Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_109/2013
Urteil vom 11. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Januar 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 25. Januar 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen ein Ehescheidungsurteil) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'700.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3 und 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass vorliegend vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Leistung des Prozesskostenvorschusses an die Beschwerdegegnerin ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann