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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_233/2012
Urteil vom 11. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Visani,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ S.p.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Ilario Bondolfi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 14. Februar 2012.
Nach Einsicht
in den Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 3. August 2012, mit welchem das Decreto ingiuntivo des Tribunale di Firenze vom 29./30. Juni 2009 bzw. der Entscheid des Tribunale di Firenze, mit welchem am 22./24. Mai 2010 die Einstellung der provisorischen Vollstreckbarkeit (Sospensione dell'esecuzione provvisoria) des Decreto ingiuntivo abgewiesen worden war, als vollstreckbar erklärt wurde,
in das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Februar 2012,
in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 21. März 2012,
in die Verfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 4. Februar 2013, gemäss welchem das Exequaturverfahren sowie das parallel laufende und bis dato vor dem Bezirksgericht Maloja hängige Arrest- bzw. Arresteinspracheverfahren zufolge des zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdegegnerin am 23. Janaur 2013 geschlossenen Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde,
in das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verfasste und vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gegengezeichnete Schreiben vom 25. Februar 2013, wonach die Parteien sich verglichen hätten und der Vergleich unter anderem die Aufgabe des Exequaturverfahrens beinhalte, weshalb die vor Bundesgericht hängige Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos und das Verfahren vom Protokoll abzuschreiben sei, mit Kosten zu Lasten dessen, der sie vorgeschossen habe,
in Erwägung,
dass der im Schreiben vom 25. Februar 2013 angesprochene Vergleich dem Bundesgericht nicht zur Genehmigung unterbreitet worden ist,
dass deshalb für das vor Bundesgericht hängige Exequaturverfahren nicht eine Gegenstandslosigkeit im technischen Sinn vorliegt, sondern das Schreiben vom 25. Februar 2013 als Rückzug der diesbezüglichen Beschwerde zu interpretieren ist (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 166 f. Ziff. 123; HÄRRI, in Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 32 BGG; AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, N. 23 zu Art. 32 BGG),
dass das Verfahren Nr. 5A_233/2012 mithin zufolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt vom Protokoll abzuschreiben ist,
dass bei Rückzug reduzierte Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass diese gemäss Schreiben der Parteien vom 25. Feburar 2013 durch die vorschussleistende Partei zu tragen, mithin den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, was ohnehin der gesetzlichen Folge bei Rückzug entspricht,
dass für den vorliegenden Entscheid der Abteilungspräsident als Einzelrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren Nr. 5A_233/2012 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli