Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_922/2012
Urteil vom 5. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. August 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ist Eigentümer von zwei Liegenschaften an der A.________strasse xxx und der B.________gasse yyy in C.________ und wurde von der zuständigen Netzbetreiberin aufgefordert, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) in den genannten Liegenschaften zu erbringen. Dieser Aufforderung kam X.________ trotz zweifacher Mahnung ebenso wenig nach wie der anschliessenden Aufforderung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI).
Am 17. Januar 2012 erliess das EStI gebührenpflichtige Verfügungen und setzte X.________ Frist bis zum 19. März 2012, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen an der A.________strasse xxx und der B.________gasse yyy in C.________ einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 aufzuheben und die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis zum Abschluss der Erneuerungsarbeiten der Gas- und Elektrizitätsinstallationen zu sistieren bzw. zu verlängern.
2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ); der blosse Verweis auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; Urteile 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1.1.2; 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 1.3 [noch zum OG]).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_397/2012 vom 19. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Neue Begehren vor Bundesgericht sind unzulässig, wobei sich die Neuheit eines Begehrens auf den Streitgegenstand bezieht und im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren zu beurteilen ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 und E. 4.2 S. 367 mit Hinweisen). Zur Ermittlung der Bindungswirkung wie der Neuheit eines Begehrens ist dieses unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (Art. 42 Abs.1 BGG; BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteile 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.1; 4C.165/2003 vom 3. November 2003 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 130 III 113).
2.2 Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf seine Anträge in den vorinstanzlichen Rechtsschriften und formuliert zum anderen einen neuen, vor der Vorinstanz nicht ausdrücklich gestellten Antrag. Beides genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Der vorliegenden Laienbeschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss darum ersucht, die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise zu sistieren bzw. zu verlängern, bis die Erneuerungsarbeiten der Gas- und Elektrizitätsinstallationen abgeschlossen sind.
Dieses Rechtsbegehren geht nicht über das hinaus, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hat, wo er um "Stornierung, Anpassung des Termines vom 19.03.12" zum Erbringen der Sicherheitsnachweise ersuchte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz zur konkreten Fristbemessung auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abgestellt hat, wonach er den Sicherheitsnachweis bis Ende 2012 erbringe. In der Sache stimmen die Begehren überein und die Vorinstanz hat sich über das vorliegend strittige Rechtsverhältnis ausgesprochen; eine Ausweitung des Streitgegenstandes liegt nicht vor (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.3; 2C_581/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.3 Die Begründung der vorliegenden Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen weitgehend nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Erfordernis einer koordinierten Kontrollperiode, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid und der konkreten Streitsache näher auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).
3.
3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27]). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen; auf Verlangen muss er den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Dieser muss bis zum Ende der Kontrollperiode, die im Anhang zur NIV festgesetzt wird, erbracht werden (Art. 36 Abs. 1 und 4 NIV). Die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises kann von der Netzbetreiberin bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das EStI kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV).
3.2 Der Beschwerdeführer hat die Sicherheitsnachweise für die beiden Liegenschaften nicht erbracht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Gasapparate und die elektrischen Installationen in den beiden betroffenen Liegenschaften zu überprüfen und allenfalls zu erneuern beabsichtigt. Strittig ist dagegen, ob ihm deswegen eine Abweichung von den Kontrollperioden zu bewilligen ist.
3.3 Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden nach Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der Kontrollperioden ist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch untergraben, wollte man die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinaus unter blosser Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten zulassen. Die vorliegende Zeitspanne von rund drei Jahren zwischen der erstmaligen Erinnerung und der letzten Frist des EStI war jedenfalls ausreichend, um das Erbringen der Sicherheitsnachweise mit der Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen abzustimmen, zumal der Beschwerdeführer nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) erst zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Erinnerung mit der Erneuerung der genannten Anlagen begonnen hat. Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch das EStI regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird. Daran fehlt es vorliegend.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet worden ist, als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss vorinstanzlicher Anordnung sind die Sicherheitsnachweise damit innerhalb von zwei Monaten seit Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils einzureichen (Art. 61 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171 f.).
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Egli