BGer 1B_70/2013 |
BGer 1B_70/2013 vom 05.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_70/2013
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Urteil vom 5. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. März 2013,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Raubes und mehrfachen Betrugs. X.________ wurde am 14. November 2012 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 16. November 2012 für die Dauer von vier Wochen in Untersuchungshaft gesetzt. Am 14. Dezember 2012 wurde die Haft um zwei Wochen verlängert. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die erneute Verlängerung der Haft um weitere drei Monate. Am 27. Dezember 2012 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Fortsetzung der Haft um zwölf Wochen, d.h. bis zum 22. März 2013.
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A.b Dagegen erhob X.________ am 3. Januar 2013 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Die Appellationsgerichtspräsidentin wies die Beschwerde am 22. Januar 2013 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Februar 2013 an das Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventuell sei die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Zu prüfen sei dabei aus prozessökonomischen Gründen auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. In prozessualer Hinsicht wird um Gewähr der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid über die Haftverlängerung beruhe auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und verstosse gegen Bundesrecht, weil entgegen der Auffassung der Appellationsgerichtspräsidentin keine Kollusionsgefahr mehr vorliege. Auch Fortsetzungsgefahr sei nicht gegeben, was deshalb wesentlich sei, weil das Zwangsmassnahmengericht in einem parallelen Verfahren um Haftentlassung die Verweigerung derselben ergänzend auf Wiederholungsgefahr gestützt habe.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Appellationsgerichtspräsidentin stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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D.
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Mit Eingabe vom 1. März 2013 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern, wobei er das Protokoll einer Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar 2013 einreichte.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid der Appellationsgerichtspräsidentin. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft und die damit zusammenhängende Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen besonders betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die willkürliche, d.h. offensichtlich unrichtige, Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht, namentlich einen Verstoss gegen die Strafprozessordnung, geltend, was beides zulässig ist (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2 Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist das als Beilage zur Replik eingereichte Protokoll zur Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar 2013, das der Beschwerdeführer selbst zu Recht ausdrücklich als Novum bezeichnet, aus dem Recht zu weisen.
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1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2.
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2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; so genannte Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; so genannte Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr). Die Haft muss verhältnismässig sein. Insbesondere ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125; nicht publ. E. 2 zu BGE 138 IV 148, 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf das Novenverbot von Art. 99 BGG sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgeblich.
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2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringlichen Tatverdacht nicht. Im Wesentlichen wendet er sich dagegen, dass die Vorinstanz entschieden hat, es liege bei ihm noch immer Kollusionsgefahr vor. Überdies bestreitet er die Fortsetzungsgefahr, auf die sich der angefochtene Entscheid zwar nicht stützt, auf die sich aber das Zwangsmassnahmengericht im parallelen Haftentlassungsverfahren für die Ablehnung des Gesuchs ergänzend berufen hat.
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3.
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3.1 Zu prüfen ist vorweg, ob beim Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr gegeben ist. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Zwar bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der Strafuntersuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis). Da er aber selbst dann noch nicht ausgeschlossen ist, kann mit Blick auf die spätere gerichtliche Beweiserhebung gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erst recht im voran gehenden fortgeschrittenen Untersuchungsstadium noch Kollusionsgefahr vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 in Pra 2012 Nr. 115 S. 801).
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3.2 Der Beschwerdeführer steht unter Verdacht des versuchten Raubes zum Nachteil von Y.________, begangen zusammen mit den Mitbeschuldigten Z.________ und W.________. Dem Beschwerdeführer wird namentlich vorgeworfen, bei einem vorgetäuschten Kauf von Mobiltelefonen, an dem die drei Mitbeschuldigten in verschiedenen Funktionen mitgewirkt haben sollen, dem Opfer einen Pfeffer- bzw. Tränengasspray ins Gesicht gesprüht zu haben, um sich die Telefone anzueignen, was aber scheiterte, weil das Opfer fliehen konnte. Der dringende Tatverdacht ergibt sich dabei insbesondere aus den Aussagen der Mitbeschuldigten und des Opfers. Der Beschwerdeführer steht weiter in Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs. Dabei wird ihm vorgeworfen, mehrere Mobiltelefone zum Verkauf angeboten und dafür bei verschiedenen Personen den Kaufpreis bezogen zu haben, obwohl er solche Geräte gar nicht besass. Der dringende Tatverdacht dafür stützt sich namentlich auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst sowie eines Opfers.
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3.2.1 Nach dem Zwangsmassnahmengericht und der Appellationsgerichtspräsidentin geht es bei der Kollusionsgefahr beim versuchten Raub um die Ermittlung der jeweiligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Mitbeschuldigten, wobei namentlich Absprachen zu verhindern seien. Gemäss der Begründung im angefochtenen Entscheid ist die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitbeschuldigten, insbesondere zwischen ihm und Z.________, noch unklar und bedarf weiterer Klärung, wofür die Aussagen von W.________ von entscheidender Bedeutung seien. Für den Beschwerdeführer stehe insoweit einiges auf dem Spiel und er habe ein Interesse daran, W.________ zu seinen Gunsten zu beeinflussen, was für Kollusionsgefahr spreche. Für die Abklärung des mehrfachen Betruges gehen beide Vorinstanzen davon aus, die nötigen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und im Rahmen der zu erhebenden Beweise sei insbesondere eine Einflussnahme auf die einzuvernehmenden Geschädigten zu verhindern, die der Beschwerdeführer problemlos kontaktieren könnte. Der Beschwerdeführer habe überdies nur bedingt kooperiert. Obwohl er einzelne Namen von Kaufinteressenten genannt habe, seien die bisher bekannten Geschädigten anderweitig ermittelt worden bzw. hätten selbst Anzeige erstattet.
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3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, W.________ kontaktieren zu können, da er weder dessen Telefonnummer noch dessen genaue Wohnadresse kenne. Die Vorinstanz konnte sich jedoch auf die Einvernahmeprotokolle aller drei Mitbeschuldigten stützen, wonach diese insoweit übereinstimmend ausgesagt hatten, nach der Tat zusammen bei W.________ zuhause gewesen zu sein. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz findet mithin eine Stütze in den Akten und ist nicht offensichtlich unrichtig. Dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer von W.________ nicht auswendig kennt, wie er behauptet, ändert daran nichts, zumal dies nicht ausschliesst, dass er sie sich auf anderem Weg als durch die ihm verunmöglichte Benutzung seines eigenen beschlagnahmten Mobiltelefons beschaffen könnte. Dass der Beschwerdeführer ein Interesse an einer Absprache mit seinen Mitbeschuldigten hat, ist im Übrigen offensichtlich. Seine entsprechenden Einwände, weshalb dies nicht so sein sollte, sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen vermag er auch die Hinweise nicht zu widerlegen, dass er selbst oder einer seiner Mitbeschuldigten nach entsprechender Absprache bereits versuchte, auf das Opfer des Raubversuches per SMS Einfluss zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Untersuchung des Raubversuches im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides schliesslich noch nicht abgeschlossen, hatten bis dahin doch jedenfalls die erforderlichen Konfrontationseinvernahmen noch nicht stattgefunden.
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3.2.3 Sodann begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb sie hinsichtlich des Betrugsvorwurfes von weiterhin bestehender Kollusionsgefahr ausgeht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer, wie er dazu geltend macht, kaum die Kontounterlagen der Bank beeinflussen kann, die im Rahmen der Abklärung der allenfalls massgeblichen Finanzflüsse wesentlich sein könnten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gefahr der Beeinflussung der Geschädigten, an deren Aussagen auch der Beschwerdeführer ein offensichtliches Interesse hat, noch nicht endgültig gebannt ist. Im hier massgeblichen Zeitpunkt waren die Untersuchungen auch in diesem Punkt noch nicht abgeschlossen. Die Vorinstanz durfte überdies berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nur bedingt kooperativ zeigte und insbesondere mit seinem Aussageverhalten kein Indiz gegen Kollusionsgefahr schuf, indem er eine vollständige Mitwirkung bei der Aufklärung der Tatumstände vermissen liess.
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3.3 Der angefochtene Entscheid beruht mithin nicht auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und verstösst nicht gegen Bundesrecht, weil er vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgeht. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Untersuchungshaft bis zum 22. März 2013 geschützt wird, ist auch nicht - weder gemessen an der bereits verflossenen noch an der noch verbleibenden Haftdauer - unverhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu unterstreichen, dass die weiteren Abklärungen, mit denen der noch bestehenden Kollusionsgefahr allenfalls begegnet werden kann, beförderlich vorzunehmen und, wenn immer möglich, in der bereits verfügten verbleibenden Haftzeit zu Ende zu führen sind.
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4.
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Rechtfertigt sich die Haftverlängerung bereits wegen Kollusionsgefahr, muss nicht zusätzlich geprüft werden, ob beim Beschwerdeführer auch Fortsetzungsgefahr vorliegt.
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5.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Der unterliegende Beschwerdeführer ist bedürftig, und seine Rechtsbegehren erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Es ist ihm daher antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Demnach sind keine Kosten zu erheben, und seinem Rechtsvertreter ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Christian Kummerer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Advokat Christian Kummerer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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