BGer 4A_552/2012
 
BGer 4A_552/2012 vom 21.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_552/2012
Urteil vom 21. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian W. Kammerer, Tamir Livschitz und Dr. Andreas D. Blattmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.Y.________ Holdings SA,
2. B.Y.________ SpA,
3. C.Y.________ SpA,
4. D.Y.________ Holdings Inc.,
alle vier vertreten durch
Rechtsanwälte Philipp Ganzoni und Eric Fiechter,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 20. August 2012.
Sachverhalt:
A.
Die A.Y.________ Holdings SA, die B.Y.________ SpA, die C.Y.________ SpA und die D.Y.________ Holdings Inc. (Verkäuferinnen, Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) schlossen im Jahre 2008 mit der Z.________ Ltd. (Käuferin, Beklagte) mit Sitz in J.________ einen Kaufvertrag über eine 100%-Beteiligung an der Q.________ Holding Sàrl ab.
Im Aktienkaufvertrag vom 7. Februar 2008 ("Share Purchase Agreement" bzw. "SPA") wurde unter anderem vereinbart, dass die Z.________ Ltd. innert einer bestimmten Frist eine von ihr kontrollierte Gesellschaft benennen könne, die sie als Käuferin unter dem Aktienkaufvertrag ablösen würde. Der Vertrag enthielt sodann eine Schiedsklausel sowie eine Rechtswahl zugunsten des italienischen Rechts.
Am 23. April 2008 machte die Z.________ Ltd. vom erwähnten Recht Gebrauch und benannte ihre Tochtergesellschaft X.________ SA (Käuferin, Beklagte, Beschwerdeführerin) als Käuferin des Aktienpakets unter dem Kaufvertrag vom 7. Februar 2008.
Am 30. April 2008 unterzeichneten die Verkäuferinnen mit der X.________ SA eine Ergänzung zum Kaufvertrag vom 7. Februar 2008 ("Addendum"), die insbesondere den Wechsel der Vertragspartei auf Seiten der Käuferschaft bestätigte. Im Weiteren wurde unter anderem der ursprüngliche Kaufpreis von EUR 34'614'000.-- auf EUR 33'800'000.-- reduziert, wovon EUR 28'980'000.-- sofort und der Rest (d.h. EUR 4'820'000.--) spätestens am 30. Juli 2008 zu bezahlen waren.
Der Kaufpreisanteil von EUR 28'980'000.-- wurde fristgerecht beglichen. Über den Restkaufpreis von EUR 4'820'000.-- stellte die X.________ SA den Verkäuferinnen sogenannte Promissory Notes aus. Die entsprechende Zahlung des Restkaufpreises erfolgte jedoch nicht.
B.
B.a In der Folge leiteten die Verkäuferinnen nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) ein Schiedsverfahren gegen die Z.________ Ltd. und die X.________ SA ein. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
"1. Having ascertained that both RESPONDENTS failed to comply with their obligations under the SPA, the ADDENDUM and the Promissory Notes, to condemn the RESPONDENTS jointly and severally to pay to the CLAIMANTS the amount of the Deferred Payment subdivided between each of them as resulting from the Promissory Notes, i.e.:
(i) A.Y.________ Holdings SA euro 3.484.195,00;
(ii) B.Y.________ SpA euro 851.800,00;
(iii) C.Y.________ SpA euro 53.059,00;
(iv) D.Y.________ Holdings Inc. euro 246.255,00.
All the above amounts with interest calculated from July 30th [2008] until the date of payment.
..."
B.b Mit Schiedsurteil vom 20. August 2012 entschied das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf wie folgt:
"Based on the foregoing, the Arbitral Tribunal:
a) Declares that it has jurisdiction on Claimants' claims;
b) Rejects all claims as directed against Z.________ Ltd.;
c) Orders X.________ SA to pay the following amounts:
EUR3,484,195 to A.Y.________ Holdings SA;
EUR851,800 to B.Y.________ SpA;
EUR246,255 to D.Y.________ Holdings Inc.;
EUR53,059 to C.Y.________ SpA;
d) Says that such amounts will bear simple interest, at the applicable legal rate for the relevant periods, from 30 July 2008 to full payment.
..."
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ SA dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid vom 20. August 2012 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG.
3.1 Nach dieser Bestimmung kann gegen einen internationalen Schiedsspruch eingewendet werden, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den ersten Teil dieses Rügegrundes und bringt vor, das Schiedsgericht habe über etwas entschieden, ohne dass dies von den Beschwerdegegnerinnen verlangt worden sei. Das Schiedsgericht habe nämlich nur die Beschwerdeführerin und nicht auch die Z.________ Ltd. zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet, obwohl es das von den Beschwerdegegnerinnen gestellte Feststellungsbegehren nicht in deren Sinne habe gutheissen können und obwohl die Beschwerdegegnerinnen nur eine gemeinsame Verpflichtung der Z.________ Ltd. und der Beschwerdeführerin verlangt hätten.
3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Einleitungssatz von Ziffer 1 der Anträge der Beschwerdegegnerinnen ("Having ascertained that both RESPONDENTS failed to comply with their obligations under the SPA, the ADDENDUM and the Promissory Notes ... ") nicht als Feststellungsbegehren, sondern als Teil der Begründung des Leistungsbegehrens zu verstehen ("... to condemn the RESPONDENTS jointly and severally to pay to the CLAIMANTS the amount of the Deferred Payment ..."). Abgesehen davon leuchtet nicht ein, inwiefern sich aus dem ins Feld geführten Umstand, dass ein angebliches Feststellungsbegehen der Gegenpartei nicht zum Dispositiv erhoben worden sei, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse.
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie das in Antrags-Ziffer 1 enthaltene Leistungsbegehren in der Weise eingeschränkt auffassen will, dass vorgängig eine Vertragsverletzung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Z.________ Ltd. festgestellt werden muss. Die Formulierung des Leistungsbegehrens ("... to condemn the RESPONDENTS jointly and severally to pay ...") macht deutlich, dass die Beklagten solidarisch zur Zahlung zu verurteilen seien und somit auch je einzeln zur Zahlung des Gesamtbetrags verpflichtet werden sollen. Entsprechend ist Antrags-Ziffer 1 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass die Gutheissung des Leistungsbegehrens gegen eine der Beklagten lediglich unter der Bedingung beantragt würde, dass zunächst eine Vertragsverletzung auch der anderen Beklagten festgestellt wird.
Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Schiedsgerichts, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, liegt nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob die Klage in erster Linie auf die Haftung der Z.________ Ltd. abzielte oder welche Beweggründe die Beschwerdegegnerinnen veranlassten, auch die Beschwerdeführerin ins Recht zu fassen. Ebenso wenig ist im Hinblick auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ausschlaggebend, dass eine Haftung der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen angeblich "nichts bringt" bzw. sie "nur aus praktischen und rechtlichen Überlegungen ... ins Verfahren einbezogen" worden sei.
3.3 Die in Antrags-Ziffer 1 beantragte Verurteilung der Beklagten zur solidarischen Zahlungsverpflichtung umfasst auch eine Verpflichtung nur einer der beiden Beklagten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dem Schiedsgericht keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG) vorzuwerfen, wenn es den eingeklagten Anspruch auf Geldzahlung einzig gegenüber der Beschwerdeführerin schützte, während es die Schiedsklage gegenüber der Z.________ Ltd. abwies. Das Schiedsgericht hat den Beschwerdegegnerinnen weder mehr noch anderes zugesprochen, als sie verlangt haben (vgl. BGE 116 II 639 E. 3a S. 642).
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann