Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_7/2013
Urteil vom 7. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Frank Heini,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Honorarforderung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2012.
In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.________, (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 23. November 2011 zur Zahlung eines Anwaltshonorars von Fr. 10'426.90 nebst Zins und Kosten an B.________, (Beschwerdegegner) verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt fristgerecht Berufung erhob und gleichzeitig um Bewilligung des Kostenerlasses ersuchte;
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Kostenerlassgesuch mit Entscheid vom 27. April 2012 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2012 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2012 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf ein vom Beschwerdeführer gegen den bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Juni 2012 erhobenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. September 2012 nicht eintrat;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. November 2012 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht eintrat, nachdem er den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. Januar 2013 erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2012 auseinandersetzt, sondern in unzulässiger Weise die Entscheide des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2011 sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2012 über die unentgeltliche Rechtspflege kritisiert (vgl. Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BGG );
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2012 eingeht, womit seine Eingabe vom 3. Januar 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann