an die F.________ Ltd. hätten in bestimmter Weise investiert werden müssen. Sie seien nicht Gegenleistung für eine Leistung des Beschwerdeführers oder der F.________ Ltd. gewesen. Zudem sei eine Investition nicht erfolgt. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 11). Massgebend ist, welches Verhalten den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat. Da das zur Verfügung gestellte Kapital in keiner Form angelegt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Feststellungen über die Laufzeit und die in Aussicht gestellten Renditen etc. trifft.
Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen (S. 10 ff.) und erstinstanzlichen (S. 17 f.) Erwägungen verwiesen werden. Die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz setze im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Einsatzstrafe methodenwidrig für die mehrfachen Veruntreuungen fest. Die schwerste Tat seien die Betrugsdelikte respektive der Betrug zu Lasten von L.________. Die Vorinstanz habe wesentlichen Strafzumessungsgründen nicht Rechnung getragen. Gleichzeitig habe sie nicht massgebliche Kriterien straferhöhend berücksichtigt. Er habe nur von einem Teil des Deliktsbetrages profitiert, da G.________ sel. ebenfalls Barabhebungen getätigt habe. Seine konkrete Tatbeteiligung sei einzeln zu bewerten. Er habe keinen einzigen Anleger zum Anvertrauen der Geldbeträge motiviert, weshalb seine kriminelle Energie äusserst gering sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Verhalten der Geschädigten sowie der Umstand, dass er sich erfolgreich eine berufliche Neuexistenz habe schaffen können. Zudem sei der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Schuldangemessen sei eine Geldstrafe, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Vaduz vom 26. November 2006 auszusprechen sei.
Zudem sieht der Beschwerdeführer Art. 50 StGB verletzt. Von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Tatverschuldens ausgegangen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ihre Begründung zur objektiven Tatschwere und zum subjektiven Tatverschulden sei unzureichend. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, wie die Einsatzstrafe von 22 Monaten wegen der Betrugstaten auf 28 Monate erhöht worden sei (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).
3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Art. 49 StGB regelt die Strafschärfung infolge Konkurrenz (Abs. 1) und die retrospektive Konkurrenz (Abs. 2). Mit Art. 49 Abs. 2 StGB will das Strafgesetz im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Das Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz befasst. Darauf kann verwiesen werden (BGE 132 IV 102 E. 8 S. 104 f. mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz beurteilt die neuen Veruntreuungen gegenüber den mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover (D) vom 28. November 2005 abgeurteilten Betrugshandlungen als die schwereren Delikte. Sie legt dar, wie sie diesbezüglich (in einem ersten Schritt) die Tat- und Täterkomponenten wertet, die Einsatzstrafe von 22 Monaten bemisst und diese (in einem zweiten Schritt) unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs auf 28 Monate festlegt. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe reduziert sie infolge einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots um vier Monate, was bei einer durch das Amtsgericht Hannover (D) verhängten Grundstrafe von zwölf Monaten eine auszufällende Zusatzstrafe von zwölf Monaten ergibt (vgl. Entscheid S. 12 ff.).
3.4 Das angefochtene Urteil hält im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die Veruntreuungsdelikte festsetzt. Vorab ist der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Auszugehen ist von der abstrakten Strafandrohung (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304). Die ordentlichen Strafrahmen nach Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB sind identisch. Bildet die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die mehrfachen Veruntreuungen innerhalb dieses Rahmens, so widerspricht ihr Vorgehen nicht den Regeln über die Methodik der Strafzumessung. Die 52 inkriminierten Barabhebungen erfolgten über eine Dauer von rund 13 Monaten in regelmässigen und meist kurzen Abständen. Ein Grossteil der abgehobenen Summen war kleiner als Fr. 20'000.-- (40 Vorfälle), fünf Beträge beliefen sich auf Fr. 20'000.-- und sieben Beträge waren höher (maximal Fr. 40'000.--; vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 9 f.). Die einzelnen eigenmächtigen Handlungen unterscheiden sich qualitativ und quantitativ nicht wesentlich voneinander. Mithin lässt sich nicht ohne Weiteres ein bestimmter Bargeldbezug als schwerste Tat bestimmen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist sachgerecht.
Unbehelflich ist der Einwand, dass auch G.________ sel. auf die Konten der F.________ Ltd. zugriff und der Beschwerdeführer damit nicht über den gesamten Deliktsbetrag von Fr. 556'000.-- alleine verfügte. Dies verkennt die Vorinstanz nicht. Wer zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Abhebungen tätigte, steht fest (Entscheid S. 4 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 7 ff.). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer von den Barabhebungen von G.________ sel. gewusst habe, beide Täter jeweils die Bezüge ihres Komplizen genehmigt und sie bei der missbräuchlichen Verwendung koordiniert zusammengearbeitet hätten (Entscheid S. 11). Damit ist betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolges massgebend, welche Deliktssumme in Mittäterschaft erzielt wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Tatbeitrag habe sich im Bezug von Gelder erschöpft, vermag er daraus nichts zu seiner Entlastung abzuleiten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen der Beschwerdeführer und G.________ sel. nicht in deliktischer Absicht auf die künftigen Anleger zu. Vielmehr fassten sie erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, die Summen zweckwidrig zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat etwa zwei Drittel der Deliktssumme (rund Fr. 390'000.--) bezogen. Seine Tathandlungen erstrecken sich über eine wesentlich längere Zeit als jene von G.________ sel. Er war Direktor der F.________ Ltd., die er rund 1 ½ Jahre vor den ersten Investitionen und deliktischen Handlungen erwarb und welche Vertragspartnerin der Geldgeber war. Die Investitionen gingen ausschliesslich auf zwei Konten der F.________ Ltd. ein. Auf einem Konto waren beide Täter zeichnungsberechtigt, auf einem anderen nur der Beschwerdeführer. Dass G.________ sel. eine führende Position innegehabt und der Beschwerdeführer weniger intensiv zum Taterfolg beigetragen hätte respektive ihm eine unbedeutende Rolle zugekommen wäre, ist demnach nicht erkennbar und stellt die Vorinstanz nicht fest. Es ist nicht zu beanstanden, dass sein Tatbeitrag nicht relativiert wird. Von einer äusserst geringen kriminellen Energie (Beschwerde S. 13) kann nicht gesprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren das "Verhalten der Geschädigten" hervorhebt, das zum Anvertrauen der Vermögenswerte geführt habe, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er legt nicht dar, welches konkrete Verhalten ihm strafmindernd zugutezuhalten sein sollte. Zudem setzt er sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (S. 13 f.) nicht auseinander.
Die Vorinstanz bezeichnet die Versuche des Beschwerdeführers, sämtliches Fehlverhalten auf den verstorbenen Mittäter abzuschieben, als verwerflich, da sich dieser nach seinem Suizid nicht mehr dagegen habe wehren können. Es handelt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine Tat-, sondern um eine Täterkomponente. Gleichwohl ist deren Berücksichtigung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. zur fehlenden Einsicht und Reue beispielsweise Urteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz den mehrfachen einschlägigen Vorstrafen straferhöhend Rechnung trägt und die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht im Speziellen unterstreicht.
Endlich verneint die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB. Der Beschwerdeführer tätigte die letzte abredewidrige Barabhebung am 7. März 2005. Bis zum Urteil der Vorinstanz waren rund sieben Jahre vergangen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden. Sie durfte die verstrichene Zeit und das Wohlverhalten ohne Bundesrechtsverletzung (lediglich) strafmindernd berücksichtigen (Entscheid S. 14; vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 ff.).
Insgesamt hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder. Sie kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nach (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Im Wesentlichen argumentiert er, er habe sich seit mehr als sieben Jahren wohl verhalten. Seine neue berufliche Existenz stelle eine besonders positive Veränderung in seinen Lebensumständen dar. Allenfalls sei der bedingte Strafvollzug mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden (Beschwerde S. 16 ff.).
4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; betreffend die Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB [zwischen einem und zwei Jahren] vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f. mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).
4.3 Die Vorinstanz durfte eine teilbedingte Freiheitsstrafe aussprechen. Sie weist auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2002 hin (Verurteilung unter anderem wegen mehrfachen Betrugs und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten) und hält fest, dass der Beschwerdeführer nur rund 1 ½ Jahre nach dieser Verurteilung und während der Probezeit seine Delinquenz fortsetzte. Sie berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer die Veruntreuungen beging im Wissen um die in Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein gegen ihn geführten Strafuntersuchungen wegen Vermögensdelikten. Grundsätzlich legalprognostisch als positiv wertet die Vorinstanz den Versuch des Beschwerdeführers einer neuen beruflichen Existenz sowie dessen Wohlverhalten während sieben Jahren. Dennoch äussert die Vorinstanz ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung (Entscheid S. 17). Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Auch wenn sich seine berufliche Situation zum Positiven entwickelt hat, ist sie nicht besonders stabil. Die Vorinstanz verweist auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er unter anderem in der Zwischenzeit (seit der erstinstanzlichen Anhörung) keinen Mitarbeiter mehr beschäftige und mit den Zahlungen teilweise über mehrere Wochen in Rückstand gerate. Dass die Vorinstanz das Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers als günstiges Element heranzieht, dieses jedoch relativiert, ist nicht zu beanstanden.
Mit Blick auf die hauptsächlich einschlägigen Vermögensdelikte in den Jahren 1995 (Verurteilung durch das Tribunal cantonal Fribourg vom 19. Juni 2002), 2000 und 2001 (Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover [D] vom 28. November 2005), 2001 und 2002 (Verurteilung durch das Landgericht Vaduz FL vom 26. November 2006) sowie die neuen Veruntreuungen in den Jahren 2004 und 2005 zieht sich die Delinquenz wie ein roter Faden durch die vergangenen Lebensjahre des Beschwerdeführers. Bei seiner positiven Entwicklung handelt es sich letztlich um eine solche, die von einem Straftäter grundsätzlich erwartet werden darf. Dass die Vorinstanz keine Schlechtprognose stellt respektive eine begründete Aussicht auf Bewährung bejaht, jedoch ganz erhebliche Bedenken und nicht nur etwaige Zweifel an der Legalprognose äussert, ist deshalb nicht zu beanstanden. Daran ändert die im Jahre 2006 ausgefällte unbedingte Geldstrafe nichts (Beschwerde S. 19). Weder eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zwei laufende Strafuntersuchungen vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Die Vorinstanz prüft die Möglichkeit, den bedingten Strafvollzug mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren. Sie beurteilt diese Möglichkeit in spezialpräventiver Hinsicht als unzureichend und schätzt den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten als unumgänglich ein. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ermöglicht dem Beschwerdeführer im Übrigen, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Seine gegenteiligen Ausführungen (Beschwerde S. 18) sind nicht substanziiert und dringen nicht durch.
Die Vorinstanz berücksichtigt alle für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs massgeblichen prognoserelevanten Kriterien. Weder misst sie einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung bei, noch vernachlässigt sie andere. Eine Ermessensverletzung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegt nicht vor.
5.
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt Fr. 546'000.-- nebst Zins. Der Schadenersatzanspruch der einzelnen Geschädigten entspricht dem Gesamtbetrag ihrer Überweisungen auf die Konten der F.________ Ltd..
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. Er bringt vor, die Geschädigten hätten jegliche Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Erst dadurch sei der eingetretene Schaden möglich geworden. Hätten die Geldgeber den übertriebenen Renditeversprechen nicht blind vertraut und hätten sie sich über die beabsichtigten Investitionen informiert, wäre ein Schaden mutmasslich gar nicht oder nicht im gleichen Ausmass entstanden. Umsichtige Anleger hätten keine oder zumindest kleinere Geldbeträge überwiesen. Zudem liege eine Reserveursache vor. Die betrügerische Verwendung der in die Aktien der J.________ AG investierten Gelder durch H.________ sei als hypothetische Ursache im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits vorhanden gewesen (Beschwerde S. 20 ff.).
5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1 S. 189 mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht vergleicht der Richter das Verhalten des Schädigers mit dem Verhalten des Geschädigten. Das Selbstverschulden des Geschädigten setzt voraus, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden besteht (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 19a ff. zu Art. 44 OR). Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. Dieser erlaubt ihm, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8c S. 459 mit Hinweis). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide zwar frei, aber mit Zurückhaltung (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Ob die Anleger übertriebenen Renditeversprechen Vertrauen und im selben Moment grundlegendsten Sorgfaltspflichten keinerlei Beachtung schenkten, lässt die Vorinstanz offen. Sie erwägt, der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Beschwerdeführer die Kundengelder überhaupt nicht angelegt habe. Davor wäre auch ein umsichtiger Anleger nicht geschützt gewesen (Entscheid S. 19).
Haben sich die Anleger tatsächlich im Glauben an eine unrealistische Rendite leichtsinnig verhalten und ohne genügende Abklärungen die fraglichen Vermögenswerte der F.________ Ltd. zur Verfügung gestellt, so ist dieses Verhalten natürlich kausal für den eingetretenen Totalverlust. Haftpflichtrechtlich relevant ist die Kausalität aber nur, wenn ein Verhalten als adäquate Ursache eines Erfolgs gelten kann (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 f. mit Hinweisen), also ein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm besteht (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 42). Darauf muss hier nicht im Einzelnen eingegangen werden. Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen. Diese Bestimmung basiert auf Billigkeitserwägungen (Art. 4 ZGB). Die Vorinstanz verneint, dass die Geschädigten durch ihr Verhalten einen Herabsetzungsgrund gesetzt haben. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu beanstanden. Selbst bei einem etwaigen Glauben an übertriebene Gewinnaussichten wurden die Geschädigten nicht etwa Opfer eines realisierten Verlustrisikos, welches sie leichtfertig verkannt hatten. Vielmehr gingen sie ihrer Einlage verlustig durch die Delinquenz des vermeintlich ehrlichen Geschäftspartners. Der Beschwerdeführer, der die ihm anvertrauten Gelder in deliktischer Weise verwendete, wirft den Geschädigten im Grunde genommen vor, dass sie sein späteres strafbares Fehlverhalten nicht antizipiert haben. Dieser Vorwurf geht fehl. Das behauptete Verhalten der Geschädigten vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten genügt, soll gegenüber einem Betrüger o.ä. nicht in seinem Ersatzanspruch geschmälert werden (BREHM, a.a.O., N. 22 zu Art. 44 OR).
5.3.2 Zu prüfen ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, die betrügerische Verwendung der in die Aktien der J.________ AG investierten Gelder durch H.________ sei als hypothetische Ursache im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits vorhanden gewesen, hätte aber noch nicht zu wirken begonnen (Beschwerde S. 22 f.). Die Vorinstanz hält dafür, die zweite, hypothetische Ursache (Reserveursache) sei betreffend die Überweisungen der Geschädigten auf die Konten der F.________ Ltd. noch vollständig inexistent und damit ohne Einfluss gewesen (Entscheid S. 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, H.________ sei bereits im Zeitpunkt der fraglichen Geldüberweisungen, mithin in den ersten Monaten des Jahres 2004, "in strafbarer Weise tätig" gewesen, ist dieser Einwand weder substanziiert noch nachvollziehbar. Daran ändert der ebenso vage Hinweis auf die Machenschaften von H.________ (forcierter Börsengang mit frei erfundenen Investoren, Geldwäschereianzeige etc.) nichts. Worin die behauptete hypothetische Kausalität liegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht einmal in den Grundzügen dar. Mit der Vorinstanz ist dessen Einwand, welcher im angefochtenen Entscheid als spekulativ bezeichnet wird, unbeachtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga