Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_903/2012
Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ hatten im Jahre 1978 geheiratet. Sie sind die Adoptiveltern dreier Kinder, geboren in den Jahren 1986, 1990 und 1993. X.________ ist Geschäftsführer des Transportunternehmens A. + X.________ AG.
B.
Am 11. Dezember 2001 hatte Y.________ beim Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Dieses zog sich bis vor das Kassationsgericht des Kantons Zürich hin, das eine Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ am 24. März 2006 guthiess. Das Eheschutzverfahren endete schliesslich mit einem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2007. Soweit vor Bundesgericht relevant, wurde X.________ verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie zeitlich und betragsmässig abgestufte Frauenalimente zu bezahlen. Letztere belaufen sich seit dem 1. Dezember 2003 auf monatlich Fr. 7'500.--.
C.
Bereits am 8. Juni 2004 hatte X.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Scheidungsklage eingereicht. Der Scheidungsprozess wurde in der Folge nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren geführt.
D.
Im Verlauf des Scheidungsverfahrens verlangte X.________ mit Eingabe vom 29. September 2006, die Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu festzusetzen. Die monatlichen Alimente für die noch nicht mündigen Kinder seien mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 auf je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu reduzieren, diejenigen für Y.________ auf höchstens Fr. 2'000.--. Mit dem Einverständnis der Parteien sistierte das Bezirksgericht das Massnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides (Bst. B). Am 22. November 2007 fand die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt. Das Beweisverfahren nahm seinen Lauf. Mit Verfügung vom 12. August 2009 wies die Einzelrichterin X.________s Anträge auf Reduktion seiner Unterhaltspflichten ab.
E.
Am 24. August 2009 legte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein. Es folgte ein doppelter Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 wies das Obergericht X.________s Antrag ab, das Rekursverfahren zu sistieren, bis das im Scheidungsverfahren (Bst. C) in Auftrag gegebene betriebswirtschaftliche Gutachten über sein Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit bei der A. + X.________ AG vorliegt. Am 30. September 2011 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Obergericht das Gutachten vom 26. September 2011 zu. Beide Parteien gaben die Stellungnahmen, die sie im Scheidungsprozess zum Gutachten abgegeben hatten, zu den Rekursakten. Mit Beschluss vom 2. November 2012 wies das Obergericht den Rekurs ab.
F.
Schon zuvor, am 16. Juli 2012, hatte das Bezirksgericht Dielsdorf im Scheidungsprozess das erstinstanzliche Urteil gefällt. Dieses blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich "vollumfänglich" aufzuheben, und wiederholt in der Sache die bereits vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der Kinder- und Frauenalimente (Bst. D); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsprozesses verlangt der Beschwerdeführer, früher getroffene Eheschutzmassnahmen vorsorglich abzuändern. Der angefochtene Beschluss, der dieses Begehren abweist, betrifft demnach die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61 f.). Weil das Massnahmegesuch vor dem 1. Januar 2011 gestellt wurde und auch das kantonale Rechtsmittelverfahren bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO), steht diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 ZGB) unter der Herrschaft des bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Art. 137 Abs. 2 aZGB. Im Übrigen sind solche Massnahmeentscheide Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 mit Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) entschieden. In der Sache geht es um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen, mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Entscheide betreffend Massnahmen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 aZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet werden, gelten als Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass von der Einreichung seines Abänderungsgesuchs am 29. September 2006 bis zum Entscheid des Obergerichts vom 2. November 2012 über sechs Jahre vergangen sind. Schon die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf habe die Verfahrensgarantien "gröblichst" verletzt, da fast drei Jahre Verfahrensdauer für ein Abänderungsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu lange und weder unter dem Titel von Art. 29 Abs. 1 BV noch unter demjenigen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Ziff. 3 UNO-Pakt II vertretbar seien. Auch das Obergericht habe für den angefochtenen Entscheid über drei Jahre benötigt, "was das schon erstinstanzlich verletzte Beschleunigungsgebot klar zusätzlich verletzte". Ein Massnahmeverfahren, das "sage und schreibe über 6 Jahre dauerte", verletze klar den in Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist.
Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag voraus. Dies ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat. Der Beschwerdeführer stellt aber kein entsprechendes Feststellungsbegehren. Auch der Begründung seiner Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zweifelsfrei in diesem Sinne verstanden werden könnte. Angesichts dessen kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, soweit darin der Vorwurf der Rechtsverzögerung erhoben wird.
4.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Er wirft dem Obergericht vor, es übergehe die Erkenntnisse, die das Bezirksgericht Dielsdorf im ordentlichen Scheidungsverfahren hinsichtlich der massgeblichen Erwerbseinkünfte gewonnen und dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2012 (s. Sachverhalt Bst. F) zugrunde gelegt habe. Er beruft sich auf die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach sein für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts massgebliches Erwerbseinkommen pro Monat Fr. 8'407.-- betrage [recte: Fr. 8'417.--]. "Ganz im Gegensatz zur Erkenntnis des Scheidungsrichters" komme das Obergericht zum Schluss, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht alleine auf sein behauptetes Einkommen als Geschäftsführer der A. + X.________ AG abzustellen. So eindeutig, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will, ist die Sache jedoch nicht:
4.1 Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Dielsdorf habe die erwähnte Feststellung "für die ganze Verfahrensdauer (2007-2012)" getroffen. Entsprechend der Natur des nachehelichen Unterhalts, der die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung für die Zeit nach der Ehe ausgleichen soll (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 112 ff.), befasst sich das Bezirksgericht mit der Frage, welches Einkommen dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Scheidung an bis in die weitere Zukunft anzurechnen ist. So stützt es sich, was den von der A. + X.________ AG ausbezahlten Lohn angeht, auf die neuesten Abrechnungen der Monate März bis Dezember 2011 und erklärt das darin ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 7'317.-- für massgeblich. Die Lohnabrechnungen korrigiert es um Fr. 500.--, weil es den darin ausgewiesenen Doppelabzug für "Privatnutzung Geschäftsfahrzeuge/Ausgleich Naturalleistungen" für nicht plausibel hält. Weiter rechnet es dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Verwaltungsratshonorare/Dividenden" den Betrag von Fr. 600.-- pro Monat an. Zur Begründung führt es aus, gestützt auf die Prognosen des betriebswirtschaftlichen Gutachtens vom 26. September 2011 sei davon auszugehen, dass die A. + X.________ AG mittelfristig ähnliche Geschäftsergebnisse wie in den Jahren 2006 bis 2009 erzielen werde, wobei jedoch mit etwas höheren Transportkosten zu rechnen sei.
4.2 Entscheidend ist für die Beurteilung des Willkürvorwurfs aber vor allem, was das Bezirksgericht unter dem Titel "Privatbezüge/Aktionärskontokorrent" ausführt. Dem Scheidungsurteil lässt sich nämlich die Feststellung entnehmen, dass sich das Aktionärskontokorrent des Beschwerdeführers laut Jahresrechnungen der A. + X.________ AG zwischen 2005 und 2009 von anfänglich Fr. 166'651.-- auf Fr. 327'456.-- erhöht habe. Im Jahr 2010 sei die Kontokorrentforderungen weiter auf Fr. 340'554.-- gestiegen. Das Bezirksgericht hält fest, mit Blick auf die Ermittlung des für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Erwerbseinkommens sei von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer "in Zukunft weiterhin solche hohen Privatbezüge tätigen kann bzw. wird". Es bezweifelt dies und rechnet dem Beschwerdeführer unter diesem Titel keinen weiteren Einkommensbestandteil an. Mit Blick auf die im vorliegenden Prozess interessierende Zeit seit dem Jahr 2006 legen die wiedergegebenen Passagen aber den Schluss nahe, dass auch die ordentliche Scheidungsrichterin Privatbezüge des Beschwerdeführers in beträchtlichem Ausmass als erwiesen erachtet. Angesichts dessen vermag es nicht zu erstaunen, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer gestützt auf eine ausführliche, vor Bundesgericht nicht weiter bemängelte Beweiswürdigung entgegenhält, er müsse sich als Einkommen auch alle weiteren geldwerten Vorteile anrechnen lassen, die er aus Mitteln der A. + X.________ AG bezogen habe oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hätte beziehen können, und zum Schluss kommt, die "Glaubhaftmachung einer nicht nur vorübergehenden Einkommensreduktion" sei dem Beschwerdeführer misslungen. Davon, dass sich das Obergericht willkürlich in einen offensichtlichen Widerspruch zum Scheidungsurteil vom 16. Juli 2012 verstrickt hätte, kann jedenfalls nicht die Rede sein. Zu Unrecht misst der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausschliesslich am Geldbetrag, den das Scheidungsgericht als Einkommen ermittelt hat. Allein darauf kommt es, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, nicht an.
5.
Als "krass aktenwidrig", "ungerecht" und "nicht nachvollziehbar" geisselt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdegegnerin überhaupt kein Einkommen anzurechnen sei. Damit widerspreche der angefochtene Entscheid nicht nur dem Scheidungsurteil, sondern auch den bei den Scheidungsakten liegenden Lohnabrechnungen. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin seit 2008 ein ordentliches Einkommen verdiene. Auch unter diesem Gesichtspunkt erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als willkürlich.
5.1 Tatsächlich ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, dass die Beschwerdegegnerin seit Anfang September 2008 als Teilzeitangestellte bei der Firma B.________ arbeitet und dort seit 1. November 2011 als stellvertretende Filialleiterin in einem Pensum von 70 % ein Nettoeinkommen von Fr. 3'128.-- pro Monat erzielt. Hierbei handelt es sich um eine Tatsache, die - jedenfalls was den Umstand der Anstellung als solchen angeht - schon Bestand hatte, als im Massnahmeverfahren am 12. August 2009 der erstinstanzliche Entscheid erging. Dass er diese Tatsache im Verfahren vor dem Obergericht ausdrücklich vorgetragen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Obergericht drehte sich der Streit nur um die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetische Einkommen anzurechnen sei. Aus den vorinstanzlichen Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Schreiben vom 31. Juli 2012 eine Kopie des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 zustellte, verbunden mit der Bitte, "vom Urteil Vormerk nehmen zu wollen". Es stellt sich die Frage, ob das Obergericht der Vorwurf der Willkür trifft, wenn es unter diesen Umständen das Scheidungsurteil bzw. die darin festgehaltenen Tatsachen betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von Amtes wegen berücksichtigte. Die Frage ist zu verneinen, denn:
5.2 Soweit sich der Streit im vorinstanzlichen Verfahren um die Kinderalimente bzw. um deren Herabsetzung drehte, war das Obergericht zwar von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Abs. 2 aZGB). Nach dem Gesagten durfte es allerdings willkürfrei zum Schluss kommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine dauerhafte Einkommensreduktion glaubhaft zu machen (E. 4). Demnach durfte das Obergericht seitens des Beschwerdeführers weiterhin vom Monatseinkommen von Fr. 20'500.-- ausgehen, das bereits dem eheschutzrichterlichen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2007 (s. Sachverhalt Bst. B) zugrunde gelegen hatte. Bei dieser Ausgangslage ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten weder dargetan noch ersichtlich, warum das Obergericht - allein aufgrund der im Scheidungsurteil für die Zeit ab 2008 festgestellten Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin - zwingend vom Grundsatz hätte abweichen müssen, wonach der finanziell leistungsfähigere Elternteil für den gesamten Barbedarf seiner Kinder aufkommen muss, wenn der andere Elternteil, hier die Beschwerdegegnerin, seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen in natura, das heisst durch Pflege und Erziehung erbringt (s. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2). Der angefochtene Entscheid, der die Last des Barbedarfs der Kinder im Ergebnis vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufbürdet, hielte mit anderen Worten auch dann vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht die im Scheidungsurteil festgestellte Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hätte.
5.3 Im vorinstanzlichen Streit um die Frauenalimente galt unter dem alten, hier anwendbaren Zivilprozessrecht von Bundesrechts wegen keine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, dass der Richter verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Ob für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen über die vermögensrechtlichen Belange zwischen den Ehegatten der Untersuchungsgrundsatz gilt, bestimmte sich vielmehr nach dem kantonalen Recht (URS GLOOR, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N 17 zu Art. 137 ZGB; THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 19 und 22 zu Art. 137 ZGB; vgl. auch BGE 54 II 67 S. 67 f.). Der Beschwerdeführer müsste also aufzeigen, dass das Obergericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (E. 2). Dass das alte Recht des Kantons Zürich für Verfahren wie dasjenige vor dem Obergericht die Untersuchungsmaxime vorschriebe und das Obergericht dies verkannt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des Rügeprinzips genügt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern das Obergericht sonstwie aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen die Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Juli 2012 ergeben. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf, dass das Obergericht ihn in verfassungswidriger Weise daran gehindert hätte, die fraglichen Tatsachen noch ausdrücklich vorzutragen, als das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen war. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen damit, wörtliche Zitate aus dem angefochtenen Entscheid und dem Scheidungsurteil einander gegenüberzustellen und zu behaupten, die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdegegnerin für die Verfahrensdauer kein Einkommen anzurechnen, widerspreche "dem Gerechtigkeitsgebot zutiefst, weshalb die ganzen diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz völlig unhaltbar" seien. Allein damit ist keine Willkür darzutun. Fehlt es nach dem Gesagten an jeglichen Rügen betreffend die Anwendung des kantonalen Prozessrechts, so muss es für den Ausgang des vorliegenden Streits dabei bleiben, dass für die vermögensrechtlichen Belange zwischen den Eheleuten die Verhandlungsmaxime gilt. Demnach obliegt es den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten (Urteil 5A_458/2010 vom 9. September 2010 E. 4.2; vgl. nun Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dazu kommt, dass es im Streit um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen - auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime - am Rentenschuldner ist, dem Richter die Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten, aus denen er sein Begehren auf Herabsetzung ableitet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Angesichts dieser klaren Rechtslage ist dem Obergericht keine Willkür vorzuwerfen, wenn es allein gestützt auf die noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorgetragene Bitte des Beschwerdeführers, es möge von diesem Urteil "Vormerk nehmen", die im Scheidungsurteil festgehaltenen Tatsachen betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mehr von sich aus berücksichtigte.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig ausweisen will, allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn