Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_73/2013
Verfügung vom 5. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.
Gegenstand
Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2013 erhoben hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 4. März 2013 ihre Beschwerde vom 18. Februar 2013 zurückgezogen und um kostenlose Verfahrensabschreibung ersucht hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli