BGer 1C_172/2013 |
BGer 1C_172/2013 vom 27.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_172/2013
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Urteil vom 27. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ mittels Fax-Eingabe vom 29. Januar sowie 3./5. Februar 2013 gegen den betreffend Ermächtigungsverfahren am 23. Januar 2013 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass ihm gemäss Schreiben vom 11. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde ungültig ist (mit Hinweis auf BGE 121 II 252; s. in diesem Zusammenhang auch Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV; BSK BGG, 2. Aufl., Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 6, mit weiteren Hinweisen);
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dass er sodann im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dieser Mangel könne innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, wie gemäss der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, behoben werden;
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dass die - gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare - 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Beschlusses inzwischen klarerweise abgelaufen und der Mangel nicht behoben worden ist;
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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