Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_102/2013
Urteil vom 5. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter der Ämter Y.________ und Z.________.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Regierungsstatthalter der Ämter Y.________ und Z.________ keine Folge gegeben hat und auf einen Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung eines Schmerzensgeldes nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Regierungsstatthalter habe einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung (durch die Vormundschaftsbehörde A.________ im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter) keine Folge gegeben, gegen den Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters stehe allein die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht offen, Gegenstand dieser Beschwerde könne einzig das Handeln des Regierungsstatthalters und nicht das Handeln der ihm aufsichtsrechtlich unterstellten Vormundschaftsbehörde sein,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer rüge weder eine ungebührliche Behandlung noch eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch den Regierungsstatthalter, im Wesentlichen wiederhole er vielmehr die Vorwürfe an die Vormundschaftsbehörde, mit denen sich der Regierungsstatthalter auseinandergesetzt habe, im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde gegen diesen habe sich indessen das Obergericht nicht mit dem Inhalt des Entscheids des Regierungsstatthalters auseinanderzusetzen, im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor Obergericht bleibe lediglich festzustellen, dass sich der Regierungsstatthalter nicht ungebührlich verhalten und die erste Aufsichtsbeschwerde innert nützlicher Zeit begründet und behandelt habe, der Aufsichtsbeschwerde sei mangels eines aufsichtsrechtlich relevanten Verhaltens des Regierungsstatthalters keine Folge zu geben, schliesslich könne auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung eines Schmerzensgeldes im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (das nicht der Beurteilung neuer Ansprüche und Begehren diene) nicht eingetreten werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheide des Regierungsstatthalters und der Vormundschaftsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Besuchsrechtsregelung zu kritisieren, die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Regierungsstatthalters zu beanstanden, dem Obergericht die unterbliebene Neubeurteilung des Sachverhalts vorzuwerfen und auf der Genugtuungsforderung zu beharren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen abzuwarten sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter der Ämter Y.________ und Z.________ sowie dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann