Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_34/2013
Verfügung vom 19. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch das Oberamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht:
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens der Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 5D_34/2013 wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann