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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_33/2013
Verfügung vom 6. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Gegenstand
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 8. Januar 2013 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2012 betreffend die Genehmigung von Tarifanpassungen bei bestehenden Krankenzusatzversicherungen,
in die seit dem 3. Dezember 2012 geführte Korrespondenz bezüglich der Gerichtskosten und Kostenvorschussleistung, zuletzt die Verfügung vom 29. Januar 2013, womit einem (weiteren) Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses nicht, einem eventualiter gestellten Gesuch um Ratenzahlungen teilweise entsprochen wurde,
in das Schreiben vom 4. Februar 2013, worin der Beschwerdeführer erklärt, er sehe sich aus finanziellen Gründen gezwungen, die Beschwerde zurückzuziehen,
in Erwägung,
dass das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller