BGer 8C_784/2012 |
BGer 8C_784/2012 vom 27.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_784/2012
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Urteil vom 27. Februar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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J.________, geboren 1962, meldete sich am 26. Februar 2003 wegen einer seit September 2001 rezidivierenden Inguinalhernie links bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen - unter anderem der Einholung eines multidisziplinären Gutachtens vom 15. Juli 2005 des Zentrums X.________ (nachfolgend: Gutachten des Zentrums X.________ 1) - sowie nach einem mehrfach zu beschreitenden Rechtsweg (vgl. dazu Urteil I 575/06 vom 15. Juni 2007) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 22. Mai und 12. Juni 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% rückwirkend ab September 2002 eine Viertelsrente zu.
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Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.________ meldete der IV-Stelle gemäss Schreiben vom 2. Februar 2009 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, worauf die Invalidenversicherung ein Revisionsverfahren einleitete. Gestützt auf die Ergebnisse einer erneuten interdisziplinären Begutachtung (das Gutachten des Zentrums X.________ 2 datiert vom 16. Juli 2010) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente aufgrund eines neu auf 26% ermittelten Invaliditätsgrades auf (Verfügung vom 31. März 2010).
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ ab (Entscheid vom 17. August 2012).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, die IV-Stelle habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 31. März 2010 weiterhin eine Invalidenrente auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.2 Die gesetzliche Kognitionsbeschränkung gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich bei der revisionsweisen Anpassung einer Invalidenrente nach Art. 17 ATSG wegen Tatsachenänderungen (Gesundheitszustand, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) entwickelt haben.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend ist namentlich, dass neue medizinische Feststellungen revisionsrechtlich nur bedeutsam sind, wenn sie eine tatsächliche Veränderung der (gesundheitlichen) Verhältnisse zum Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung dar (z.B. Urteil 9C_478/2011 vom 6. Januar 2012 E. 2 mit Hinweis).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht stellte fest, laut Gutachten des Zentrums X.________ 2 fänden sich unter anderem Anzeichen für eine bewusstseinsnahe subjektive Schmerzbetonung mit widersprüchlichen Untersuchungsbefunden, Diskrepanzen und einer ausgeprägten Selbstlimitierung. Positiv getestete Triggerpunkte, welche gemäss Gutachten des Zentrums X.________ 1 2005 noch chronische Leistenschmerzen hätten objektivieren lassen, seien anlässlich der zweiten Begutachtung des Zentrums X.________ 2010 nicht mehr feststellbar gewesen. Dem Gutachten des Zentrums X.________ 2 sei eine plausible Begründung für die neu - abweichend vom Gutachten des Zentrums X.________ 1 - nur noch in vermindertem Masse eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es bleibe daher bei dem von der IV-Stelle ermittelten rentenausschliessenden IV-Grad von 26%.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, eine rentenanspruchsrelevante erheblich Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten des Zentrums X.________ 2 nicht schlüssig zu entnehmen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit gewissen Einwendungen des Versicherten nicht auseinander gesetzt habe. Im Weiteren kritisiert er das Gutachten des Zentrums X.________ 2. Habe das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den angefochtenen Entscheid auf das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Gutachten des Zentrums X.________ 2 abgestützt, seien die Revisionsvoraussetzungen einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 70 auf 100% nicht erfüllt, weshalb es bei der bisherigen Berentung sein Bewenden haben müsse.
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4.
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4.1 Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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4.2 Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher Beweiswürdigung ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass nicht nur - unbestrittenermassen - das beweiskräftige Gutachten des Zentrums X.________ 1 hinsichtlich des medizinisch ausschlaggebenden Sachverhalts die Grundlage für die Zusprechung einer Viertelsrente bildete, sondern auch das Gutachten des Zentrums X.________ 2 mit Blick auf die im Rahmen des Revisionsverfahrens zu überprüfenden tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse den gesetzlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt.
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4.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Hinsichtlich der angeblich fehlenden fachlichen Kompetenz des rheumatologischen Gutachters des Zentrums X.________ Dr. med. A.________ ist im Gegenteil festzuhalten, dass die durch Palpation der Triggerpunkte zu erhebenden Befunde zu den für diese fachärztliche Disziplin geradezu typischen Untersuchungsergebnissen gehören (vgl. u.a. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 605/00 vom 19. Juni 2001 E. 1a sowie Urteile 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3, 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.3 und 8C_605/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). Im Übrigen begnügt sich der Versicherte unter anderem mit der Behauptung, wonach insbesondere anlässlich der Begutachtung des Zentrums X.________ 2 keine internistische Untersuchung stattgefunden habe. Dass das Gutachten des Zentrums X.________ 2 tatsachenwidrige Angaben enthalte, macht der Beschwerdeführer jedoch - mit Blick auf S. 36 des Gutachtens des Zentrums X.________ 2 - zu Recht nicht geltend. Auch die abschliessende Anmerkung des Dr. med. A.________, wonach er rheumatologisch-somatisch die ursprüngliche Leistungsfähigkeitseinschränkung gemäss Gutachten des Zentrums X.________ 1 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nachvollziehen könne, steht der Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums X.________ 2 nicht entgegen.
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5.
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5.1 Hat das kantonale Gericht zu Recht auf das Gutachten des Zentrums X.________ 2 abgestellt, sind die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor). Demnach bleibt der Versicherte zwar infolge seiner Gesundheitsschäden hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Fassadenisolateur unverändert weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig. Doch sind ihm leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und Heben bzw. Tragen von mehr als zehn Kilogramm schweren Lasten und ohne Zurücklegen von längeren Gehstrecken bei fortgesetzter orthopädischer Schuhversorgung - im Gegensatz zur Beurteilung laut Gutachten des Zentrums X.________ 1 - uneingeschränkt zumutbar.
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5.2 Die erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Einschätzung gemäss Gutachten des Zentrums X.________ 1 beruht auf einer nunmehr fehlenden Feststellbarkeit von Triggerpunkten im Zusammenhang mit den geklagten Leistenschmerzen sowie auf einem Ausschluss der bewusstseinsnahen subjektiven Schmerzbetonung und ausgeprägten Selbstlimitierung. Denn auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhende Leistungseinschränkungen stellen regelmässig keine versicherten Gesundheitsschädigungen dar (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweis). Wurden laut Gutachten des Zentrums X.________ 2 alle fünf Wadddell-Zeichen positiv getestet, fanden sich im Gutachten des Zentrums X.________ 1 noch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers. Während sich anlässlich der Begutachtung des Zentrums X.________ im Jahre 2005 ausgeprägt schmerzhafte Triggerpunkte im Zusammenhang mit den die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden chronischen Leistenschmerzen objektivieren liessen, entfielen diese klinisch feststellbaren Beeinträchtigungen gemäss Gutachten des Zentrums X.________ 2, obwohl der Versicherte subjektiv anhaltend klagte, es tue ihm der ganze Körper weh, insbesondere der Unterbauch. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung der verbesserten Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des Zentrums X.________ 2 offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sei.
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5.3 Soweit der Versicherte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, beanstandet er, dass sich der angefochtenen Entscheid nicht mit allen seinen Vorbringen auseinander gesetzt habe. Durfte sich das kantonale Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, ohne sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen zu müssen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen), und sind keine Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides nicht möglich war, ist eine Verletzung der Begründungspflicht nach dem Gesagten auszuschliessen.
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5.4 Ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, bleibt es bei der damit bestätigten Aufhebung der Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2010.
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6.
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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