Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_117/2013
Urteil vom 27. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 18. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Oktober 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht feststellte, Anfechtungsobjekt bilde einzig die Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 betreffend Auszahlung der Witwenrente sowie die Berechnung der IV-Rente, weshalb auf die Rügen betreffend Kinderrente nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde in Bezug auf das Nichteintreten den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin lediglich mit der Berechnung der Kinderrente auseinandersetzt, jedoch nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern das kantonale Gericht mit dem Nichteintreten Bundesrecht verletzt haben sollte, zumal über die Kinderrente eine separate anfechtbare Verfügung ergehen wird (vgl. Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. September 2012 an das kantonale Gericht),
dass das kantonale Gericht sodann feststellte, dass nach Aussagen der IV-Stelle keine Neuberechnung der Witwenrente von derzeit monatlich Fr. 675.- erfolgen werde, die Berechnung jedoch richtig sei, was aufgrund der Akten nicht in Zweifel zu ziehen sei,
dass die Berechnung der IV-Rente auch unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften maximal zu einer IV-Rente von monatlich Fr. 474.- führen würde, weshalb trotz des Anspruchs auf eine IV-Rente weiterhin die (höhere) Witwenrente von Fr. 675.- ausbezahlt werde (Art. 24b AHVG),
dass in materieller Hinsicht einzig die Berechnung der IV-Rente zu beurteilen ist und in der Beschwerde nicht entsprechend den inhaltlichen Mindestanforderungen dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhende Berechnung der IV-Rente rechtsfehlerhaft sein soll, wobei die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst davon ausgeht, dass die Witwenrente höher ist als die IV-Rente,
dass schliesslich die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen auch nicht in Bezug auf die Frage genügt, ob das kantonale Gericht die Höhe der Witwenrente hätte detailliert überprüfen müssen, zumal die Berechnung der Witwenrente nicht Gegenstand der im Streite liegenden Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 ist,
dass aus letzterem Grund der Beschwerdeführerin allfällige Rechte hinsichtlich der Überprüfung der Witwenrente gewahrt bleiben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer