Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_190/2013
Urteil vom 26. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
Gegenstand
MWST (1. Semester 2009; Ende der Steuerpflicht; Eigenverbrauch bei Wegfall der Steuerpflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. Februar 2013.
Erwägungen:
X.________ erhob am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. November 2012 betreffend Mehrwertsteuer 1. Semester 2009. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1266/2012 vom 7. Januar 2013 auf die Beschwerde gegen die ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- verpflichtende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte darauf mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2013 an, unter Hinweis darauf, dass ansonsten auf das dort anhängig gemachte Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.--.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Wie der Beschwerdeführer aus dem Verfahren 2C_1266/2012 weiss, haben Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer auch innert der ihm neu angesetzten Frist den Vorschuss nicht bezahlt hat. Warum in seinem Fall die vom Gesetz vorgesehene Folge des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses (s. Art. 64 Abs. 4 VwVG) nicht greifen sollte bzw. inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch sein Nichteintretensurteil schweizerisches Recht verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist übrigens, inwiefern die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 eine "Knebel"-Zwischenverfügung sein sollte. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, spätestens nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1266/2012 vom 7. Januar 2013 bzw. nach der zweiten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 seine dort anhängig gemachte Beschwerde wegen von ihm als unverhältnismässig hoch empfundenen Verfahrenskosten zurückzuziehen, was zu einer Abschreibung des Verfahrens mit wesentlich geringeren Kosten geführt hätte (s. Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller