BGer 2C_487/2011
 
BGer 2C_487/2011 vom 13.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
[img]
{T 0/2}
2C_487/2011
Urteil vom 13. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ Anstalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Liechtensteinische Steuerverwaltung.
Gegenstand
Steuerbare Entgelte und Vorsteuern sowie Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 28. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Die "X.________ Anstalt" mit Sitz in A.________/FL ist seit dem 30. November 2004 im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen. Sie wird von der "Y.________ Holding Anstalt", A.________/FL, gehalten. Deren wirtschaftlich Berechtigter ist E.G.________. Der Zweck der Anstalt besteht hauptsächlich im Kaufen, Verkaufen, im Halten und Nutzen von Rennwagen und anderen Automobilen. Gemäss Handelsregistereintrag beläuft sich der Anstaltsfonds auf Fr. 30'000.--. Direktsteuerlich wird die X.________ Anstalt von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als Sitzgesellschaft geführt. Sie beschäftigt kein Personal.
B.
Die X.________ Anstalt erwarb von Ende 2004 bis Anfang 2006 vier Automobile der Marke Ferrari. Der erste Wagen ("Auto 1"), angekauft im Dezember 2004 für Fr. 1'643'000.--, kam in früheren Jahren in der höchsten Automobilsportklasse zum Einsatz. Der X.________ Anstalt diente das Fahrzeug als Ausstellungsobjekt. Im Jahr 2005 konnte es zweimal ausgestellt werden, was zu Einnahmen von insgesamt Fr. 13'225.-- führte. Im März 2005 beschaffte die X.________ Anstalt für weitere Fr. 1'172'625.-- das Auto 2, später im Jahr das Auto 3 und Anfang 2006 das Auto 4. Aufgrund des (fremdfinanzierten) Ankaufs der Autos lässt sich dem Abschluss 2006 eine Darlehensverbindlichkeit (Konto "Darlehen Aktionär") von EUR 2'730'000.-- gegenüber der Y.________ Holding Anstalt entnehmen, dies bei einem Anstaltsfonds von weiterhin Fr. 30'000.--. Die Schuldzinsen passivierte die X.________ Anstalt, liess sie also unbeglichen.
C.
Strassenverkehrsrechtlich zugelassen ist einzig das Auto 4, als dessen häufigster Fahrzeugführer die Versicherungspolice E.G.________ ausweist. Die Autos 2 bis 4 wurden in den hier massgebenden Jahren 2005 und 2006 an die Z.________ SA mit Sitz in B.________/TI vermietet. Der Mietvertrag vom 2. März 2005 (Auto 2), ebenso wie die weitgehend gleichlautenden, undatierten Mietverträge um die Autos 3 und 4, sieht vor, dass das Fahrzeug "auch von Drittpersonen unbeschränkt, entgeltlich und/oder unentgeltlich gebraucht werden" darf. Ferner ist die X.________ Anstalt berechtigt, "während der ganzen Vertragsdauer (...) Drittpersonen zu bestimmen, die den (...) Sportwagen gebrauchen dürfen", unter Ausschluss der Dauer der Meisterschaften.
D.
Im Fragebogen, den die X.________ Anstalt bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung einreichte, ging die Anstalt für das Steuerjahr 2005 von einem steuerbaren Inlandumsatz von Fr. 230'000.-- aus. In der Folge trug die Liechtensteinische Steuerverwaltung sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Für den Zeitraum des ersten Quartals 2005 deklarierte die X.________ Anstalt einen steuerbaren Umsatz von Fr. 117'000.--, was bei einem Steuersatz von 7,6 % zu einer Umsatzsteuer von Fr. 8'892.-- führte. Angesichts der gleichzeitig geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von Fr. 223'117.05, bedingt durch die Einfuhr der beiden ersten Autos und die Gründungskosten der Anstalt, ergab sich in der Selbstveranlagung ein Guthaben von Fr. 214'225.05 zugunsten der X.________ Anstalt. Die Quartalsabrechnung des zweiten Quartals 2005 wies weder steuerbare Ausgangs- noch vorsteuerbelastete Eingangsumsätze aus.
E.
Nach Prüfung der ersten Quartalsabrechnung forderte die Liechtensteinische Steuerverwaltung die X.________ Anstalt zum Einreichen weiterer Unterlagen auf, insbesondere Businesspläne und vertragliche Vereinbarungen zum Auto 1, und kündigte eine Kontrolle an. Aus terminlichen Gründen konnte diese einstweilen noch nicht stattfinden. Am 13. März 2006 vergütete sie der X.________ Anstalt einen Teil des Vorsteuerguthabens. Dem ausbezahlten Betrag von Fr. 84'362.30 lagen die vorsteuerbelasteten Gründungskosten und die Einfuhrumsatzsteuer des Autos 2 zugrunde.
F.
Gegen die Verfügung vom 26. März 2007 erhob die X.________ Anstalt am 26. April 2007 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde am 6. November 2007 die in Aussicht genommene Kontrolle nachgeholt. Sie führte zur Einforderung weiterer Unterlagen. Mit Blick auf das Kontrollergebnis und die weiterhin zögerliche Mitwirkung der X.________ Anstalt wies die Liechtensteinische Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2010 ab. Ebenso erfolglos blieben die Beschwerde vom 22. Juli 2010 an die Liechtensteinische Landessteuerkommission (Urteil vom 11. November 2010) und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 24. Januar 2011 an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (Urteil VGH 2011/009 vom 28. April 2011).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).
1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Vertrages vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (hiernach: MWST-Vtg. CH/FL; SR 0.641.295.142 bzw. in Liechtenstein LR 0.641.20) ist das Schweizerische Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz gegenüber liechtensteinischen Entscheiden in Mehrwertsteuersachen eingesetzt. Der Vertrag wird näher ausgeführt durch die Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (hiernach: MWST-Vrb. CH/FL 2012; SR 0.641.295.142.1 bzw. LR 0.641.201). Sie ersetzt mit Wirkung ab 17. August 2012 die frühere Vereinbarung vom 28. November 1994 (hiernach: MWST-Vrb. CH/FL 1995; AS 1996 1217, 2009 7107 bzw. LGBl. 1995 Nr. 31).
1.3. Bei der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Anstalt ("Etablissement") im Sinne von Art. 534 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts [des Fürstentums Liechtenstein] vom 20. Januar 1926 (PGR/FL; LR 216.0), heute in der Fassung vom 26. August 2008, revidiert in Kraft getreten am 1. Oktober 2008. Untereiner Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen zu verstehen (Art. 534 Abs. 1 PGR/FL).
1.4. Im Anschluss an Art. 12 Satz 1 MWST-Vrb. CH/FL 2012 ("materielle Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts") lassen sich vor Bundesgericht die "Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren Vorschriften" rügen (Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2010; zum früheren Recht Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes [des Fürstentums Liechtenstein] vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (MWSTG/FL 2001; LGBl. 2000 Nr. 163) und zuvor schon Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes [des Fürstentums Liechtenstein] vom 24. November 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTG/FL 1995; LGBl. 1994 Nr. 84]).
1.5. Im Rahmen von Art. 12 Satz 1 MWST-Vrb. CH/FL 2012 ("Verletzung von Rechtsvorschriften ...") kann mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
1.6. Anders als hinsichtlich des Verfahrensrechts (dazu E. 1.2 hiervor) sieht Art. 107 MWSTG/FL 2010, insbesondere dessen Absatz 1, vor, dass die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Art. 108 (Anwendung des neuen Rechts), weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben. Massgebend für die materielle Beurteilung ist im vorliegenden Fall damit das MWSTG/FL 2001. Aufgrund des vertraglichen Übernahmeautomatismus (Art. 1 Abs. 1 MWST-Vtg. CH/FL) entspricht es inhaltlich der damaligen schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung. Im Ergebnis kann das Bundesgericht hier seine Rechtsprechung zum Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) heranziehen.
1.7. Streitgegenstand ist die Frage, ob die beschwerdeführende Steuerpflichtige zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt war.
2.
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG/FL 2001 erhebt das Land [Fürstentum Liechtenstein] eine Mehrwertsteuer, d. h. eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie soll den Konsum der (End-) Verbraucher erfassen (vgl. zum insofern gleichartigen Schweizer Mehrwertsteuerrecht BGE 138 II 251 E. 2.1 S. 253; 123 II 295 E. 5a S. 301). Der Bezug der Mehrwertsteuer erfolgt aus Praktikabilitätsgründen nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern (dazu ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2003, N. 994). Fällt eine Leistung, d.h. die Lieferung eines Gegenstandes oder eine Dienstleistung, nicht unter eine gesetzliche Ausnahme, ist sie steuerbar. Dies führt dazu, dass der Erbringer solcher Leistungen, die (objektiv) steuerbar sind, (subjektiv) steuerpflichtig werden kann (vgl. Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 417 N. 2; zum Ganzen Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1).
2.2. Aus dem Wesen als Selbstveranlagungssteuer erwachsen den Steuerpflichtigen buchhalterische Aufgaben, so namentlich die Aufzeichnungspflicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG. Danach hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und derart einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. dazu Urteil 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 126 II 443 E. 5 S. 450).
2.3. Bei der Inlandsteuer ist subjektiv steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG/FL 2001; ebenso Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen sind die Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG/FL 2001 und aMWSTG).
2.4. Kennzeichnend für die Mehrwertsteuer ist der Leistungsaustausch. Ein solcher ist anzunehmen, soweit zwischen der (Haupt-) Leistung (Lieferung oder Dienstleistung gemäss Art. 5 MWSTG/FL 2001 bzw. in der Schweiz Art. 5 aMWSTG) und der Gegenleistung (Entgelt im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MWSTG/FL 2001 und Art. 33 Abs. 1 aMWSTG) ein Konnex besteht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" (BGE 138 II 239 E. 3.2 S. 241; 132 II 353 E. 4.1 S. 357; 126 II 443 E. 6a S. 451 f.; Urteil 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 3).
2.5. Das Inland im mehrwertsteuerlichen Sinne umfasst das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, ebenso ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen (Art. 3 Abs. 1 MWSTG/FL 2001). Staatsvertragliche Grundlagen finden sich im Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (LR 0.631.112 bzw. SR 0.631.112.514) und im MWST-Vtg. CH/FL. Mithin zählt auch die Schweiz zum Inland. Die Vermietung beweglicher Gegenstände vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz stellt eine steuerbare Inlandlieferung dar (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL 2001).
2.6. Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, berechtigt sie dies grundsätzlich zur Vornahme des Vorsteuerabzugs (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG/FL 2001 bzw. aMWSTG). Unter die massgebenden Vorsteuern fallen insbesondere die vorsteuerbelastet bezogenen Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 38 Abs. 1 lit. a) und die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der Zollverwaltung entrichtete Steuer (Art. 38 Abs. 1 lit. c MWSTG/FL 2001).
2.7. Die Steuerbehörden haben bei ihrer Beurteilung an sich auf die Strukturen und Verträge abzustellen, wie sie die Steuerpflichtigen getroffen haben (Urteil 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006 E. 3.1). Den Steuerpflichtigen ist freigestellt, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass möglichst niedrige Steuern anfallen. Gegen eine solche Steuerplanung ist nichts einzuwenden, solange erlaubte Mittel eingesetzt werden (so schon BGE 98 Ib 314 E. 3d S. 323; Urteil 2A.11/1994 vom 16. August 1996 E. 5c, in: ASA 65 S. 406, RDAF 1997 II 222; zur zulässigen "économie d'impôt" u. a. XAVIER Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl., 2012, § 4 N. 19). Soweit die Schranken der Gestaltungsfreiheit, bei deren Übertreten die Steuerbehörde zwingend einzugreifen hat, gewahrt sind, bleibt es der Steuerbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Gesellschaftsorgane zu setzen. Gleichermassen kann auch ein Gericht nur zurückhaltend in den Gestaltungsspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2, auszugsweise zur Publikation bestimmt; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3, in: StR 67/2012 S. 127; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.3 zur Steuerplanung, in: RDAF 2010 II 335, StR 65/2010 S. 165).
