BGer 5A_171/2013
 
BGer 5A_171/2013 vom 05.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_171/2013
Urteil vom 5. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen (ihn ab 1. August 2009 zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 600.-- verpflichtenden) Entscheid des Bezirksgerichts A.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss dem Bericht des Amtsgerichts B.________ sei der erstinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 24. November 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden, die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 ZPO) habe somit am 25. November 2012 zu laufen begonnen, sei während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillgestanden (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und habe am 9. Januar 2013 geendet, nach Einreichung einer Fax-Eingabe am 20. Dezember 2012 sei der Beschwerdeführer durch das Obergericht mit eingeschriebenem Brief vom 21. Dezember 2012 (Empfang: 27. Dezember 2012) ausdrücklich auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben und auf das Gültigkeitserfordernis einer schriftlichen Eingabe innert der 30-tägigen Frist hingewiesen worden, trotzdem habe der Beschwerdeführer am 1. Januar 2013 erneut eine Fax-Eingabe und erst am 16. Januar 2013 per Post eine Berufungseingabe eingereicht, obgleich der Beschwerdeführer nach Zustellung der obergerichtlichen Aufklärung über die Rechtslage am 27. Dezember 2012 noch 13 Tage für eine postalische Eingabe zur Verfügung gehabt hätte, sei diese erst verspätet erfolgt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichts A.________ mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts B.________ kritisiert und behauptet, wegen "Kopfschmerzen" und "Schüttelfrost" den "Brief vom 24.11.2012" erst "am 12.12.12 in meinen Händen" gehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann