BGer 1B_761/2012 |
BGer 1B_761/2012 vom 12.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_761/2012
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Verfügung vom 12. Februar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.Y.________,
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2. B.Y.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik, Beschwerdegegner.
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Untersuchungsamt (URA) St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ seine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2012, mit welchem sie die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.Y.________ und B.Y.________ schützte, unter Verweis auf einen zwischen ihm und A.Y.________ abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen hat;
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dass die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da kein Grund für eine Kostenbefreiung ersichtlich ist;
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dass es sich rechtfertigt, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);
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verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1B_761/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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