BGer 1F_10/2013
 
BGer 1F_10/2013 vom 07.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_10/2013
Urteil vom 7. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_2/2013 vom 31. Januar 2013.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012);
dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat;
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 23. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1F_2/2013) nicht eingetreten ist, da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Postaufgabe 25. Februar 2013) erneut um Revision ersucht hat;
dass sich aus dem erneuten Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. oder 31. Januar 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollten;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli