Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_52/2013
Urteil vom 14. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 4. Dezember 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ fuhr am 8. Dezember 2011, um 11.56 Uhr, in Meisterschwanden innerorts auf der Hauptstrasse 30 km/h zu schnell.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 24. Juli 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte am 4. Dezember 2012 die Busse auf Fr. 300.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herab und bestätigte im Übrigen den Entscheid der ersten Instanz.
X.________ beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, er sei wegen einfacher und nicht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2.
Es ist unbestritten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die subjektive Seite des Tatbestands sei nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat sich zur subjektiven Seite der Angelegenheit geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-8 E. 2.5). Den Erwägungen ist in allen Teilen zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer wusste, dass an der fraglichen Stelle nur mit 50 km/h gefahren werden darf. Vor Bundesgericht betont er, dass dort irgendwann früher noch 80 km/h gefahren werden konnten. Am 8. Dezember 2011 habe er sich "in einer gefühlten Drucksituation" befunden und sei deswegen "in das alte Muster gefallen", weshalb er der Meinung gewesen sei, sich "noch in der achtziger Zone zu befinden". Die Vorinstanz nimmt ihm dies nicht ab, weil er sich auf seinem täglich befahrenen Arbeitsweg befand. Ansonsten müsse ihm vorgeworfen werden, dass er sich nicht auf die Strassenverhältnisse konzentriert habe, was in der Stosszeit bei regem Verkehr als zumindest grobfahrlässig erscheine (angefochtener Entscheid S. 7). Diese Überlegungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn