BGer 1B_764/2012 |
BGer 1B_764/2012 vom 22.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_764/2012
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Urteil vom 22. Februar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Firma X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Petr Polednik,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 12. November 2012.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 27. September 2012 die von der Firma X.________ gegen A.________ angestrengte Strafuntersuchung einstellte und die von ihr geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwies;
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dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diese Verfügung am 5. Oktober 2012 genehmigte;
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dass die Firma X.________ hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz erheben liess;
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dass dessen Vizepräsidentin auf die Beschwerde mit Verfügung vom 12. November 2012 nicht eingetreten ist, da sie die Eingabe als verspätet eingereicht erachtet hat;
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dass die Firma X.________ gegen diese Verfügung mit in tschechischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. Dezember 2012 sowie deutscher Übersetzung dieser Eingabe Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass sie dem Bundesgericht in der Folge eine weitere - vom 16. Januar 2013 datierte - in tschechischer Sprache abgefasste Eingabe zukommen liess;
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, bis am 15. Februar 2013 eine in einer Schweizer Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG) verfasste Übersetzung der Eingabe vom 16. Januar 2013 und eine ebensolche Vollmacht nachzureichen;
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dass er dies unterlassen hat, weshalb auf seine Eingaben gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ersucht, die Beschwerdeführerin habe die Prozesskosten sicherzustellen;
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dass dieses Gesuch beim nunmehrigen Verfahrensausgang hinfällig wird, die Beschwerdeführerin indes dem Beschwerdegegner für dessen bereits erstattete Eingabe eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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