2.8. Sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten, ist das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen. Dazu besteht eine reiche höchstrichterliche Praxis (u. a. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f. [Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung]; 113 V 92 E. 4b S. 95 [Beitragsumgehung bei der AHV]; 109 Ia 97 E. 2a S. 100 [verdecktes Eigenkapital]; 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f. [rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie]; 98 Ib 314 E. 3d S. 323 [Gewinnverlagerung in die Bemessungslücke]; 93 I 722 E. 1 S. 725 [Transponierung]; Urteil 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.4 [Rückerstattung der Verrechnungssteuer], in: RDAF 2010 II 335, StR 65/2010 S. 165). Danach liegt der Tatbestand der Steuerumgehung vor, wenn:
2.9. Im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch unter Nahestehenden und der Frage der (Mehrwert-) Steuerumgehung hatte das Bundesgericht jüngst verschiedene Konstellationen zu beurteilen. Der Sache nach ging es dabei zur Hauptsache um die (private) Verwendung von Flugzeugen oder Helikoptern (dazu schon E. 2.4 hiervor).
3.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof kommt - mit der Unterinstanz und der Liechtensteinischen Steuerverwaltung im Ausgangsentscheid - zum Schluss, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge in erster Linie durch den wirtschaftlich Berechtigten der Steuerpflichtigen genutzt wurden oder von Personen, die ihm nahestehen (angefochtenes Urteil, E. 16 S. 45 f.). Die Vorinstanz verweist insbesondere auf die Ausgestaltung der Mietverträge, Finanzierung der Gesellschaft inklusive Verzinsung des Fremdkapitals, Abschreibungspraxis, Drittnutzung und die Vermietung der Fahrzeuge. Dass der wirtschaftlich Berechtigte die vier Fahrzeuge durch die Steuerpflichtige verwaltet wissen wolle, sei zwar ohne Weiteres nachvollziehbar. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob die vier Autos tatsächlich und letztlich an unabhängige Dritte vermietet worden seien. Vielmehr müsse von einer überwiegenden Privatnutzung der Fahrzeuge ausgegangen werden. Die gewählte Struktur lasse sich nur damit erklären, dass mit dem Zwischenschalten der Mieterin ein Vorsteuerabzugsrecht geschaffen werden sollte (E. 19, S. 47 f.). Insgesamt habe die Steuerpflichtige wenig mit einer "typischen Fahrzeugvermietungsgesellschaft" gemein, die "mit einer eigenen professionellen Organisation ihre Leistungen am Markt einem weiten Personenkreis anbietet und auch tatsächlich erbringt" (E. 20, S. 48).
3.2. Die Steuerpflichtige hält fest, der wirtschaftlich Berechtigte sei zwar gemäss Versicherungspolice der häufigste Fahrzeugführer des Autos 4, jedoch nicht dessen einziger Lenker. Bei den vier Wagen handle es sich um Fahrzeuge der "obersten Qualitätsklasse". Deren Bewertung unterscheide sich grundlegend von derjenigen anderer Autos. Mit der Mieterin im Kanton Tessin bestünden um die Wagen 2, 3 und 4 langfristige Mietverträge mit jährlichen Mietzinsen von EUR 150'000.-- (Auto 2) bzw. je EUR 30'000.-- (Autos 3 und 4). Die Mietzinse seien bezahlt bzw. im zweiten Halbjahr 2006 abgegrenzt worden.
3.3. Aus den (absolut) verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Steuerpflichtige mit der schweizerischen Mieterin eine Mehrzahl von Mietverträgen abgeschlossen hat. Unstreitig sind die Vermieterin und die Mieterin nicht nahestehend, was freilich von keiner Bedeutung ist (E. 2.4 hiervor). Die Vermietung von Fahrzeugen im Mehrwertsteuerinland ist objektiv steuerbar, selbst wenn es sich bei der Vermieterin um eine Sitzgesellschaft im Sinne des seinerzeitigen SteG/FL 1961 handelte. Diese Rechtsgestaltung spricht nicht von vornherein gegen eine subjektive Steuerpflicht, sofern die bezweckte Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Erst das Vorliegen von Ausgangsumsätzen erlaubt - unter Vorbehalt der Steuerumgehung - die Vornahme des Vorsteuerabzugs. Die Vorinstanz kommt dazu in Würdigung aller Umstände zum Schluss, die in der Anstalt gehaltenen Fahrzeuge dienten in erster Linie zur Finanzierung eines privaten Hobbys.
3.4. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz einer bundesgerichtlichen Überprüfung absolut entzogen sind, spielen sie eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Bejahung oder Verneinung einer Steuerumgehung. Hier zusammenzufassen sind lediglich die wesentlichsten Überlegungen der Vorinstanz.
3.5. Mit Recht weist die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf den Umstand hin, dass die Kontendetails der Jahre 2005, 2006 und (bis 30. September) 2007 nie definitiv abgeschlossen worden sind und mit den eingereichten Jahresabschlüssen 2005 bis 2007 nicht übereinstimmen. Daneben gehen aus ihnen zahlreiche Stornobuchungen und offensichtliche Fehler hervor. Kann auf die eingereichten Buchhaltungsunterlagen und die darauf basierenden Abschlüsse nicht abgestellt werden, so sind einzig für das Auto 1 Umsätze von insgesamt Fr. 13'225.-- ausgewiesen. Keinerlei Einnahmen sind demnach für die Autos 3 und 4 nachgewiesen.
3.6. Die Vorinstanz verweist im Weiteren auf die ungewöhnliche Finanzierung der Steuerpflichtigen, die im Jahr 2005 bei einer Bilanzsumme von rund Fr. 4,3 Mio. nur über ein minimales Eigenkapital von Fr. 117'084.-- bzw. im Jahr 2006 bei einer Bilanzsumme von rund Fr. 3 Mio. über ein solches von Fr. 75'314.80 verfügte. Eine derart dünne Unterlegung mit Eigenmitteln war einzig deshalb möglich, da der wirtschaftlich Berechtigte die Steuerpflichtige über die Holding Anstalt mit Darlehen versorgte und den Zins lediglich passivierte. Diese Finanzierung ist nicht nur ungewöhnlich, sie unterstreicht im gesamten Kontext die auffallende Abhängigkeit vom wirtschaftlich Berechtigten. Ob die von der Steuerpflichtigen im konkreten Falle gewählte Abschreibungspraxis angeht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
3.7. Angesichts dieser Würdigung beschränkt sich der steuerrechtlich massgebende Sachverhalt darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte über die Holding Anstalt und die von dieser beherrschte Anstalt vier Fahrzeuge der "obersten Qualitätsklasse" ankaufte und sie zu seiner und seines Sohnes privaten Verwendung bereithielt. Die ausgewiesenen Drittentgelte erreichen einen allzu bescheidenen Umfang, als dass sie Rückschlüsse auf echte Drittgeschäfte zuliessen. Im Ergebnis stellt sich die gewählte Struktur als Kreislaufgeschäft dar, an dessen Anfang und Ende der wirtschaftlich Berechtigte steht.
3.8. Bei gegebenem Tatbestand der Steuerumgehung ist den Ausgangsumsätzen die Anerkennung zu verweigern und entfällt die subjektive Steuerpflicht. Fehlt die subjektive Steuerpflicht, ist die Anstalt (rückwirkend) aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen und erlischt eine allfällige Berechtigung zur Vornahme des Vorsteuerabzuges. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform und damit im Fürstentum Liechtenstein als landesrechtskonform.
3.9. Die Steuerpflichtige begründet ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Liechtensteinische Steuerverwaltung zur Neufestlegung des Vorsteuerabzuges damit, dass die Steuerpflichtige bei Löschung aus dem Register so zu stellen sei, als ob die subjektive Steuerpflicht nie bestanden hätte. Demnach seien die Vorsteuern zurückzubelasten und ihr die bereits erhobenen Umsatzsteuern zurückzuerstatten.
3.10. Die steuerpflichtige Person hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bunde sgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem Fürstentum Liechtenstein, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher