Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_998/2012
Urteil vom 12. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Assessor Holger Hügel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene P.________ war als Dreher der S.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 13. Mai 2008 ein Spiralspahn ins rechte Auge flog und dieses schädigte. Für die verbleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 2. April 2012 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % und ab 1. August 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % zu.
B.
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. Oktober 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt P.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 19 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 19 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente hat. Unbestritten ist dabei das Invalideneinkommen von Fr. 66'300.- und der Umstand, dass er im Jahre 2011, wenn er nicht invalid geworden wäre, ein Grundgehalt (inkl. Schichtzulage und Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 78'600.- erzielt hätte. Streitig ist einzig, ob zur Bemessung des Valideneinkommens neben diesem Grundgehalt noch eine Entschädigung für Überstundenarbeit zu berücksichtigen ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens können auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c S. 179 ff., U 24/88; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2, U 297/99, sowie - für die Invalidenversicherung - SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63, I 357/01). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl. Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin einzubeziehen (vgl. Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).
4.2 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Aktenlage erwogen, es erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte in der Zeit ab August 2011 Entschädigungen für Überzeitarbeit erhalten hätte. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen. Zwar trifft zu, dass er in der Zeit vor dem Unfall Überstunden geleistet und für diese entschädigt worden ist. Gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin - denen entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht jede Glaubwürdigkeit abgeht - hat er sich aber nie darum bemüht, aus finanziellen Überlegungen möglichst viele Überstunden zu leisten. In ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2011 hat die damalige Arbeitgeberin ausgeführt, sie gehe nicht davon aus, dass der Versicherte im Jahre 2011 Überzeit geleistet hätte. Dies erscheint vor dem Hintergrund der erhöhten Mitarbeiterzahl, der höheren Arbeitsproduktivität durch neue Maschinen und der nachlassenden Konjunktur (vgl. auch das Schreiben der S.________ AG vom 18. Juli 2012) als nachvollziehbar. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen würde, er hätte im Jahre 2011 noch Überstunden geleistet, so wäre doch mit Blick auf den Umstand, dass seine ehemalige Arbeitgeberin bereits in den Jahren 2009 und 2010 Kurzarbeit anordnen musste, zweifelhaft, ob er solche auch in Zukunft noch hätte regelmässig erbringen können.
4.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung lediglich den Betrag von Fr. 78'600.- als Valideneinkommen anerkannt haben. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid bestehen demnach zu Recht; die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold