Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_4/2013
Urteil vom 6. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 16. Januar 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2012 beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschwerdegegner Klage einreichte;
dass das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung und Urteil vom 7. Dezember 2012 die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte unentgeltliche Rechtspflege per 9. November 2012 entzog und die Klage abwies;
dass das Obergericht das Kantons Zürich auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und auf dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Januar 2013 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit vom 22. Januar 2013 und 4. Februar 2013 datierten Eingaben an das Bundesgericht gelangte, aus welchen sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts anfechten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen will;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben vom 22. Januar 2013 und 4. Februar 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weil gar nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass auf eine Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier