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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_863/2012
Urteil vom 20. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Advokat Roman Felix,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
Zusammen mit ihrem Ehemann P.________ gründete die 1970 geborene L.________ am 1. Oktober 2003 die X.________ gmbh und war als deren Gesellschafterin mit einem Stammanteil von Fr. 18'000.- im Handelsregister eingetragen. P.________ war Geschäftsführer der Firma, L.________ arbeitete im Umfang von 70 % als Kauffrau mit Einzelunterschrift bei der Gesellschaft. Am 11. März 2010 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 30. Juni 2010, nachdem die X.________ gmbh am ........ 2010 in Konkurs geraten war. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 verneinte die Kasse wiedererwägungsweise einen Taggeldanspruch, da der Ehepartner von L.________ den Geschäftsverlauf der Nachfolgefirma der X.________ gmbh, die den Betrieb nahtlos weitergeführt habe, massgeblich beeinflussen könne. Als ehemals mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person besitze sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 10'746.15 forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. April 2011).
B.
Die dagegen geführte Beschwerde, mit welcher L.________ beantragte, es sei festzustellen, dass ab 30. Juni 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe und dass die Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch habe, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 31. Mai 2012 ab.
C.
L.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2012 beantragen und ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), sowie über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneinte und demzufolge die Rückforderung der in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Oktober 2010 erbrachten Arbeitslosentaggelder als rechtens erachtete.
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die in Konkurs geratene X.________ gmbh sei nahtlos in Form einer Einzelfirma vom Ehemann der Beschwerdeführerin weitergeführt worden. E-Mail-Adresse, Homepage und Telefonnummer seien gleich geblieben. Drei Monate nach Konkurs habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann sei in seiner Einzelfirma Y.________ mit einem 80%-Pensum tätig, was ebenfalls gegen das von ihr eingewendete Argument, die Einzelfirma habe ihre Tätigkeit erst geraume Zeit nach dem Konkurs der X.________ gmbh aufgenommen, spreche. Solange der Ehemann seine arbeitgeberähnlichen Eigenschaften in der Firma nicht aufgegeben habe, bleibe die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen, weshalb ein Rückforderungsanspruch der Kasse hinsichtlich der bereits ausgerichteten Taggeldleistungen bestehe.
3.2 Was die Beschwerdeführerin letztinstanzlich gegen die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere vermag sie nicht dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f. und BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Es steht fest, dass das Konkursverfahren über die X.________ gmbh am 15. November 2010 mangels Aktiven eingestellt worden war und der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zu deren Löschung als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen blieb. Danach führte er das Ingenieurbüro als Einzelfirma weiter, wobei er Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefonnummer beibehielt. Unbestritten ist ebenfalls, dass am 24. Februar 2011 beim Arbeitgeberverband der Schweizer Planerunternehmen im Bauwesen (usic) unter Angabe zweier Mitarbeiter die Namensänderung (Z.________) mitgeteilt worden war. Seit ........ 2012 (Tagebucheintrag des Handelsregisters des Kantons Basel-Stadt gleichen Datums) ist das Ingenieurbüro an identischer Adresse wieder als GmbH unter dem Namen A.________ gmbh, mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter und Vorsitzender, tätig.
3.3.2 Angesichts dieser Umstände und der nahezu gleich lautenden Firmennamen und -zwecke (A.________ gmbh, Z.________ sowie X.________ gmbh) ist der vorinstanzlichen Ansicht zu folgen, wonach P.________ die Geschäftstätigkeit der ersten Firma zuerst als Einzelfirma und anschliessend im Rahmen der neu gegründeten GmbH weiterführte und noch führt. Nicht stichhaltig ist der Einwand, die Beschwerdeführerin sei nie mit ihrem Ehemann, sondern einzig mit der X.________ gmbh ein Arbeitsverhältnis eingegangen; seit der definitiven Löschung der X.________ gmbh im Handelsregister am ........ 2011 sei jede Verbindung mit der Beschwerdeführerin gekappt worden. Mit der Weiterführung der Unternehmung in einem neuen rechtlichen Kleid hat P.________ vielmehr diejenigen Eigenschaften, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben, auch wenn er ab Konkurseröffnung am ........ 2010 auf die Geschicke der in Konkurs geratenen X.________ gmbh keinen Einfluss mehr gehabt hatte. Ein vorübergehend fehlender Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der konkursiten Gesellschaft ändert daran - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - nichts. Aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht hervor, dass der Ehegatte dennoch in der Lage war, die Geschäftstätigkeit ohne nennenswerten Unterbruch weiterzuführen, was eine erneute Beschäftigung der Ehefrau in seiner Firma in beliebigem Umfang aufgrund seiner weiterhin bestehenden Dispositionsfreiheit, jederzeit möglich machte (vgl. Urteil 8C_231/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2). Verliert ein Ehegatte - trotz Konkurs der ursprünglichen Firma, in welcher die Ehefrau als Gesellschafterin und Kauffrau mit Einzelunterschrift mitarbeitete - zu keinem Zeitpunkt seine arbeitgeberähnlichen Eigenschaften, indem es ihm möglich war, jederzeit und allein die Geschicke der Nachfolgefirmen - und damit auch über eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung seiner Ehegattin - zu bestimmen, bleibt der Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Wie ein Blick auf diese tatsächlichen Gegebenheiten zeigt, stösst schliesslich auch das Vorbringen ins Leere, die rechtsprechungsgemässe analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG komme hier einem Berufsverbot für den Ehemann gleich. Diesem blieb es unbenommen, in welcher Rechtsform auch immer, seine Firma weiterzuführen.
3.4 Zusammenfassend ist, solange der Ehegatte eine vollständige unternehmerische Dispositionsfreiheit mit der jederzeitigen Möglichkeit beibehält, die Beschwerdeführerin wieder in sein Unternehmen einzubinden, eine Missbrauchsgefahr (SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_635/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) in der vorliegenden Konstellation nicht von der Hand zu weisen. Wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen der fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemanns ausschloss, ist dies nach dem Gesagten rechtens. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, hat die Beschwerdeführerin doch die streitigen Leistungen zweifellos zu Unrecht bezogen und ist deren Umfang erheblich (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Polla