Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_91/2013
Urteil vom 4. März 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 22. November 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand nahm und das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Er beantragt, die Untersuchung sei durch die Staatsanwaltschaft anhand zu nehmen.
Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 1.3-1.5). In Bezug auf die von ihm angezeigte Morddrohung und den Hausfriedensbruch sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen. Betreffend die Nötigung sei keine Tathandlung ersichtlich.
Was an den Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Morddrohung geltend, der Angezeigte habe versucht, ihn zur Mittäterschaft bei der Tötung seines Bruders anzustiften. Dies ändert nichts daran, dass er bezüglich der Morddrohung weder Geschädigter noch Privatkläger ist. In Bezug auf den Hausfriedensbruch stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Mieter der betreffenden Wohnung, da diese seiner Mutter gehöre. Was an dieser Annahme, welcher der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung der Vorinstanz nicht ausdrücklich widersprochen hat, willkürlich sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn