Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_83/2013
Urteil vom 28. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den auf ihren Antrag hin mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2012 in Untersuchungshaft versetzten X.________, welcher zuvor noch in Auslieferungshaft gesessen hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf (mehrfache) Veruntreuung, (mehrfache) ungetreue Geschäftsbesorgung, (gewerbsmässigen) Betrug sowie Urkundenfälschung. Seither verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mehrere Male um drei Monate, letztmals mit Entscheid vom 26. November 2012 bis am 22. Februar 2013.
2.
Am 15. Dezember 2012 ersuchte X.________ um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies am 21. Dezember 2012 das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass X.________ bis am 21. Januar 2013 kein weiteres Gesuch (mehr) stellen könne. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob X.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 23. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass ein Begehren um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers - wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde - bei der Oberstaatsanwaltschaft zu stellen sei. Die Beschwerdekammer sei dafür nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Ein formelles Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt oder den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts habe der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt. Aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch keine Anzeichen für einen entsprechenden sinngemässen Antrag bestehen, so dass sich Erörterungen zu einem allfälligen Ausstand der erwähnten Personen erübrigen würden. Weiter machte die Beschwerdekammer u.a. Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zu den Haftgründen, bevor sie zum Schluss kam, dass sämtliche Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erfüllt seien.
3.
X.________ führte mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe 29. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2013. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 31. Januar 2013 mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_37/2013).
4.
Neben der erwähnten Beschwerde in Strafsachen gelangte X.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Postaufgabe 11. Februar 2013 direkt an die Beschwerdekammer in Strafsachen und beantragte die Weiterleitung an das Bundesgericht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen überwies mit Schreiben vom 12. Februar 2013 die Eingabe vom 27. Januar 2013 dem Bundesgericht.
X.________ reichte mit Schreiben vom 4. Februar 2013 (Postaufgabe 11. Februar 2013) eine Kopie der an die Beschwerdekammer gerichteten Eingabe beim Bundesgericht ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Postaufgabe 14. Februar 2013) gelangte er erneut ans Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihm am 18. Februar 2013 u.a. mit, dass sich seine Eingaben wohl teilweise mit dem Versand des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2013 gekreuzt hätten. Er habe dem Bundesgericht bis spätestens am 1. März 2013 mitzuteilen, ob er in dieser Sache erneut einen bundesgerichtlichen Entscheid wünsche. X.________ bestätigte dies mit Schreiben vom 25. Februar 2013 (Postaufgabe 26. Februar 2013).
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende ausführliche Begründung, bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass inskünftig eine ähnliche Prozessführung Kostenfolgen nach sich ziehen wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli