Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1G_1/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Oberrichterin Schnell, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, Gesuchstellerin,
A.________,
gegen
1. BX.________,
2. BY.________,
3. BZ.________,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Berichtigungsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 1B_691, 727 und 729/2011 vom 10. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils, das Redaktionsfehler enthält, nach Art. 129 Abs. 1 BGG auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen berichtigt werden kann;
dass die Berner Oberrichterin Schnell, die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, welche die in den Verfahren 1B_691, 727 und 729/2011 angefochtenen Beschlüsse erliess, das Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Februar 2013 darauf aufmerksam macht, dass es in Dispositiv-Ziffer 3 (recte: 2) des Urteils 1B_691, 727 und 729/2011 vom 10. Mai 2012 versehentlich den Beschwerdekammer-Entscheid "BK 11 221" anstatt richtigerweise "BK 11 219" angeführt habe;
dass der Hinweis von Oberrichterin Schnell zutrifft, weshalb das Dispositiv von Amtes wegen zu berichtigen ist;
dass unter diesen Umständen keine Vernehmlassungen einzuholen und weder Gerichtskosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen sind;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 1B_691, 727 und 729/2011 vom 10. Mai 2012 wird berichtigt und lautet neu wie folgt:
"2.
Die Beschwerden 1B_691 und 729/2011 werden teilweise gutgeheissen, die Dipositiv-Ziffern 3 der angefochtenen Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 11 219 JOS und BK 11 220 JOS vom 14. November 2011 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass in diesen beiden kantonalen Verfahren das strafprozessuale Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerden, wie auch auf die Beschwerde 1B_727/2011, nicht eingetreten."
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Störi